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BGH · 6-StR-82/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6-StR-82/54

Auf die Hevisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 6. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Vergehen gegen §§ 84» 97» 185 StGB bestraft Ihre Revision, mit der sie die allgemeine Sachrüge erheben, hat Erfolg. a) Die Bestimmung des § 84 StGB findet nur Anwendung, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Die Angeklagten haben nach Annahme des Landgerichts durch dieselben Handlungen u.a. die Tatbestände der §§ 84 und 97 StGB verwirklicht. Das Landgericht will diese sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebende Folgerung nicht ziehen, weil die §§ 84 und 97 StGB "nicht jeweils dieselbe Grundrichtung" verfolgten. Vielmehr ist jeweils nach Zweck und Schutzbereich der Vorschriften zu prüfen* ob nicht nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes auch auf die nur hilfsweise geltende Bestimmung zurückzugreifen ist. Es ist auch kein Grund zu erkennen, weswegen noch ein Bedürfnis für die Ahndung einer fahrlässigen Beeinträchtigung der Staatssicherheit bestehen soll, wenn durch dieselbe Handlung eine in der gleichen Richtung liegende und mit härterer Strafe bedrohte vorsätzliche Tat begangen wird. Denn wenn das Landgericht bei einer Beurteilung des Sachverhalts nur unter dem Gesichtspunkte der §§ 97, 185 StGB Deswegen bedarf es auch eines Eingehens auf die Ausführungen der Strafkammer zu § 84 StGB- Hierzu ist auf folgendes hinzuweisens aa) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Abs 1 StGB ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80j 81 oder 83 StGB erfüllt- Das ist der Pall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Strafbarkeit einer schuldfähigen ' Diktatur des Proletariats hinweisen Deswegen liegt die Annahme nahe, dass die Strafkammer auf Umstände zurückgegriffen hat, die sich nicht aus dem Gedankeninhalt der Schrift ergeben- Das wäre aber, wie dargelegt ist, im Rahmen des § 84 StGB unzulässig gewesen. bb) Nach Ansicht der Strafkammer erfüllt der Inhalt des Flugblatts "Ruf der Nation" deswegen den Tatbestand der §§80 Abs 1 Nr 1, 81 StGB, weil "durch ausserparlamentarische Kittel und auf ausserparlamentarischem Wege eine Entscheidung erzwungen werden soll, die dem Bundestage als verfassungsmässiger Vertretung des deutschen Volkes zusteht". Auch ein Angriff auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist für sich allein kein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des § 80 Abs 1 Nr 1 StGB. Die mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist daher regelmässig kein Hochverrat, wenn sie sich auf eine bestimmte Angelegenheit der Gesetzgebung und einen Einzelfall beschränkt (RGSt 56 , 259 ff; Urteile des Senats 6 StR 42/54 vom 5* Mai 1954 und 6 StR 135/54 vom 16, Juni 1954), Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn sich aus dem Inhalt des Plugblattes ergeben würde, dass das Parlament als Einrichtung, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschaltet werden sollte. a) Das Landgericht ist der Ansicht, dass sich die Angeklagten und Z^pLhinsichtlich des Flugblatts Es ist schon zweifelhaft, ob neben der Feststellung des inneren Tatbestandes des § 97 StGB noch Raum für die Annahme eines Verbotsirrtums war. Vor allen Dingen rechtfertigen die bisherigen Ausführungen der Strafkammer nicht den Schluss, dass ein Verbotsirrtum, wenn er Vorgelegen haben sollte, unvermeidbar gewesen ist. Die bisherigen Feststellungen sind also nicht geeignet, die Annahme eines unverschuldeten Verbotsirrtums hinsichtlich dieser Beschwerdeführer zu begründen (vgl im übrigen Urteil des Senats 6 StR 21/54 vom 16«, Juni 1954). von Tateinheit 2'sischen den Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB bestehen keine Bedenken (Urteil des Senats 6 StR 92/54 ’rom 12, Kai 1954 ^ HJW 1954, 1252)»

