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BGH · 6 StR 78/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 78/55

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15« April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Strafkammer hat allgemeinkundige Tatsachen und Erfahrungssätze nicht erörtert, deren Beachtung auch von dem Revisions'gericht nachzuprüfen ist (BGHSt 6, 292, 296). Da die Umstände ein Eingehen hierauf nahelegten, ist die Möglichkeit nicht .auszuschliessen, dass sie das Landgericht übersehen und damit das sachliche Recht verletzt hat. Es ist ferner ein allgemein bekannter Erfahrungssatz, dass die KPD ihre Verbindung zur FDJ und anderen kommunistischen Vereinigungen, die von der Bundesregierung oder den Gerichten für verfassungswidrig i.S. des Art 9 Abs 2 GrundG angesehen werden, aus naheliegenden Gründen nicht offen auszusprechen pflegt« Die Einhaltung dieser Linie wird den Funktionären regelmässig zur Pflicht gemacht, um Abweichungen zu vermeiden. De>* Inhalt des Rundschreibens 'liess bei Berücksichtigung dieser allgemeinbekannten Umstände für einen durchschnittlich begabten mittleren Funktionär der KPD Überhaupt keinen Zweifel daran, dass von ihm eine Unterstützung der FDJ verlangt wurde. ein Funktionär keine Kenntnis von den vorgenannten Umständen hat« Eine solche Ausnahme wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn besondere Gründe dafür vorhanden sind« Sie bedurften hier der Darlegung in dem Urteilej das gilt um so mehr, als der Angeklagte gewusst hat, dass die FDJ ln der Bundesrepublik als verbotene Vereinigung bezeichnet worden ist. Da die Strafkammer zu den oben erwähnten Tatsachen keine Stellung.nimmt, ist damit zu rechnen, dass sie sie übersehen und daher bei der Beweiswürdigung nicht'berücksichtigt hat« 2.) Die Strafkammer hält es ferner nicht für erwiesen, dass der Angeklagte über die verfassungswidrige Tätigkeit, die Geheimhaltungsma8snabmen und die planmässige Begehung von Pt raft at en durch Allgehörige der FDJ unterrichtet gewesen ist. a) Eb ist allgemeinbekannt, dass sich die FDJ nachdrücklich für eine Staatsordnung einsetzt; wie sie in der SBZ bestehtc Solche Verhältnisse sind aber mit der “verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik unvereinbar; es wird u.a. auf das Urteil des Senats St E 215/52 vom 28* Das wäre aber ebenfalls so ungewöhnlich, dass es mit einer die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigenden Begründung hätte dargelegt werden müssen* Die Erfahrung spricht - entgegen der Annahme des Landgerichts 7- dafür, dass ein mittlerer Funktionär der KPD diese Verhältnisse kennt, und zwar auch dann, wenn in seinem Bereiche keine FDJ-Gruppe besteht. Die FDJ legt entscheidenden Wert darauf, ihren Fortbestand der Öffentlichkeit bekannt zu geben und es ist kaum denkbar, dass diese Vorgänge ausgerechnet einem mittleren Funktionär der KPD verborgen geblieben sein sollen. Wusste der Angeklagte aber, dass die FDJ in der Bundesrepublik noch illegal tätig war, so wird er sich auch Da das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, ist damit zu rechnen, dass es auch diese für die Beweiswürdigung wesentliche Tatsache übersehen hat, Diese Würdigung ist zu dem mindesten unvollständig» Schon in den Jahren 1952 und 1953 nahmen die sich auf die FDJ beziehenden Aufsätze in der "Wahrheit" einen nicht unbedeutenden. Es wird zu prüfen sein, ob nicht - entsprechend den , von der Bevision aufgestellten Behauptungen - auch vor dem sog» "IIo Deutschlandtreffen" ähnliche Artikel in der glei- , chen Form erschienen sind und sie werden gegebenenfalls im einzelnen zu behandeln sein.

