als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27= Juni 1956 wird verworfen. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, bei der Natur der Sache sei "eine weitere Sachaufklärung durch die als Zeugen benannten Personen nicht zu erwarten”. Der Senat hat als Gericht des ersten Rechtszuges in einer Reihe von Urteilen festgestellt, dass die Führer der Sozia£i-stischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und zugleich die Machthaber in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands - > (SBZ) das Ziel verfolgen, einen gesamtdeutschen Staat ..nach [ dem Muster der sog. In besonderem Maße gilt dies von den Zeugen Fisch und Thiele, die nach den Urteilsfeststellungen an der Gründung des WFK führend beteiligt waren» Es ist überdies allgemein bekannt, dass die Kommunisten in den Geri chten der Bundesrepublik grundsätzlich einen mit allen geeigneten Mitteln zu bekämpfenden MGegner" erblicken. Die Beweisthemen im vorliegenden Fall betrafen die kommunistische Zielsetzung in Deutschland und die seinerzeitigen Massnahmen zu ihrer Verwirklichung* Nach kommunistischen Parteigrundsätzen ist es ausgeschlossen«, dass ein führender Funktionär, solange er Parteidisziplin hält, die Parteiziele vor Gericht anders schildert, als seine Partei selbst dies öffentlich tut» Da die in der SBZ noch bestehenden sog» bürgerlichen Parteien von der SED beherrscht werden, kann auch von dem einer solchen Partei angehörenden Präsidenten der sog* Volkskammer Dr. Dieckmann nichts anderes erwartet werden* Die Vernehmung der benannten Zeugen war somit zur Wahrheitsfindung ungeeignet«, Die Strafkammer durfte sie daher mit dieser Begründung ablehnen* Zu b und e) wäre die Ablehnung des Beweisantrags auch damit zu rechtfertigen gewesen, dass die Beweiserhebung wegen .Offenkundigkeit überflüssig war» Denn das Gegenteil der hier unter Beweis gestellten Behauptungen ist allgemeinkundig» Dies ist sowohl dem Sitzungsprotokoll als auch der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden zu entnehmen* Das neue tatsächliche Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsverhandlung war verspätet und konnte daher nicht berücksichtigt werden- 39) fest., dass auf das Unterbleiben der Belehrung eines Zeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO die Revision nicht gestützt werden kann* . II, Auch die Sachrüge ist unbegründet, Das Urteil weist keinen der geltend gemachten- Rechtsfehler auf* Allerdings hat das Landgericht möglicherweise den Begriff des "Vorstehers« im Sinne des § 128 StGB verkannt, denn es scheint ihn mit dem des "Rädelsführers" im Sinne des § 90 a StGB gleichzusetzen, während die beiden Begriffe in Wirklichkeit verschieden sind (BGH 6 StR 283/54 vom 8= Dezember 1954)o Das Urteil beruht aber nicht hierauf.Die Feststellungen über die Tätigkeit des Angeklagten als Geschäfts-
2156 001 'I 6 StR 77/56 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Angestellten Arthur K aus K geboren am in Pf wegen Verbrechen nach den §§ 128 ? 94 Uoa, StGB hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23- Januar 1957? an der teilgenommen haben! Bunde srich't er Pr« Jagusch als Vorsitzender9 Bundesrichter Pr, Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Pr, Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 4HH als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27= Juni 1956 wird verworfen. Per Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen ■V -: -l 3 Gr y ü n d e s Der Angeklagte ist wegen Verbrechens und Vergehens nach den §§ 128, 94, 90 a, 73 StGrB zu sechs Monaten Grefängnis ver-urteilt/vorden, Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt» Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrens rechts» Sie bleibt ohne Erfolg» I.» Die Verfährelnsrügen haben sich als unbegründet erwiesen., 1= Der Verteidiger hat in.der Hauptverhandlung beantragt, die ehemaligen kommunistischen Bundestagsabgeordneten Y/aj ter Fisch und Grrete Thiele sowie, den Ministerpräsidenten Otto Grroiewohl un* den .Volkskaminerpräsidenten Dr» Dieckmann der sog, DDR als Zeugen darüber zu vernehmen, dass a) der 1» Westdeutsche Flüchtlingskongress (WFK) zu keinem Zeitpunkt eine Tarnorganisation der KPD gewesen sei., ' b) eine illegale Beseitigung der Verfässungsgiund- satze-der Bundesrepublik weder von der KPD noch i von der Regierung der DDR beabsichtigt werde, ' 1 ■ f:&■:%■■■ . \ c) . die Zielsetzung der Ko-./imunisten in Westdeutsch^. - land sich im Einvernehmen mit sämt 1 ichenf^artsei%.