Zitierte Normen: § 97 StGB
VorschriftSchriftStGBAngeklagteInhaltLandgerichtStRZeitungAnnahme

Volltext der Entscheidung

2292 025
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Gesetz« StGB §§ 84, 97
Rechtssatz: Bei tateinheitlichem Zusammentreffen der §§ 84 und 97 StG® ist nur § 97 StGB anwendbar.
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V*

Aktenzeichen:	6	StR	82/54
Urteil des BGH vom l, September 1954 Iß Dortmund

6 StR 82/54
Im Hamen des Volkes In der Strafsache
 gegen
aus Ai
1.	) den Angestellten Paul S c hl _
geboren am fll,	in
2.	) den Buchdrucker, z.Zt. Arbeiter Bruno H
aus A^^^ geboren am flfe»	in	»
3') den Invaliden Josef K MMI aus OMMM^-SchÜ geboren am 9.	in	EflHHfc,
4 ) den BergnamWoha^nZ	aus	A^^,	dort	geboren
 wegen Vergehens gegen § 97 StGB u.a~
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, September 1954> an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br* Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Sichter,
 Bandgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbearater der Geschäftsstelle,
 für Hecht erkannt*
Auf die Hevisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 6. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
- 2
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ff r ü n de?
Die Angeklagten, die der KPD angehörten, verteilten am 3- Mai 1952 zwei Arten von Flugblättern ("Ruf an die Kation” und ’'Friedensvertrag - Gebot der Stunde") , in denen zu dem Massenstreik aufgerufen und die Bundesregierung angegriffen wurde.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Vergehen gegen §§ 84» 97» 185 StGB bestraft Ihre Revision, mit der sie die allgemeine Sachrüge erheben, hat Erfolg.
1.) Die Anwendung des § 97 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften nicht haltbar.
a)	Die Bestimmung des § 84 StGB findet nur Anwendung, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Die Angeklagten haben nach Annahme des Landgerichts durch dieselben Handlungen u.a. die Tatbestände der §§ 84 und 97 StGB verwirklicht. § 84 StGB sieht Gefängnis schlechthin, § 97 StGB Gefängnis nicht unter drei Xonaten vor. Die letztgenannte Vorschrift enthält also den härteren Strafrahmen und schliesst deswegen die Bestrafung nach $ 84 StGB aus.
Das Landgericht will diese sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebende Folgerung nicht ziehen, weil die §§ 84 und 97 StGB "nicht jeweils dieselbe Grundrichtung" verfolgten. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Die Fassung, "soweit nicht in anderen Vorschriften eine achwerere Strafe angedroht ist", findet sich in mehreren-
 
Strafgesetzen (z.B. §§ 145 d. 207» 245 a Abs 2, 296 Abs 2 StGB u.a.) . Sie zwingt nicht stets zur Nichtanwendung der betreffenden Bestimmung beim Zusammentreffen mit einer härteren. Vielmehr ist jeweils nach Zweck und Schutzbereich der Vorschriften zu prüfen* ob nicht nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes auch auf die nur hilfsweise geltende Bestimmung zurückzugreifen ist. So hat die Rechtsprechung die Annahme von Tateinheit zwischen § 10 OpiumG und § 263 StGB (RGSt 77, 17; OGHSt 3, 109) sowie zwischen § 145 d und § 257 StGB (Urteil des BGH 2 StR 151/51 vom 19. Oktober 1951 = IM § 145 d Hr 1) für zulässig erklärt (vgl auch BGHSt 1, 305, 307).
Die in diesen Entscheidungen ausgesprochenen Grundsätze rechtfertigen jedoch nicht den von dem Bandgericht gezogenen Schluss. § 97 StGB dient ebenso wie § 84 StGB dem Schutze des Staates und der verfassungsmässigen Ordnung (vgl zu § 97 StGB Urteil des Senats 6 StR 92/54 vom 12. Hai 1954 = NJW 1954, 1252). Die Angriffe richten sich also im Gegensatz zu den vorerwähnten Tatbeständen gegen dasselbe Rechtsgut. Gerade für einen solchen Pall ist die hilfsweise Geltung des § 84 StGB vorgesehen. Es ist auch kein Grund zu erkennen, weswegen noch ein Bedürfnis für die Ahndung einer fahrlässigen Beeinträchtigung der Staatssicherheit bestehen soll, wenn durch dieselbe Handlung eine in der gleichen Richtung liegende und mit härterer Strafe bedrohte vorsätzliche Tat begangen wird.
b)	Aus dem Gesagten folgt, dass die Angeklagten nicht aus § 84 StGB verurteilt werden durften. Der Senat ist jedoch nicht in der läge, den Schuldspruch zu berichtigen.
Denn wenn das Landgericht bei einer Beurteilung des Sachverhalts nur unter dem Gesichtspunkte der §§ 97, 185 StGB
 