Zitierte Normen: § 129 StGB
JugendAngeklagteFDJDeutschlandtreffenLandgerichtUmstandKPDFunktionärStrafkammer

Volltext der Entscheidung

r
2276 026
I
6 StR 78/55
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Schuhmacher Rudolf L
dort geboren
 am
1899
wegen Vergehen nach §§ 90 a u.a. StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ln der Sitzung vom 25 * Januar 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Bri Willms
 Bundesrichter Weber
 Bundesrichter Br. Mannzen als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt flHpRk'
als Vertreter der Bundesänwaltschaft,
. Justizangestellter tHH)
als Urkundsbe.amter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15« April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I
 
gründet
 Der Angeklagte war seit 1950 Ortsvorsitzender der KPD und seit dem 1« Februar 1954 erster Kreissekretär dieser Partei in	Auf	Grund	eines ihm zuge-
sandten Rundschreibens der KPD-Landesleitung vom 10« Mai 1954 warb er etwa 40 Teilnehmer für das "II, Deutschlandtreffen" in Ostberlin und mietete einen Autobus zur Fahrt an die Zonengrenze. Der Wagen wurde jedoch von ‘der niedersächsischen Polizei angehalten und zurückgeschickt. Der Angeklagte fuhr trotzdem zu diesem Treffen nach Berlin/
Das Landgericht hat ihn von der Anklage der Vergehen nach §§ 90 a; 128, 49$ 129 StGB freigesprocheii. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
« *
Die Strafkammer hat allgemeinkundige Tatsachen und Erfahrungssätze nicht erörtert, deren Beachtung auch von dem Revisions'gericht nachzuprüfen ist (BGHSt 6, 292, 296). Da die Umstände ein Eingehen hierauf nahelegten, ist die Möglichkeit nicht .auszuschliessen, dass sie das Landgericht übersehen und damit das sachliche Recht verletzt hat.
1.) In dem Rundschreiben der Landesleitung der KPD vom 10. Mai 1954 wird darauf hingewiesen, dass auf dem "II. Deutschlandtreffen Hunderttausende Jungen und Mädel aus allen Teilen Deutschlands in Berlin für Frieden, Einheit und Freiheit demonstrieren" würden; es müsse "ein noch grösserer Beitrag zur Verständigung der Jugend aus Ost- und Westdeutschland werden, als das erBte Treffen", Ferner werden Kultur- und Sportveranstaltungen in Aussicht gestellt und es wird gesagt, dass "das Deutschlandtreffen ein wahres Friedensfest der Jugend sein werde"; Falken, Ha-turfreunde und andere Jugendorganisationen sollten angesprochen und deren Mitglieder für die Teilnahme geworben
 werden« Der Aufruf schliesst mit den Worten« "Vorwärts zu dem Ile Deutschlandtreffen der Jugend für Frieden, Einheit und Freiheit in Berlin".
Der Angeklagte hat Behauptet, er habe auch nach Durchsicht des Bundschreihens nicht gewusst, dass es sich hei diesem "II. Deutschlandtreffen" um eine Veranstaltung der FD-J gehandelt habe. Die Strafkammer hält diese Einlassung nicht für widerlegt, zu demal sich "nichts dafür ergehen habe, dass der Angeklagte an Funktionärstagungen der KBD teilge-nommen habe".
Diese Würdigung, für die das Landgericht im übrigen keine weitere Begründung gibt, legt die Vermutung nahe, dass es Umstände übersehen hat, deren Berücksichtigung für eine zutreffende Beurteilung unerlässlich gewesen wäre.
Es ist allgemeinbekannt, dass die FDJ die führende kommunistische Jugendverbindung ist. Das wird regelmässig keinem Mitglied und erst recht keinem Funktionär der KPD verborgen sein. Es ist abwegig, die etwaige Kenntnis des Angeklagten hierüber von dem Bachweis abhängig zu machen, dass er an Funktionärstagungen teilgenommen hat. Die KPD misst der Beeinflussung der Jugend besondere Bedeutung bei und legt auf die Ausbildung ihrer Funktionäre entscheidenden Wert, Unter diesen Umständen ist die Annahme lebensfremd, dass es bei einem jahrzehntelangen Mitglied und Funktionär der KPD noch so deutlicher Hinweise bedurfte, um ihm bewusst zu machen, dass sich ein Schreiben der hier in Betracht kommenden Art auf die FDJ bezog.
