* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StR 76/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 76/55

Pas Landgericht hat ihn von der Anklage der Verbrechen und Vergehen nach §§ 128, 129, 94-, 84 und 93 StGB freigesprochen» Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist. ,-*** ‘ .....Die diese PestStellungen tragende Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; dis von dem Oberbundesanwalt nicht vertretenen Angriffe der Beschwerdeführerin richten Sich insoweit gegen die Feststellungen des Tatrichters, die für das Revisionsgericht bindend sind. Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 93 Abs 1 StGB hält es im Hinblick auf die in dem Urteil des Senats BGHSt 6, 318 dargelegten Grundsätze nicht für zulässig; den hochverräterischen Inhalt im Sinne des § 84 StGB in Verbindung mit §§ 8o und 81 StGB verneint es, weil die zeitliche Bestimmtheit des Planes nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen sei. Es hält es nur für möglich, dass der Angeklagte die Hefte verbreitet hat oder dies tun wolÜ Somit ist der Tatrichter nicht zur vollen Überzeugung ge-? Rechtfertigung; es bedarf daher keiner Erörterung, ob das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, soweit .die Entscheidung des Landgerichts zu § 93 StGB auch mit dem Hinweis auf das sich aus Art 21 GrundG ergebende Prozesshindernis begründet worden ist (BGHSt 6, 318.. Der Angriff ist ebenfalls unbegründete Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des Senats 6 StR 92/54 vom 3* November 1954 (NJW 1955, 71), in dem dargelegt ist, dass die Einziehung nach § 86 StGB in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren zulässig ist, wenn er mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat; sie ist der Ansicht, dass diese Voraussetzungen gegeben seien; das Landgericht habe den Angeklagten freigesprochen, weil nicht nachgewiesen sei, dass er die Schriften zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe; dieses Merkmal gehöre zu dem inneren Tatbestand, dessen Verwirklichung für die Einziehung nicht erforderlich sei« Einziehung und Unbrauchbarmachung nach den §§ 86, 98 Abs 2 StGB sind in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren nur zulässig, wenn diese Massnahmen durch einen in seiner Person liegenden Grund gerechtfertigt werden. Tatbestandes, wenn erst diese die Rechtswidrigkeit der Handlung begründen; denn die Einziehung darf in dem anhängigen Verfahren nur ausgesprochen werden, soweit der Angeklagte, wenn vielleicht auch schuldlos, die Rechtsordnung verletzt hat Rer Besitz der Schriften war hier für sich allein nicht verboten«. Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung wäre somit nur in Betracht gekommen, wenn sich der Angeklagte mit der Ober-Sendung an ihn einverstanden erklärt oder wenn er den Willen der Verbreitung gehabt hätte; erst diese - allerdings der inneren Tatseite angehörenden - Merkmale hätten bewirkt, das der Besitz rechtswidrig geworden wäre.

Zitierte Normen: § 93 StGB
SchriftStGBAngeklagteHandlungLandgerichtEinziehungBroschüre

Volltext der Entscheidung

2276 043
6 StR 76/55
Im Hamen des Volkes
 ln der Strafsache gegen
• .4.
den Scbreinergehilfen Alfons H
aus N
dort geboren am
192o
wegen Verbrechens nach §§ 128, 94 u.a. StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5- Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Br. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt 4IHHI
als Vertreter, der Bundesanwaltschaft,
 Just i zangest eilt er
 als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:

Senatspräsident Br. Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil deW
Von Reehts wegen
~ 2 -

Zi

g r ü n d e
Per Angeklagte ist Mitglied der KPP. Ihm wurde aus der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) eine grössere Menge von Schriften, darunter auch das Organ der FPJ der SBZ "Junge Welt", zugesandt, in denen die staatliche Ordnung der Bundesrepublik und die Bundesregierung angegriffen wur deno Der Angeklagte erhielt ferner von seiner Partei Plugblätter und Broschüren, die er zu dem Teil weitergab, soweit sie ein Impressum, trugen.
Pas Landgericht hat ihn von der Anklage der Verbrechen und Vergehen nach §§ 128, 129, 94-, 84 und 93 StGB freigesprochen» Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.
I.	Pie Anklage erblickt den Verstoss gegen die §§ 128,
129» 94 StGB darin, dass der Angeklagte eine Verteilerstelle für Druckschriften der FPJ unterhalten habe. Es sind bei ihm auch eine grössere Anzahl solcher Schriften gefunden worden. Pas Landgericht hält es aber nicht für erwiesen, dass sie an ihn mit seinem Einverständnis übersandt wurden und dass er sie weitergeben wollte. Es hat auch nicht die Überzeugung,gewonnen, dass er nach 195o noch Mitglied der PDJ war oder diese sonst in irgendeiner Weise unterstützt hat.	• ••; 'V;
• * . ,-*** ‘ .....
Die diese PestStellungen tragende Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; dis von dem Oberbundesanwalt nicht vertretenen Angriffe der Beschwerdeführerin richten Sich insoweit gegen die Feststellungen des Tatrichters, die für das Revisionsgericht bindend sind.
II.	Per Angeklagte hat sich .unwiderlegt dahin eingelassen,
* **'* fl
•	fo

