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BGH · 6 StR 75/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 75/55

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bamberg zurück-verwiesen. Die Strafkammer hat ihn von den ihm zur last gelegten Vergehen nach § 97 StGB freigesprochen. Der erkennende Senat hob y, , dieses Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die . Ein solches Vorgehen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts unzulässig (vgl u.a. Urteil des BGH 1 StR 55/54 vom 16. Die unzulässige Bezugnahme verstößt nicht nur gegen § 267 Abs 3 StPO, sondern enthält auch eine Verletzung des sachlichen Rechts, weil sie dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung unmöglich macht. 2) Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, die von der Staatsanwaltschaft im einzelnen erhobenen Bügen ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen müssen. a) Die Strafkammer führt an, daß "verunglimpfende und beleidigende Äusserungen der vorliegenden Art in einem Flugblatt der KPD durchaus nicht eine einmalige Erscheinung sind sondern daß sie des öfteren in .,. Die Strafkammer sieht auch ein Vergehen nach § 97 StGB nicht als erwiesen an, weil nicht dargetan sei, daß der Angeklagte die in dieser Vorschrift bezeichnete staatsfeindliche Absicht gehabt habe? Diese Begründung ist unzureichend und ermöglicht dem Revisionsgericht ebenfalls nicht die erforderliche Nachprüfung, Eine sichere Beurteilung der Präge, ob der Angeklagte verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 97 StGB fördern wollte, konnte ohne näheres Eingehen auf die in Betracht kommenden Verfassungsgrundsätze nicht entschieden werden. Kreisverbandes der KPD habe nicht gewußt» daß das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (§ 88 Abs 2 Nr 3 StGB) in der SBZ nicht besteht» so ungewöhnlich» daß sie besonderer Begründung bedurft hätte. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache- deshalb an die bei dem Landgericht in Bamberg gemäß § 74 a StGB gebildete Strafkammer verwiesen.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 267 StPO § 185 StGB § 354 StPO
RechtStGBAngeklagteLandgerichtKPDStrafkammer