=4. y'C'. ■'■ij . ‘ >' . ,en in der SBZ wesentlich darauf beschr4^eSiv:ä%e' "• Wiederaufrüstung zu verhindern und die !Wle.dbr-..! Vereinigung Deutschlands mit ailäin ie^äiieh Mitr-teln zu betreiben» -V- ’’ Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, bei der Natur der Sache sei "eine weitere Sachaufklärung durch die als Zeugen benannten Personen nicht zu erwarten”. Erkennbar wollte sie damit sagen, diese Beweismittel seien völlig ungeeignet (§ 244 Abs 3 StPO). Darin ist unter den gegebenen Umständen kein Rechtsfehler zu erblicken* Der Senat hat als Gericht des ersten Rechtszuges in einer Reihe von Urteilen festgestellt, dass die Führer der Sozia£i-stischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und zugleich die Machthaber in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands - > (SBZ) das Ziel verfolgen, einen gesamtdeutschen Staat ..nach [ dem Muster der sog. DDR zu errichten, und dass sie mit Hilfe der von ihnen gelenkten, getarnten Massenorganisationen | und -bewegungen wie "Freie Deutsche Jugend*, "Nationale Front", "Sozialistische Aktion", "Gesellschaft für deutsch- i sowjetische Freundschaft" u0a0 bestrebt sind, in der Bundesrepublik durch Beeinflussung der Bevölkerung den Boden hierfür zu bereiten. Damit übereinstimmende Feststellungen sind von zahlreichen anderen Gerichten der Bundesrepublik getroffen worden, so auch vom Bundesverfassungs- | gericht in seinem Urteil vom 17» August 1956 in Bezug auf die KPD* - Dieses Ziel der Kommunisten wird jedoch nicht offen verkündet, sondern hinter vorgeschobenen anderen Zielen wie Erhaltung des Friedens, Wiedervereinigung Deutschlands, Kampf gegen die "Remilitarisierung", Abzug der Besatzungsmächte, Verbesserung der sozialen Verhält- * nisse usw. verborgene Bei den genannten Zeugen handelt es sich um führende und massgebliche Funktionäre der KPD., der SED und der sog. DDR* Sie gehören zu den Drahtziehern der gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik gerichteten kommunistischen Bestrebungen und somit auch zu den eigentlichen Veranlassern der dem Angeklagten zur last gelegten Straftat«. In besonderem Maße gilt dies von den Zeugen Fisch und Thiele, die nach den Urteilsfeststellungen an der Gründung des WFK führend beteiligt waren» Es ist überdies allgemein bekannt, dass die Kommunisten in den Geri chten der Bundesrepublik grundsätzlich einen mit allen geeigneten Mitteln zu bekämpfenden MGegner" erblicken. Die Beweisthemen im vorliegenden Fall betrafen die kommunistische Zielsetzung in Deutschland und die seinerzeitigen Massnahmen zu ihrer Verwirklichung* Nach kommunistischen Parteigrundsätzen ist es ausgeschlossen«, dass ein führender Funktionär, solange er Parteidisziplin hält, die Parteiziele vor Gericht anders schildert, als seine Partei selbst dies öffentlich tut» Da die in der SBZ noch bestehenden sog» bürgerlichen Parteien von der SED beherrscht werden, kann auch von dem einer solchen Partei angehörenden Präsidenten der sog* Volkskammer Dr. Dieckmann nichts anderes erwartet werden* Die Vernehmung der benannten Zeugen war somit zur Wahrheitsfindung ungeeignet«, Die Strafkammer durfte sie daher mit dieser Begründung ablehnen* \ Zu b und e) wäre die Ablehnung des Beweisantrags auch damit zu rechtfertigen gewesen, dass die Beweiserhebung wegen .Offenkundigkeit überflüssig war» Denn das Gegenteil der hier unter Beweis gestellten Behauptungen ist allgemeinkundig» 2o Dem nicht mehr auffindbaren Beweisantrag des Verteidigers vom 213 Juni 1956 hat die Strafkammer durch Vernehmung des benannten Zeugen stattgegeben. Dies ist sowohl dem Sitzungsprotokoll als auch der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden zu entnehmen* Das neue tatsächliche Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsverhandlung war verspätet und konnte daher nicht berücksichtigt werden- 3» Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1? 39) fest., dass auf das Unterbleiben der Belehrung eines Zeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO die Revision nicht gestützt werden kann* . 4* Auf den in einem früheren Verfahren getroffenen Feststellungen des Landgerichts über die Nationale Front'' kann das angefochtene Urteil nicht beruhen, denn es stellt die Verfassungsfeindlichkeit des WFK ausschliesslich auf Grund der in der HauptVerhandlung erhobenen Beweise fest, Der Hinweis in den Urteilsgründen auf das frühere Verfahren ist somit unschädlich* II, Auch die Sachrüge ist unbegründet, Das Urteil weist keinen der geltend gemachten- Rechtsfehler auf* Allerdings hat das Landgericht möglicherweise den Begriff des "Vorstehers« im Sinne des § 128 StGB verkannt, denn es scheint ihn mit dem des "Rädelsführers" im Sinne des § 90 a StGB gleichzusetzen, während die beiden Begriffe in Wirklichkeit verschieden sind (BGH 6 StR 283/54 vom 8= Dezember 1954)o Das Urteil beruht aber nicht hierauf. Die Feststellungen über die Tätigkeit des Angeklagten als Geschäfts- führer des landesausschusses Bayern des WFK ergeben nämlich;, dass er innerhalb der Verbindung mit wesentlichen Weisungsbefugnissen ausgestattet war, also tatsächlich Vorsteher gewesen ist. Jaguseh Willms Weber Dr.Wiefels Wirtzfeld