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zu geringeren Strafen und damit insoweit zur Anwendung des
 StraffreiheitsgesetzeB vom 17» Juli 1954 gelangen sollte,
 so v:äre auf die an sich verdrängte Bestimmung des § 84 StGB,
für die gern. § 9 StrPG 1954 keine Straffreiheit gewährt wird, ,
zurückzugreifen. Deswegen bedarf es auch eines Eingehens auf
 die Ausführungen der Strafkammer zu § 84 StGB- Hierzu ist
 auf folgendes hinzuweisens
 aa) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Abs 1 StGB ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80j 81 oder 83 StGB erfüllt- Das ist der Pall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Strafbarkeit einer schuldfähigen	'
Person begründen würde, die die Schrift in Kenntnis ihres	j
Inhalts und mit Verständnis für diesen verbreiten würde.	.•
Dagegen darf die Tatsache, dass bei der Herstellung und	'•!
Verbreitung irgendeine andere Person etwa schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftinhalts nicht berücksichtigt werden;	!
denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst (Urteil des Senats vom 2. Juni 1954	I
- 6 StE 52/54 -).	J
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Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass die Straf-	-j
kammer diese Grundsätze nicht beachtet hat. Sie erblickt den hochverräterischen Inhalt der Druckschrift "Euf der	|
Nation" in der Aufforderung "mit Hilfe des Massenstreiks,	..	j
d,h. mit Gewalt die Bundesregierung zu stürzen, mit dem offensichtlichen Ziele, die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik zu zerstören und die Diktatur des Proletariats nach sowjetischem Muster aufzurichten". Der in dem Urteil mitgeteilte Auszug aus dem Flugblatt gibt keinen Anhalt für eine so weitgehende Auslegung. Es wird dort weder 2um Sturze Adenauers aufgefordert, noch finden sich	•	j
darin Wendungen, die auf die beabsichtigte Errichtung der	(
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Diktatur des Proletariats hinweisen Deswegen liegt die Annahme nahe, dass die Strafkammer auf Umstände zurückgegriffen hat, die sich nicht aus dem Gedankeninhalt der Schrift ergeben- Das wäre aber, wie dargelegt ist, im Rahmen des § 84 StGB unzulässig gewesen.
bb) Nach Ansicht der Strafkammer erfüllt der Inhalt des Flugblatts "Ruf der Nation" deswegen den Tatbestand der §§80 Abs 1 Nr 1, 81 StGB, weil "durch ausserparlamentarische Kittel und auf ausserparlamentarischem Wege eine Entscheidung erzwungen werden soll, die dem Bundestage als verfassungsmässiger Vertretung des deutschen Volkes zusteht".
Diese Ausführungen werden dahin zu verstehen sein, dass durch Massendemonstrationen und -Streiks ein Druck auf die gesetzgebende Körperschaft ausgeübt werden sollte, um sie zur Ablehnung des Generalvertrages zu veranlassen. Ein solches Vorhaben würde nicht nach §§ 80 Abs 1 Nr 1, 81 StGB strafbar sein.
Gegenstand und Ziel des Hochverrates können nur verfassungsrechtliche Grundlagen des Staates sein, zu denen der Generalvertrag schon deshalb nicht gehört, weil ein nicht ratifiziertes völkerrechtliches Abkommen noch nicht Bestandteil des innerstaatlichen Rechts ist.
Auch ein Angriff auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist für sich allein kein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des § 80 Abs 1 Nr 1 StGB. Nach dieser Vorschrift ist die "Änderung" der verfassungsmässigen Ordnung unter Strafe gestellt. Eine derartige "Änderung" wird angestrebt, wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, als solche richtet. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn der
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Täter nur eine Verfessungswidrigkeit plant, den Bestand der Einrichtung jedoch unberührt lassen will. Die mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist daher regelmässig kein Hochverrat, wenn sie sich auf eine bestimmte Angelegenheit der Gesetzgebung und einen Einzelfall beschränkt (RGSt 56 , 259 ff; Urteile des Senats 6 StR 42/54 vom 5* Mai 1954 und 6 StR 135/54 vom 16, Juni 1954),
Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn sich aus dem Inhalt des Plugblattes ergeben würde, dass das Parlament als Einrichtung, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschaltet werden sollte. Zu einer solchen Annahme ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen kein Raum,
2,) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer ausserdem folgendes zu beachten haben?
a) Das Landgericht ist der Ansicht, dass sich die Angeklagten	und	Z^pLhinsichtlich	des	Flugblatts
"Friedensvertrag - Gebot der Stunde" in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätten, weil ihnen bekannt gewesen sei, dass der Inhalt in der "Heuen Volkszeitung" veröffentlicht und die Zeitung weiter erschienen sei.
Diesen Ausführungen, die sich ersichtlich nur auf die §§ 97» 185 StGB, nicht jedoch auf den Tatbestand des § 84 StGB beziehen sollen, kann nicht gefolgt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob neben der Feststellung des inneren Tatbestandes des § 97 StGB noch Raum für die Annahme eines Verbotsirrtums war. Die Möglichkeit ist zwar an sich nicht auszuschliesBen, sie ist aber so fernliegend, dass es eines näheren Eingehens hierauf bedurft hätte»
 