Es ist ferner ein allgemein bekannter Erfahrungssatz, dass die KPD ihre Verbindung zur FDJ und anderen kommunistischen Vereinigungen, die von der Bundesregierung oder
 den Gerichten für verfassungswidrig i.S. des Art 9 Abs 2 GrundG angesehen werden, aus naheliegenden Gründen nicht offen auszusprechen pflegt« Die Einhaltung dieser Linie wird den Funktionären regelmässig zur Pflicht gemacht, um Abweichungen zu vermeiden. Demgemäss ist es in Strafverfahren ein immer wiederkehrender Einwand von KPD-Mitglie-dera, die die FDJ unterstützt haben, sie hätten sich für ihre Partei, nicht jedoch für die-FDJ eingesetzt.
De>* Inhalt des Rundschreibens 'liess bei Berücksichtigung dieser allgemeinbekannten Umstände für einen durchschnittlich begabten mittleren Funktionär der KPD Überhaupt keinen Zweifel daran, dass von ihm eine Unterstützung der FDJ verlangt wurde. Dieser Schluss ist zwar nicht ein für
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allemal zwingend: es ist denkbar, dass im Einzelfalle auch.*' ein Funktionär keine Kenntnis von den vorgenannten Umständen hat« Eine solche Ausnahme wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn besondere Gründe dafür vorhanden sind« Sie bedurften hier der Darlegung in dem Urteilej das gilt um so mehr, als der Angeklagte gewusst hat, dass die FDJ ln der Bundesrepublik als verbotene Vereinigung bezeichnet worden ist.
Da die Strafkammer zu den oben erwähnten Tatsachen keine Stellung.nimmt, ist damit zu rechnen, dass sie sie übersehen und daher bei der Beweiswürdigung nicht'berücksichtigt hat«
2.) Die Strafkammer hält es ferner nicht für erwiesen, dass der Angeklagte über die verfassungswidrige Tätigkeit, die Geheimhaltungsma8snabmen und die planmässige Begehung von Pt raft at en durch Allgehörige der FDJ unterrichtet gewesen ist.
Das Urteil gibt auch insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass o
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a) Eb ist allgemeinbekannt, dass sich die FDJ nachdrücklich für eine Staatsordnung einsetzt; wie sie in der SBZ bestehtc Solche Verhältnisse sind aber mit der “verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik unvereinbar; es wird u.a. auf das Urteil des Senats St E 215/52 vom 28*
•Juli 1955 verwiesen*	.
Zwar ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass auch ein Funktionär der KPD weder von diesen Bestrebungen der FDJ noch von.den Zuständen in der. SBZ etwas weiss.
Das wäre aber ebenfalls so ungewöhnlich, dass es mit einer die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigenden Begründung hätte dargelegt werden müssen* Die Erfahrung spricht - entgegen der Annahme des Landgerichts 7- dafür, dass ein mittlerer Funktionär der KPD diese Verhältnisse kennt, und zwar auch dann, wenn in seinem Bereiche keine FDJ-Gruppe besteht.
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b) Auch die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Geheimhaltung sind unvollständig und lassen nicht erkennen, ob es von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
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Hach den Feststellungen wusste der Angeklagte, dass die FDJ "verboten" war. Dazu, ob er Kenntnis von ihrem Weiterbestehen hatte, nimmt die■Strafkammer keine Stellung* Wahrscheinlich hat er sich hierüber nicht im Zweifel befunden. Die FDJ legt entscheidenden Wert darauf, ihren Fortbestand der Öffentlichkeit bekannt zu geben und es ist kaum denkbar, dass diese Vorgänge ausgerechnet einem mittleren Funktionär der KPD verborgen geblieben sein sollen.
Wusste der Angeklagte aber, dass die FDJ in der Bundesrepublik noch illegal tätig war, so wird er sich auch

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Gedanken darüber gemacht haben, auf welche Weise dies ermöglicht werden konnte. Dann drängte sich der Hinweis auf die Geheimhaltungsmassnahmen geradezu auf.
c) Ähnliches hat für die Darlegungen der Strafkammer zu § 129 StGB zu gelten.
