Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29. Sie hat den Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung beim Lesen des Flugblatts dessen hochverräterischen Charakter zwar nicht erkannt hat, ihn aber hätte erkennen müssen, wegen eines Vergehens nach § 84 StGB verurteilt. Hierfür genügt - abgesehen vom Falle des § 83 - nicht ein Plan, der sich im Angriff gegen einen bestimmten, und sei es auch höchsten Organträger im Staate erschöpft. Allerdings kann im Angriff auf einen bestimmten Amtsträger im Staate auch ein Angriff gegen das Amts als verfassungsmässige Einrichtung mit dem Ziele der Änderung oder Beseitigung dieser verfassungsmässigen Institution liegen. Dieser Mangel in den PestStellungen der Strafkammer hat die Aufhebung des Urteils zur Folge.
2292 095 6 StR 79/54 aus Al Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Eisenbieger Otto Reinhard geboren am WB» GIB in wegen Vergehens gegen § 84 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. September 1954» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Pr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Pr, Baldus Bundesrichter Pr. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Pr. Pr. GGGIB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Pie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : Der Angeklagte verbreitete Ende August 1952 in A^H ein Flugblatt "Zum Abkommen Fette-Adenauer"« Darin wurde die arbeitende Bevölkerung zu gewerkschaftlichen Kampfmassnahmen, Massenstreiks und Demonstrationen aufgefordert, durch die die Ratifizierung der Deutsch-Alliierten Verträge verhindert und der Sturz der Regierung Adenauer herbeigeführt werden sollten. Die Strafkammer hält den Inhalt des Flugblatts für hochverräterisch, "weil darin .... zu ausserparlamentarischen Aktionen mit dem Ziel, die derzeitige verfassungsmässig eingesetzte Regierung gewaltsam zu stürzen, aufgefordert wird". Sie hat den Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung beim Lesen des Flugblatts dessen hochverräterischen Charakter zwar nicht erkannt hat, ihn aber hätte erkennen müssen, wegen eines Vergehens nach § 84 StGB verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gegründete Revision muss zur Aufhebung des Urteils führen. Die Feststellungen des Landgerichts über den Inhalt des Flugblatts tragen nämlich nicht die Annahme, dass es den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB erfüllt. Wesentliche Voraussetzung eines hochverräterischen Unternehmens oder seiner Vorbereitung ist u.a.j dass eine Änderung der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik erstrebt wird. Hierfür genügt - abgesehen vom Falle des § 83 - nicht ein Plan, der sich im Angriff gegen einen bestimmten, und sei es auch höchsten Organträger im Staate erschöpft. Vielmehr muss eine Änderung grundlegender und wesentlicher Verfassungseinrichtungen beabsichtigt sein. Allerdings kann im Angriff auf einen bestimmten Amtsträger im Staate auch ein Angriff gegen das Amts als verfassungsmässige Einrichtung mit dem Ziele der Änderung oder Beseitigung dieser verfassungsmässigen Institution liegen. Dann bestehen gegen die Anwendung der §§ 90, 81 StGB keine Bedenken (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54 - und vom 6. Mai 1954 - St E 207/52 -). Ob die im Plugblatt enthaltenen Aufforderungen so geartet waren, lassen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht sicher beurteilen. Dieser Mangel in den PestStellungen der Strafkammer hat die Aufhebung des Urteils zur Folge. Dr. Geier Scharpenseel Heimann-Trosien Weber Baldus