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BGH · 6 StR 94/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 94/54

1.) Die gemäss § 74 a GVG zur Aburteilung zuständige Strafkammer ist kein Ausnahmegericht im Sinne des Art 101 Abs 1 GrundG, wie der Senat in dem Urteil vom 24 ^ März 1954 - 6 StR 87/54 - dargelegt hat. Wegen Vergehens gegen § 129 a StGB, dessen Anwendung allerdings ein von dem Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenes Verbot zur Voraussetzung gehabt hätte, ist die Angeklagte nicht bestraft worden. a) Die Annahme der Strafkammer, die PDJ sei eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten (§ 94 a Abs 1 StGB), unterliegt nach den Urteilsfeststellungen keinen rechtlichen Bedenken, Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision zu dem grössten Teil gegen Ausführungen, die in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten sind. Auf die Vorschrift des § 90 a Abs 3 StGB kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da die IDJ" keine politische Partei in diesem Sinne ist. b) Die Bestrafung wegen Vergehens gegen § 128 Abs 1 StGB setzt nicht voraus, dass ein "rechtswirksames Verbot" der Vereinigung ergangen ist. c) Auch die Tatbestandsmerkmale des § 129 Abs 1 und 2 StGB sind bedenkenfrei festgestellt, Es ist, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, nicht erforderlich, dass die von der Vereinigung verfolgten Zwecke oder ihre d) Die Erörterungen der Revision zu dem inneren Tatbestand beziehen sich ebenfalls nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall. August 1953 in Kraft getreten, dessen Vorschriften auch im Revisionsverfahren gemäss § 2 Abs 2 StGB, 554 a StFO noch zu beachten sind (Urteile des BGH 1 StR 419/53 vom 6. Das Landgericht hat die Angeklagte ersichtlich wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt, deren Einzelhandlungen in der Zeit von Anfang September 1951 bis Februar 1953 begangen worden sind. Somit liegt der überwiegende Teil der ihr zur Last fallenden Tätigkeit ■«■or dem 11, Januar 1953- Es bedarf der tatrichterlichen Entscheidung, ob insoweit die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben sind. Sollte dies der Fall sein, so wäre gemäss § 32 JGG zu prüfen, ob das Schwergewicht bei den Handlungen liegt die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Die Bestimmung des § 32 JGG bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach auf "mehrere Straftaten"• Diese Ausdrucksweise könnte darauf hindeuten, dass damit das Zusammentreffen verschiedener selbständiger Handlungen im Sinne des § 74 StGB gemeint ist. Sind die späteren Taten nur die Folge und ein Ausfluss der früheren, so könnte daraus geschlossen werden, dass das Schwergewicht bei dieser liegt (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH 1 StR 632/53 vom 29. Diese rechtliche Betrachtungsweise ändert aber nichts daran, dass auch die jeweiligen Einzelhandlungen Verstösse darstellen, die den äusseren und inneren Tatbestand der betreffenden Verbrechen oder Vergehen vollständig erfüllen. Es wäre unbillig und mit den Anschauungen des Lebens nicht zu vereinen, wenn man sie bei Prüfung der frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, nur im Hinblick auf die gedachte Einheit der fortgesetzten Tat ausser acht liesse. Las Reichegericht hat zwar in dem Urteil RGSt 66, 36 den Standpunkt vertreten, dass auf eine fortgesetzte Tat, deren Eihzelhandlungen teils vor und teils nach Erreichung der Altersgrenze verwirklicht worden sind, nur das für Erwachsene geltende Strafrecht Anwendung zu finden habe; diese Entscheidung bezieht sich aber auf das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Lern Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 40 StGB (gegebenenfalls der §§ 98, 86 StGB) hinsichtlich aller in den Urteilsgründen als sichergestellt bezeichneten Schriftstücke gegeben sind.

Zitierte Normen: § 128 StGB § 74a GVG § 129a StGB § 267 StPO § 90a StGB § 1 JGG § 40 StGB
StGBAngeklagteJGGLandgerichtStRteilenRevision

