Bas Landgericht hat ihn deshalb wegen Vergehens nach § 9o a in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ i28, 129* l29a und 94 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit das Landgericht § 9o a und §§ 128, 129 m Verbindung mit § 94 StGB angewendet hat* lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen* Auch die Verurteilung aus § 129 a in Verbindung mit § 94 StGB wird an sich von den Feststellungen getragen^ Daraus folgt für die Anwendung der dem § 129 a StGB angefügten Klausel, dass jedenfalls solche eine schwerere Strafe androhenden Vorschriften die Anwendung des § 129 a StGB bei tateinheitlichem Zusammentreffen ausschliessen, die an eines der im Artikel 9 Abs 2 GrundG enthaltenen Verbote anknüpfen und damit den- wie im vorliegenden Falle zu den Rädelsführern oder Hintermännern und findet deshalb § ^29 Abs 2 StGB Anwendung- so wird die Tat zu dem Verbrechen, da es sich um einen bestimmten Straf erschwerungsgrund handelt (vgl RGSt 5c, 111 /Ti6'; 69, Trifft ein solches Verbrechen mit einem Vergehen nach § 129 a StGB tateinheitlicb zusammen« so scheidet eine Anwendung von § 129 a StGB aus, Kcmmen beide Vorschriften in Verbindung mit § 94 StGB zur Anwendung, so gilt dasselbe, weil sich aus § 129 Abs 2 (bei den Fällen des Rädelsführers oder Hintermanns 1 in Verbindung mit § 94 StGB eine mögliche Höchststrafe von i5 Jahren Zuchthaus gegenüber einer Höchststrafe von 5 Jahren Zuchthaus gemäss §§ 129 a, 94 StGB ergibt- 94 StGB berührt den Straf ausspruch nicht Das Landgericht durfte in jedem Fall strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die verbotene Vereinigung fortsetzte und damit gegen § 129 a StGB verstiess. Dass das Landgericht die Strafe in rechtsirriger Anwendung des § 73 StGB dem § 9o a StGB statt den §§ 129 Abs 2 mit 94 StGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht (vergl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 27» Juli 1955 - 6 St R 48/55 -).
mm Pür das Raeh'schlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung! I» Gesetz? StGB §§ 1, 129 Abs 2 Reohtssatzs § 129 Abs 2 StGB in der Begehungsform des II, Gesetzt Rädelsführers oder Hintermanns ist Verbrechen. StGB §§ 94, 129 Abs 2, 129 a Rechtssatz: Bei tateinheitlichem Zusammentreffen der §§ 129 Abs 2 (Rädelsführer oder Hintermann) und 129 a StGB ist nur § 129 Abs 2 StGB anwendbar ./j» Bas gleiche gilt, wenn § 94 StGB hinzutritt. Aktenzeichen: 6 StR 79/55 Urteil des BGH vom 5» Oktober 1955 LG Bortmund & . m Namen des Volkes 6_StR (9 55 In der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Karl Heinz B aus EUfe geboren am 19^1 in wegen Staatsgefährdung hat der 6,, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5c Oktober 1955i an der teilgenommen haben. fenatspräsident Brr Geier Bundesrichter Br. Heimann Irosien Bundesrichter Br. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter- Oberstaat sanwal t (HIP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25« März 1955 wird auf seine Kosten verworfen; 3edoch entfällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Rortführens einer verbotenen Vereinigung •§ 129a StGB), begangen m der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB. als Vorsitzenderc Bundesrichter Br, Sauer Von Rechts wegen * t Gründe s Der Angeklagte betätigte sich bis zu seiner am 31* August i954 durchgeführten Festnahme an führender Stelle in der FDJ, deren Verbot aufgrund Art 9 Abs 2 GrundG vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom !5* Juli 1954 festgestellt wurde. Bas Landgericht hat ihn deshalb wegen Vergehens nach § 9o a in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ i28, 129* l29a und 94 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit das Landgericht § 9o a und §§ 128, 129 m Verbindung mit § 94 StGB angewendet hat* lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen* Auch die Verurteilung aus § 129 a in Verbindung mit § 94 StGB wird an sich von den Feststellungen getragen^ Die Strafkammer hat jedoch übersehen, dass § 129 a StGB nur anwendbar ist, soweit nicht andere zur Anwendung kommende Vorschriften eine schwerere Strafe ändrohen. Bas ist hier der Falle § 129 a StGB soll den Staat und die öffentliche Ordnung vor Angriffen schützen, die von verbotenen Vereinigungen (Artikel 9 Absatz 2 GrundG) ausgehen. Daraus folgt für die Anwendung der dem § 129 a StGB angefügten Klausel, dass jedenfalls solche eine schwerere Strafe androhenden Vorschriften die Anwendung des § 129 a StGB bei tateinheitlichem Zusammentreffen ausschliessen, die an eines der im Artikel 9 Abs 2 GrundG enthaltenen Verbote anknüpfen und damit den- ~ 3 selben Schutzbereich besitzen» Eine solche Vorschiift ist § 129 StGB? Art 9 Abs 2 GrundG verbietet u,a Vereinigungen. deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgo setzen zuwiderlaufen; § 129 StGB stellt die Förderung von Vereinigungen unter Strafe, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen« Gehört der Täter.- wie im vorliegenden Falle zu den Rädelsführern oder Hintermännern und findet deshalb § ^29 Abs 2 StGB Anwendung- so wird die Tat zu dem Verbrechen, da es sich um einen bestimmten Straf erschwerungsgrund handelt (vgl RGSt 5c, 111 /Ti6'; 69, 5: . Trifft ein solches Verbrechen mit einem Vergehen nach § 129 a StGB tateinheitlicb zusammen« so scheidet eine Anwendung von § 129 a StGB aus, Kcmmen beide Vorschriften in Verbindung mit § 94 StGB zur Anwendung, so gilt dasselbe, weil sich aus § 129 Abs 2 (bei den Fällen des Rädelsführers oder Hintermanns 1 in Verbindung mit § 94 StGB eine mögliche Höchststrafe von i5 Jahren Zuchthaus gegenüber einer Höchststrafe von 5 Jahren Zuchthaus gemäss §§ 129 a, 94 StGB ergibt- Der Wegfall der Verurteilung aus §§ 129 a. 94 StGB berührt den Straf ausspruch nicht Das Landgericht durfte in jedem Fall strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die verbotene Vereinigung fortsetzte und damit gegen § 129 a StGB verstiess. Dass das Landgericht die Strafe in rechtsirriger Anwendung des § 73 StGB dem § 9o a StGB statt den §§ 129 Abs 2 mit 94 StGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht (vergl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 27» Juli 1955 - 6 St R 48/55 -). Die Anwen ■ I 4 - dung der §§ 129, 94 StGB bedeutet keineswegs, dass auf Zuchthaus erkannt werden müsste. Zu einer Kostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO sah der Senat keinen Anlass. Pr. Geier Pr. Sauer Heimann-Trosien Willms Weber