Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4* Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 1. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Recht|pittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten von einem Vergehen nach §§ 128, 49; 129, 75 StgB freigesprochen. Dies folgert das Landgericht daraus, dass der Angeklagte auf die ausdrückliche Frage eines der beiden Reiselustigen erklärt habe, ein Eintritt in die FDJ sei nicht erforderlich. Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht wenigstens die Möglichkeit als gegeben ansah und billigte, die beiden jungen Leute würden es nicht bei der Ausnutzung der billigen Reisemöglichkeit nach Berlin bewenden lassen, sondern auch an den Veranstaltungen der FDJ teilnehmen und dadurch möglicherweise dafür gewonnen werden können, sich anschliessend in der Bundesrepublik für die FDJ zu betätigen.
229Ö 033 6 St R 80/55 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Invaliden Alker 19©5 in geboren am wegen Vergehen gegen §§ 128, 129 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956» an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender» . Bundesrichter Br. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Br. Hannsen, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (■■■■£ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justi gingest eilt erÄjBpI - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , für Recht erkannt* Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4* Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 1. April 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Recht|pittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen s* G r Ü n d e * Das Landgericht hat den Angeklagten von einem Vergehen nach §§ 128, 49; 129, 75 StgB freigesprochen. Es stellt u.a, fest, der Angeklagte habe zwei junge Leute auf deren Wunsch als Teilnehmer an dem von der FDJ in Ostberlin veranstalteten II. Deutschlandtreffen gemeldet und ihnen so zu einer billigen Reise nach Berlin verhelfen, die dann allerdings am Eingreifen der Polizei scheiterte. Es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er dabei lediglich ihm für seine Familie zur Verfügung gestellte Heide- und Teilnahmescheine benutzt habe. Es sei ihm auch nicht um eine Förderung der FDJ gegangen. Dies folgert das Landgericht daraus, dass der Angeklagte auf die ausdrückliche Frage eines der beiden Reiselustigen erklärt habe, ein Eintritt in die FDJ sei nicht erforderlich. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Ver- j letzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. 1 ,*i Zwar sind die Erwägungen, die das Landgericht dazu gebracht haben, den direkten Vorsatz des Angeklagten zu verneinen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht wenigstens die Möglichkeit als gegeben ansah und billigte, die beiden jungen Leute würden es nicht bei der Ausnutzung der billigen Reisemöglichkeit nach Berlin bewenden lassen, sondern auch an den Veranstaltungen der FDJ teilnehmen und dadurch möglicherweise dafür gewonnen werden können, sich anschliessend in der Bundesrepublik für die FDJ zu betätigen. Zur Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB und wegen Unterstützung einer Vereinigung gemäss § 129 StGB reicht bedingter Vorsatz aus. Die Nichterörterung dieser Möglichkeit durch das Landgericht ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen muss» Dr. Geier Willms Weber Dr. Manneen Wirtzfeld