■W
*
- '■)

IM
■ fr
i rl
' "3 21
.. » H|
II
::ii I
-5 I
• ♦ ;i
■'M
,T>
: i? ■?4 •;>l
‘-tti
3 -
er habe nur solche Schriften verteilt und verteilen wollen die ein Impressum getragen hätten. Am 29- November i953 wurden in seiner Wohnung zwei Broschüren beschlagnahmt, an denen der Parteivorstand der KPD als verantwortlicher Herausgeber bezeichnet war; es handelte sich um die unter der Überschrift "Vorwärts für Frieden, Einheit, Demokratie und Sozialismus" veröffentlichte Rede Walter Ulbrichts auf der II Parteikonferenz der SED am 9^ Juli 1952 und einen Auszug von Reden kommunistischer Abgeordneter im Bundestag mit einem zusammenfassenden Schlusswort unter der über scnrift "Der Schumanplan - Ein Kriegsplan",
Das Landgericht sieht den Nachweis einer strafbaren Handlung auch insoweit nicht als erbracht an. Es geht da-'•on aus, dass der Angeklagte gemäss seinem Zugeständnis di Schriften "möglicherweise verbreitet hat oder verbreiten wollte". Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 93 Abs 1 StGB hält es im Hinblick auf die in dem Urteil des Senats BGHSt 6, 318 dargelegten Grundsätze nicht für zulässig; den hochverräterischen Inhalt im Sinne des § 84 StGB in Verbindung mit §§ 8o und 81 StGB verneint es, weil die zeitliche Bestimmtheit des Planes nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen sei.
Die Bestrafung des Angeklagten wegen Vergehens nach ; §§ 84 und 93 StGB käme nur in Betracht, wenn-er die Broschüren zur Verbreitung vorrätig gehalten hätte. Die Urteilsgründe enthalten keine eindeutigen Feststellungen in; dieser Richtung; das Landgericht hat sie ersichtlich auch nicht treffen können. Es hält es nur für möglich, dass der Angeklagte die Hefte verbreitet hat oder dies tun wolÜ Somit ist der Tatrichter nicht zur vollen Überzeugung ge-? langt, dass der Angeklagte diese Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat. Der Freispruch findet schon hierin seine
 
i
*
/O
'' <->
Rechtfertigung; es bedarf daher keiner Erörterung, ob das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, soweit .die Entscheidung des Landgerichts zu § 93 StGB auch mit dem Hinweis auf das sich aus Art 21 GrundG ergebende Prozesshindernis begründet worden ist (BGHSt 6, 318.. 322 1.
IIIc Die von dem Oberbundesanwalt insoweit nicht vertretene Hevision macht schliesslich geltend, dass die Einziehung der Schriften zu Unrecht unterblieben sei. Der Angriff ist ebenfalls unbegründete
 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des Senats 6 StR 92/54 vom 3* November 1954 (NJW 1955, 71), in dem dargelegt ist, dass die Einziehung nach § 86 StGB in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren zulässig ist, wenn er mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat; sie ist der Ansicht, dass diese Voraussetzungen gegeben seien; das Landgericht habe den Angeklagten freigesprochen, weil nicht nachgewiesen sei, dass er die Schriften zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe; dieses Merkmal gehöre zu dem inneren Tatbestand, dessen Verwirklichung für die Einziehung nicht erforderlich sei«
Die Revision hat, wie sich aus diesen Ausführungen e’gib,tr die Entscheidung des Senats vom 3* November 1954 missverstanden, die einen mit dem vorliegenden gleichartigen Fall betrifft. Einziehung und Unbrauchbarmachung nach den §§ 86, 98 Abs 2 StGB sind in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren nur zulässig, wenn diese Massnahmen durch einen in seiner Person liegenden Grund gerechtfertigt werden. Diese Voraussetzungen sind regelmässig gegeben, wenn er den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat. Darüber hinaus bedarf es aber auch des Eingehens auf Merkmale des inneren
- 5
Tatbestandes, wenn erst diese die Rechtswidrigkeit der Handlung begründen; denn die Einziehung darf in dem anhängigen Verfahren nur ausgesprochen werden, soweit der Angeklagte, wenn vielleicht auch schuldlos, die Rechtsordnung verletzt hat
 Rer Besitz der Schriften war hier für sich allein nicht verboten«. Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung wäre somit nur in Betracht gekommen, wenn sich der Angeklagte mit der Ober-Sendung an ihn einverstanden erklärt oder wenn er den Willen der Verbreitung gehabt hätte; erst diese - allerdings der inneren Tatseite angehörenden - Merkmale hätten bewirkt, das der Besitz rechtswidrig geworden wäre. Da sie das Landgerich nicht hat feststellen können, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Einziehung in dem gegen den Angeklagten gerichteben Verfahren«.
Das Landgericht hat danach mit Recht von der Einziehung abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 475 StPO«
Dr. Geier	Dr»	Sauer	Heimann-Trosien
 Willms
Weber