Volltext der Entscheidung

Gesetz:
JGG 1953 §§ 1 Abs 2, 52,- 1Q5 Rechtssatz: § 32 JGG findet auch auf eine fortgesetzte Tat An7!
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Aktenzeichens 6 StR 94/54
Urteil des BGH vom 24« M8rz 1954	Bünehurg
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6 StR 84/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 die Bäckerin Annemarie V	ans	ge-
boren am Bk» BBBB in 3BPHBB» Kreis KoBHH^> z.Zt. in Untersuchungshaft,
 wegen Vergehens gegen §§ 90 a, 128, 129t 73 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1954» an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Jagusch Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Heimann-Irosien als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt ___
als Vertreter der
 iundesanwaltschaft,
Justizangestellter ________
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision Landgerichts in Lüneburg vom 7. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen,hierzu einschliess-
* *»* '
lieh der Anordnung über die Einziehung aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Im übrigen wird die Revision verworfen.
der Angeklagten wird das Urteil des
 Von Rechts wegen
 
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irÜ n d e a
Die Angeklagte war seit "Spätherbst" 1951 hauptamtlich in der FDJ tätig» Im Februar 1952 wurde sie Landes-instrukteurin und Vorsitzende des FDJ-Kreises Salzgitter.
Das Landgericht hat sie wegen Vergehens gegen § 90 a Abs 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§	128	Abs	1
und 129 Abs 1 und 2 StGB verurteilt- Ihre Revision hat nur zu dem Strafausspruch Erfolg.
I.	Die Verfahrensrügen sind unbegründet und bedürfen nur kurzer Erörterung*.
1.) Die gemäss § 74 a GVG zur Aburteilung zuständige Strafkammer ist kein Ausnahmegericht im Sinne des Art 101 Abs 1 GrundG, wie der Senat in dem Urteil vom 24 ^ März 1954 - 6 StR 87/54 - dargelegt hat.
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2.) Die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin gestellten Aussetzungsanträge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht war zur Entscheidung der von dem Verteidiger aufgeworfenen Fragen befugt. Wegen Vergehens gegen § 129 a StGB, dessen Anwendung allerdings ein von dem Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenes Verbot zur Voraussetzung gehabt hätte, ist die Angeklagte nicht bestraft worden.
3.) Die gegen die Ablehnung "verschiedener Anträge auf Beweiserhebung” gerichtete Rüge betrifft, wie sich aup*. Darlegungen zu 3) der Revisionsbegründiing ergibt, zu dem'Ü^rg wiegenden Teil nicht das vorliegende Verfahren.
Im übrigen ist auch die Begründung, mit der das Landgericht die Anträge abgelehnt hat, bedenkenfrei.
 
40 In den Urteilsgründen werden die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der §§ 94 a, 128 und 129 StGB gefunden hat (§ 267 Abs 1 Satz 1 StPO)* Darauf» dass die Mitteilung der Beweistatsachen unterblieben ist, kann die Revision nicht gestützt werden (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO)s
II, Sachbeschwerden
10 Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
a)	Die Annahme der Strafkammer, die PDJ sei eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten (§ 94 a Abs 1 StGB), unterliegt nach den Urteilsfeststellungen keinen rechtlichen Bedenken, Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision zu dem grössten Teil gegen Ausführungen, die in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten sind.
Auf die Vorschrift des § 90 a Abs 3 StGB kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da die IDJ" keine politische Partei in diesem Sinne ist.
b)	Die Bestrafung wegen Vergehens gegen § 128 Abs 1 StGB setzt nicht voraus, dass ein "rechtswirksames Verbot" der Vereinigung ergangen ist. Insbesondere bedarf es nicht einer 3ntScheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, dass die Mitglieder der FDJ einen Teil der ihnen zustehenden Grundrechte verwirkt haben,
c)	Auch die Tatbestandsmerkmale des § 129 Abs 1 und 2 StGB sind bedenkenfrei festgestellt, Es ist, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, nicht erforderlich, dass die von der Vereinigung verfolgten Zwecke oder ihre