Es ist allgemeinkundig, dass von kommunistischer Seite jahrelang ein systematischer Verleumdungs- und Beleidigungsfeldzug gegen die Bundesregierung sowie die Führer
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der Sozialdemokratie und des Gewerks chaftsbundes geführt worden ist. Dann lag aber für den Angeklagten der Schluss nahe, dass dies hinsichtlich der kommunistischen Jugendorganisation nicht anders gewesen ist. Da das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, ist damit zu rechnen, dass es auch diese für die Beweiswürdigung wesentliche Tatsache übersehen hat,
. 3«) Bas Urteil muss daher wegen*dieser Mängel aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer noch folgendes zu beachten haben;
a)	In dem Rundschreiben wird das "I. Deutschlandtreffen” ausdrücklich erwähnt, das Pfingsten 1950 stattgefunden hat. Damals war die Bekanntmachung der Bundesregierung hinsichtlich der PDJ noch nicht erschienen und die Sprache konnte daher bei der Aufforderung zur Teilnahme möglicherweise offener sein.
Der Angeklagte war zwar von 1947 bis 1950 nicht Mit-glied der XPD$ er trat ihr jedoch in dom letztgenannten Jahr wieder bei und wurde sofort Vorsitzender einer Ortsgruppe.
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Es wird zu prüfen sein, ob ihm nicht schon durch die da-	i
maligen Vorgänge bekannt war, wer als Veranstalter jener Treffen in Betracht kam.	?
b)	Die Strafkammer stellt fest, dass-der Angeklagte	^
Bezieher und Leser der kommunistischen Zeitung "Die Wahrheit" wäre Sie hält es aber für möglich, dass er die Artikel, die sich mit der FDJ befassten, nicht gelesen habe, weil sie für * ihn uninteressant.gewesen seien»	\
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Diese Würdigung ist zu dem mindesten unvollständig» Schon in den Jahren 1952 und 1953 nahmen die sich auf die FDJ beziehenden Aufsätze in der "Wahrheit" einen nicht unbedeutenden. Baum einj es wird auf die' Urteile *des Senats in den Strafsachen gegendie Bedakteure	und
B0|P(6 StB 45/54 vom 6. Oktober 1954, 6 StB 134/54 vom * 8» Dezember 1954 und 6 StB 98/55 vom 21» Dezember 1955)	t
verwiesen, in denen es sich um Entscheidungen derselben	3
Kammer handelt, die das angefochtene Urteil erlassen hat. j Die Überschriften und im Sperrdruck gehaltenen Teile fielen dabei so ins Auge, dass sie schwerlich übersehen wer-den konnten.	i
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Es wird zu prüfen sein, ob nicht - entsprechend den , von der Bevision aufgestellten Behauptungen - auch vor dem sog» "IIo Deutschlandtreffen" ähnliche Artikel in der glei- , chen Form erschienen sind und sie werden gegebenenfalls im einzelnen zu behandeln sein. Ferner wird darauf einzugehen ‘ sein, ob diese Artikel etwa einen dem Kundschreiben ent- 1 sprechenden Inhalt gehabt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so wäre es nicht zu verstehen, wenn der Angeklagte zwar für den Inhalt des Kundschreibens, nicht jedoch für den jener Artikel Interesse gehabt haben sollte.
»* 8 ■*
c)	Schliesslich wird sich das Landgericht damit zu befassen haben, ob dem Angeklagten die Gehe imhaltungsmass-nahmen hinsichtlich der PDJ von seiner Partei nicht überhaupt zur Pflicht gemacht worden sind» Die KPD hatte ein dringendes Interesse daran, ihre Jugendorganisation vor polizeilichen Zugriffen zu schützen« Deswegen liegt die Annahme nahe, dass sie ihren Punktionären entsprechende Anweisungen erteilt hat, und zwar auch dann, wenn sich in dem in Betracht kommenden Kreis keine Gruppe der PDJ befunden haben sollte« Einen deutlichen Hinweis auf solche Taramassnahmen enthielt bereits die Passung des HundBchreibens, das die PDJ nicht erwähnte, obgleich sie ersichtlich gemeint war»
Dr« Geier	Heimann-Trosien	Willms
 Dr« Kannzen
 Weber