Vor allen Dingen rechtfertigen die bisherigen Ausführungen der Strafkammer nicht den Schluss, dass ein Verbotsirrtum, wenn er Vorgelegen haben sollte, unvermeidbar gewesen ist. Daraus, dass ein gleichlautender Artikel vorher in der Zeitung veröffentlicht worden und dass diese ungehindert weiter erschienen ist, liess sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass gegen die für den Artikel Verantwortlichen nicht eingeschritten wurde. Die 2inleitung eines Verfahrens brauchte nicht in die Öffentlichkeit zu dringen und insbesondere nicht das künftige Nichterscheinen der Zeitung zur Folge zu haben., Das war auch für die Angeklagten Hannemann und Zarabo erkennbar .
Die bisherigen Feststellungen sind also nicht geeignet, die Annahme eines unverschuldeten Verbotsirrtums hinsichtlich dieser Beschwerdeführer zu begründen (vgl im übrigen Urteil des Senats 6 StR 21/54 vom 16«, Juni 1954).
b)	In dem Urteilssatz sind diejenigen, denen die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt wird, namentlich aufzuführen. Ferner ist es nicht angängig, die Auswahl der Zeitungen den Verletzten zu überlassen; es ist Sache des Gerichts, diese Zeitungen unmissverständlich zu bezeichnen (BGH JR 1955? 109)•
c)	Gegebenenfalls wird das Landgericht darauf zu ach-. ten haben, dass die Verurteilung wegen Beleidigung auch
 in dem Urteilssatze ausgesprochen wird > Gegen die Annahme
 
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von Tateinheit 2'sischen den Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB bestehen keine Bedenken (Urteil des Senats 6 StR 92/54 ’rom 12, Kai 1954 ^ HJW 1954, 1252)»
Er. Geier	Scharpenseel
 Bundesrichter Dr, Baldus befindet sich im Urlaub und ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Br. Geier
 Heimann-Trosien
 Weber
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