Tätigkeit ausschliesslich auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind.
d)	Die Erörterungen der Revision zu dem inneren Tatbestand beziehen sich ebenfalls nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall. Hinsichtlich der Angeklagten kann nach den getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen, dass sie vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat,
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Die Revision ist also zu dem Schuldspruch zu verwerfen.
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2„) Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
a) Hach Erlass des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, dessen Vorschriften auch im Revisionsverfahren gemäss § 2 Abs 2 StGB, 554 a StFO noch zu beachten sind (Urteile des BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733).
Das Landgericht hat die Angeklagte ersichtlich wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt, deren Einzelhandlungen in der Zeit von Anfang September 1951 bis Februar 1953 begangen worden sind. Die Beschwerdeführerin hat am 11. Januar 1953 das 21. Lebensjahr vollendet, war also bis dahin "Heranwachsende" im Sinne des § 1 Abs 2 JGG. Somit liegt der überwiegende Teil der ihr zur Last fallenden Tätigkeit ■«■or dem 11, Januar 1953- Es bedarf der tatrichterlichen Entscheidung, ob insoweit die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben sind. Sollte dies der Fall sein, so wäre gemäss § 32 JGG zu prüfen, ob das Schwergewicht bei den Handlungen liegt die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären.
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Die Bestimmung des § 32 JGG bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach auf "mehrere Straftaten"• Diese Ausdrucksweise könnte darauf hindeuten, dass damit das Zusammentreffen verschiedener selbständiger Handlungen im Sinne des § 74 StGB gemeint ist. Eine derartige einengende Auslegung würde aber dem von der Vorschrift verfolgten Zweck widersprechen.
§ 32 JGG will verhindern, dass Erwachsenen- und Jugend-sträfrecht bei gleichzeitiger Aburteilung nebeneinander angewandt wird. Hat sich der Jugendliche vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Heranwachsende vor und nach Vollendung d$s 21« Lebensjahres) strafbar gemacht, so darf nur auf eine der beiden Strafrechtsordnungen zurückgegriffen werden. Die Entscheidung hängt insoweit davon ab, bei welchen Taten das Schwergewicht liegt. Dabei wird es auf den Unrechtsgehalt sowohl nach der äusseren wie der inneren Tatseite ankommen. Insbesondere wird regelmässig die Ermittlung der Tatwurzeln unerlässlich sein. Sind die späteren Taten nur die Folge und ein Ausfluss der früheren, so könnte daraus geschlossen werden, dass das Schwergewicht bei dieser liegt (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954? OLG Bremen MDR 195 569).»	.
Die fortgesetzte Tat ist nun zwar grundsätzlich als rechtliche Einheit zu werten. Sie gelangt mit der letzten zu ihr gehörigen Einzelhandlung zu dem Abschluss und wird erst damit beendet (vgl u.a, RGSt 44, 275, 277 f).. Diese rechtliche Betrachtungsweise ändert aber nichts daran, dass auch die jeweiligen Einzelhandlungen Verstösse darstellen, die den äusseren und inneren Tatbestand der betreffenden Verbrechen oder Vergehen vollständig erfüllen. Soweit sie vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Täter das 18. (bezw, 21.) Lebensjahr vollendet, wären sie an sich nach Jugenstrafrecht
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 abzuurteilen. Es wäre unbillig und mit den Anschauungen des Lebens nicht zu vereinen, wenn man sie bei Prüfung der frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, nur im Hinblick auf die gedachte Einheit der fortgesetzten Tat ausser acht liesse. Gerade die Tatsache, dass der Gesamtvorsatz zu einem Zeitpunkt gefasst worden ist, in dem der Täter Jugendlicher oder Heranwachsender war, könnte neben anderen Umständen als Beweisanzeichen dafür dienen, dass das Schwergewicht bei den früheren Verstössen zu suchen ist.
Las Reichegericht hat zwar in dem Urteil RGSt 66, 36 den Standpunkt vertreten, dass auf eine fortgesetzte Tat, deren Eihzelhandlungen teils vor und teils nach Erreichung der Altersgrenze verwirklicht worden sind, nur das für Erwachsene geltende Strafrecht Anwendung zu finden habe; diese Entscheidung bezieht sich aber auf das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923» das keine dem § 32 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 entsprechende Vorschrift kannte«
Las bereits erwähnte Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 1 StR 632/53 vom 29« Januar 1954 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da es einen anderen Sachverhalt betrifft.
b) Las Landgericht hat gemäss § 40 StGB die Einziehung der sichergestellten Schriften ausgesprochen.
Lern Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 40 StGB (gegebenenfalls der §§ 98, 86 StGB) hinsichtlich aller in den Urteilsgründen als sichergestellt bezeichneten Schriftstücke gegeben sind. Zum Teil scheint es sich um den Brief verkehr zynischen der Angeklag-
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ten und ihren Angehörigen zu handeln; diese Schriftstücke konnten als Beweismittel von Bedeutung sein; es ist ater nicht zu erkennen, dass sie zur Begehung der Taten hestimmt waren.
Bei der neuen Sntscheidung wird die Strafkammer zu he-
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achten haben, dass die einzuziehenden Gegenstände regelmässig auch in dem Urteilssatz genau zu bezeichnen sind (RGSt 70, 338, 341)*
Dr, Geier	Dr.	Sauer	Jagusch
 Heimann-Trosien
 Baldus