Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bandgerichts in Lüneburg vom 7» August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Für diese Verlegung der Hauptverhandlung auf einen späteren Termin brauchte die Frist des § 217 Abs 1 StPO nicht eingehalten zu werden (vgl RGSt 15, 113). der auch die Präge geprüft hat, ob dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen sei. 4«) Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Angeklagten keine Beweisanträge gestellt wurden, entbehrt die Buge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise den Beweisanträgen des Angeklagten nicht entsprochen und dadurch seine Aufklörungspflicht verletzt, der tatsächlichen Grundlage. Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht den Begriff der Tatsache im Sinne des § 186 StGB verkannt hat. Das Landgericht kennzeichnet eine in der vom Angeklagten verbreiteten Flugschrift enthaltene Karikatur des Bundeskanzlers dahin, dass sie den Eindruck erwecken solle, "als sei der Bundeskanzler ein teuflisches Scheusal, das es nur auf Krieg, Dollars und die Fortsetzung der verbrecherischen Politik Hitlers abgesehen habe. Der sachliche Mangel muss, da das Landgericht wegen in Tateinheit begangener Vergehen verurteilt hat, zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurückverweisung der Sache führen. 1. ) Für eine Verurteilung nach § 97 StGB reicht, es nicht aus, wenn der Täter die verfassungsfeindlichen Ziele der Herausgeber einer von ihm verbreiteten verunglimpfende Äusserungen enthaltenden Druckschrift kennt und billigt. 2, ) Sollte sich der Angeklagte wiederum auf einen Verbotsirrtum berufen, so wird zunächst rein ^tatsächlich festzustellen sein, ob das Vorliegen eines solchen Irrtums zu bejahen oder nicht zu widerlegen ist.
6 StR 76/54 2292 052 r?~ I m Namen des Volkes In .der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Kurt K aus & dort geboren am 9» wegen Vergehens nach § 97 StGB hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 50. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br« Arndt Bundesrichter Br- Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br, Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bandgerichts in Lüneburg vom 7» August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 2 - Von Rechts wegen sr Gründe : Der Angeklagte hat im August 1952 Flugblätter mit gegen den Bundeskanzler gerichtetem ehrverletzenden Inhalt verteilt. Er ist deshalb wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach *§ 185» 186, 187 a StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verfahrensverstösse und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg. L Verfahrensbeschwerde.- 1. ) Die Rüge der Unzuständigkeit geht fehl. § 74 a GVG ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, mit Art 101 GrundG vereinbar» 2. ) Gegen § 217 Abs 2 StPO ist nicht verstossen. Die Ladung zu dem ursprünglich auf den 4,8,1953 bestimmten Termin ging dem Angeklagten am 10.7*1953, also rechtzeitig, zu. Die Hachricht von der Verlegung des Termins auf den 7-8,1953 erhielt er am 1.8,1953. Für diese Verlegung der Hauptverhandlung auf einen späteren Termin brauchte die Frist des § 217 Abs 1 StPO nicht eingehalten zu werden (vgl RGSt 15, 113). 3. ) Das rechtliche Gehör (Art 103 GrundG) ist dem Angeklagten nicht versagt worden. Das Landgericht hat gegen diesen Grundsatz weder dadurch verstossetf, dass es von der ihm nach §' 140 Abs 2 StPO gegebenen Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers anstelle des nicht erschienenen Wahlverteidigers keinen Gebrauch machte, noch dadurch, dass es das Verfahren nicht gemäss § 228 Abs 1 StPO aussetzte. Beides leg im pfliohtgemässen Ermessen des Vorsitzenden, der auch die Präge geprüft hat, ob dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen sei. Eine Verletzung des Ermessens ist im einen wie im anderen Palle nicht ersichtlich, 4«) Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Angeklagten keine Beweisanträge gestellt wurden, entbehrt die Buge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise den Beweisanträgen des Angeklagten nicht entsprochen und dadurch seine Aufklörungspflicht verletzt, der tatsächlichen Grundlage. II. Sachrüge. Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht den Begriff der Tatsache im Sinne des § 186 StGB verkannt hat. Das Landgericht kennzeichnet eine in der vom Angeklagten verbreiteten Flugschrift enthaltene Karikatur des Bundeskanzlers dahin, dass sie den Eindruck erwecken solle, "als sei der Bundeskanzler ein teuflisches Scheusal, das es nur auf Krieg, Dollars und die Fortsetzung der verbrecherischen Politik Hitlers abgesehen habe. Die Unterschrift solle besagen, dass den Bundeskanzler aus einem grundverderb fcen Herren heraus niedrige Motive leiteten." Diese Feststellungen lassen ein grob ehrverletzendes Werturteil unter dem Blickwinkel kommunistischer Anschauungen, jedoch nicht die Behauptung einer dem Beweise zugänglichen Tatsache erkennen. Dem gibt das Landgericht selbst mit den Worten Ausdruck, "es sei offenbar, dass der Angeklagte den Wahrheitsbeweis dafür nicht führen könne, er habe das auch nicht einmal versucht". Doch tritt in diesem Satze zugleich ein weiterer Rechtsirrtum zutage, weil den Angeklagten im Palle des § 186 StGB keine Beweislast trifft, Beweise über 4 rr die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache vielmehr von Amts wegen zu erheben sind- Der sachliche Mangel muss, da das Landgericht wegen in Tateinheit begangener Vergehen verurteilt hat, zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurückverweisung der Sache führen. III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: 1. ) Für eine Verurteilung nach § 97 StGB reicht, es nicht aus, wenn der Täter die verfassungsfeindlichen Ziele der Herausgeber einer von ihm verbreiteten verunglimpfende Äusserungen enthaltenden Druckschrift kennt und billigt. Es muss hinzükommen, dass die Förderung dieser Ziele für ihn bei der Verbreitung der Druckschrift tragendes Motiv ist • 2, ) Sollte sich der Angeklagte wiederum auf einen Verbotsirrtum berufen, so wird zunächst rein ^tatsächlich festzustellen sein, ob das Vorliegen eines solchen Irrtums zu bejahen oder nicht zu widerlegen ist. Dabei genügt es zu dem Ausschluss des Verbot sirrtums, wenn der Angeklagte mit der Rechtswidrig- f 5 F V V ' '• • • keit seines Tuns rechnete, sie in Kauf nahm und auch für diesen Pall die Tat wollte« Erst dann könnte je nachdem Veranlassung bestehen, die weitere Präge zu prüfen, ob ein entschuldbarer Irrtum vorlag. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Dr« Arndt Willma