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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung« auch über die Kosten des Rechtsmittels; an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwies en, Von Rechts wegen April 1955 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Mißachtung des Staates (§ 96 Abs 1 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert- daß die Verurteilung aus § 96 Abs 1 Nr 1 StGB wegfiel und im Strafausspruch aufgehoben wurden Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten», diesmal allein wegen der Beleidigung- erneut zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Zwar geht die auf § 358 Abs 2 StPO gestützte Rüge der Revision fehl« denn das Landgericht war trotz der Beschränkung des Schuldspruchs grundsätzlich nicht gehindert, erneut auf die in seinem ersten Urteil ausgesprochene Strafe zu erkennen. Das ist nicht miteinander zu vereinen Stir die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesens Bei der strafschärfenden Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen kann es nicht ohne Bedeutung sein, wie weit diese Vorstrafen zeitlich zurückliegend Es könnte sein-, dafi das Lsndgericnt diesem Umstand keine Beachtung geschenkt hat denn das Urteil führt die Vorstrafen des Angeklagten wegen Beleidigung an, ohne irgendwelche Angaben über den Zeitraum zu machen.

Zitierte Normen: § 96 StGB § 358 StPO
AngeklagteBeleidigungLandgerichtBrSacheStrafkammerstrafenRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 81^55
2276 044
,'m Namen des
 Volkes
In der Strafsache gegen

den Kaufmann Theodor L )- geboren am
 wegen Beleidigung
 hat der 6r Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1955* an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
*
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bunaesnchter
Br. Geier
 als Vorsitzender9
Br. Sauer
 Br. Heimann-Trosien
 Br. Willms
 Weber
als beisitzende Richter-
Oberstaatsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. April 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung« auch über die Kosten des Rechtsmittels; an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwies en,
 Von Rechts wegen
 
✓
* 1 U
Gründe t
Mit Urteil vom 12. April 1955 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Mißachtung des Staates (§ 96 Abs 1 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert- daß die Verurteilung aus § 96 Abs 1 Nr 1 StGB wegfiel und im Strafausspruch aufgehoben wurden Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten», diesmal allein wegen der Beleidigung- erneut zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zwar geht die auf § 358 Abs 2 StPO gestützte Rüge der Revision fehl« denn das Landgericht war trotz der Beschränkung des Schuldspruchs grundsätzlich nicht gehindert, erneut auf die in seinem ersten Urteil ausgesprochene Strafe zu erkennen. Dagegen enthalten die zur Strafzu demessung getroffenen Feststellungen einen sachlichen Widerspruch» der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt.
Das Landgericht begründet die auffallend hohe Strafe u.a. damit, daß es die Beleidigung als "exorbitant11 bezeichnet, von einer "kaum noch zu überbietendenungeheuerlichen Ehrenkränkung" und einem Angriff in "unflätigster und gemeinster Weise" spricht. Eine solche Bewertung wäre dann am Platze, wenn der Angeklagte seine gar nicht einmal unmittelbar auf die Person des Beleidigten bezogene Äusserung, "die hätten lieber die Beamten vergasen sollen statt der Juden" überlegt und im vollen Bewußtsein ihrer Tragweite getan hätte. Die wiedergegebene Ausdrucksweise des Urteils begründet deshalb den Verdacht, daß das Landgericht taTsächlich von einer solchen Annahme ausgegangen ist, ob-
v/onl andererseits feststeht; daß der herzkranke und leicht, erregbare Angeklagte sich in Zeitnot befand und schwere finanzielle Verluste besorgen mußte. Umstände, die seine Worte als unüberlegte Unmutsäusserung erscheinen lassen.
Das ist nicht miteinander zu vereinen
 Stir die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesens
 Bei der strafschärfenden Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen kann es nicht ohne Bedeutung sein, wie weit diese Vorstrafen zeitlich zurückliegend Es könnte sein-, dafi das Lsndgericnt diesem Umstand keine Beachtung geschenkt hat denn das Urteil führt die Vorstrafen des Angeklagten wegen Beleidigung an, ohne irgendwelche Angaben über den Zeitraum zu machen.
Nach der eigenen Darstellung der Strafkammer ist der Angeklagte am 9« Dezember 1954 für eine später begangene Tat rechtskräftig zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Aus dieser Strafe und der in vorliegender Sache zu erkennenden Strafe wird nunmehr eine Gesamtstrafe zu bilden sein lvgl BGHSt 5. 2?7, 2 StR 325'52 vom 12, Dezember 1952, NJW 53, 389»-
Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurtickverweisung an eine andere Strafkammer Gebrauch gemacht i § 354 Abs 2 Satz 2 StPOj. § 74a GVG stand dem nicht entgegen,
- 4   4 -
:u
weil das Verfahren sich nicht mehr auf einen der dort be-seichneten Tatbestände bezieht.
"Dr, Geier	Dr.	Sauer	Heiraann-Trosien
 Willms	Weber
II _