Volltext der Entscheidung

6 StR 75/55
2276 062
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 Wer
wegen Vergehens gegen § 97 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1955; an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter	Br. Heimann- Trosien
 Bundesrichter	Br. Willms
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter flHMl
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bamberg zurück-verwiesen.
als beisitzende Richter
 Oberstaatsanwalt
Von Rechts wegen
 •
Gründe:
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Der Angeklagte war Kreisvorsitzender der KPD in Roding. Im August .1953 gab er ein Flugblatt mit der Überschrift "Für Frieden, nationale Einheit und soziale Sicherheit” zur Verteilung weiter. Ferner heftete er am 5. November 1954 in Nittenau Plakate an, in denen Mitglieder der bayerischen Staatsregierung angegriffen wurden.
Die Strafkammer hat ihn von den ihm zur last gelegten Vergehen nach § 97 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
Zünden,Vorgängen vom August 1953» •
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l) Das Landgericht hatte den Angeklagten am 8. April 1954 mangels Beweises freigesprochen. Der erkennende Senat hob y, , dieses Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die . Sache an die Strafkammer zurück.
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. In. der jetzt angefochtenen Entscheidung fehlt eine eigene Sachdarstellung; das Landgericht nimmt, insoweit auf ■. das Urteil vom 8. April 1954 Bezug.
Ein solches Vorgehen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts unzulässig (vgl u.a. Urteil des BGH 1 StR 55/54 vom 16. März 1954)-Das Urteil der Strafkammer vom 8. April 1954 ist in vollem Umfang aufgehoben worden. Der Tatrichter mußte daher eigene Feststellungen treffen*. Die unzulässige Bezugnahme verstößt nicht nur gegen § 267 Abs 3 StPO, sondern enthält auch eine Verletzung des sachlichen Rechts, weil sie dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung unmöglich macht.
2) Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, die von der Staatsanwaltschaft im einzelnen erhobenen Bügen ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen müssen. In jede* Palle wird das Landgericht folgendes zu beachten haben?
a)	Die Strafkammer führt an, daß "verunglimpfende und beleidigende Äusserungen der vorliegenden Art in einem Flugblatt der KPD durchaus nicht eine einmalige Erscheinung sind sondern daß sie des öfteren in .,. Veröffentlichungen der KPD gebracht werden": daraus könne aber nicht der sichere Schluß, gezogen werden, daß alle Angehörigen dieser Partei hiermit rechneten.
Diese Beurteilung wird möglicherweise der tatsächlichen Lage nicht gerecht. Der Senat ist in mehreren Sachen als Gericht des ersten Rechtszuge3 zu dem Ergebnis gelangt, daß Beschimpfungen des Bundeskanzlers und der Bundesregierung in den -Jahren 1952 und 1953 einem von kommunistischer Seite gesteuerten systematischen Hetzfeldzug entsprangen. . Die Verunglimpfungen haben sich in solchen Flugschriften nicht nur "öfters" gefunden., sondern stellten die Regel där.
Hinzu kommt, daß der Angeklagte nicht mit jedem einfachen Anhänger der KPD gleichgestellt werden kann, denn er war 1. Vorsitzender einer wenn auch kleinen - Kreisgruppe.
b)	Es wird der Erörterung bedürfen, ob die beleidigend Wendungen nur vereinzelt innerhalb eines längeren Textes auftauchen und daher leicht übersehen werden konnten, oder ob sie vielfach w.iederkehren und deswegen besonders ins Auge springen.
Ferner wird zu prüfen sein, ob der Inhalt des Flugblattes eine größere Bedeutung hatte, scdaß für den Angeklagten möglicherweise ein besonderer Anlaß bestand, sich damit zu
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 befassen.
c)	Schließlich könnte der Umstand erheblich sein, daß
 der Angeklagte trotz der ihm durch das anhängige Verfahren
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erteilten Warnung Anfang/1954 ein Beleidigungen enthaltendes Plakat angeschlagen hat.
Zu den Vorgängen im November 195’A
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Das Landgericht stellt fest, daß das Plakat einen "eindeutig verunglimpfenden und beleidigenden Inhalt" hatte, und daß der Angeklagte dies erkannt hat. Die Bestrafung nach § 185 StGB lehnt es zutreffend ab, weil ein Strafantrag insoweit ausdrücklich nicht gestellt worden ist. Die Strafkammer sieht auch ein Vergehen nach § 97 StGB nicht als erwiesen an, weil nicht dargetan sei, daß der Angeklagte die in dieser Vorschrift bezeichnete staatsfeindliche Absicht gehabt habe? er habe zwar die Ziele der KPD fördern wellen und gewußt, daß deren Bestrebungen auf die Einführung eines Systems "ostzonaler Prägung" in der Bundesrepublik gerichtet seien. Dagegen könne ihm keine Kenntnis davon nachgewiesen werden, daß in der SBZ “die tragenden, für die Bundesrepublik geltenden Verfassungsgrundsätze, also insbesondere die in § 88 StGB genannten, nicht verwirklicht sind".
Diese Begründung ist unzureichend und ermöglicht dem Revisionsgericht ebenfalls nicht die erforderliche Nachprüfung, Eine sichere Beurteilung der Präge, ob der Angeklagte verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 97 StGB fördern wollte, konnte ohne näheres Eingehen auf die in Betracht kommenden Verfassungsgrundsätze nicht entschieden werden. So wäre z.B, die Annahme, der 1. Vorsitzende eines
 
Kreisverbandes der KPD habe nicht gewußt» daß das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (§ 88 Abs 2 Nr 3 StGB) in der SBZ nicht besteht» so ungewöhnlich» daß sie besonderer Begründung bedurft hätte. Ähnliches gilt hinsichtlich der andern in § 88 Abs 2 StGB genannten Grundsätze. Es ist allgemeinkundig» daß die staatliche Ordnung in der SBZ auf der Herrschaft der SED beruht, die jede Gegenmeinung rücksichtslos verfolgt, und daß das Mehrparteienprinzip» der Grundsatz der Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte und die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung beseitigt sind (vgl u.a. Urteil des Senats St E 213/52 vom 28. Juli 1955)» Die Strafkammer hätte im einzelnen erörtern müssen, weswegen diese offenkundigen Tatsachen gerade dem Angeklagten nicht bekannt gewesen .sein sollen, obwohl er mittlerer Funktionär der KPD war.
III.
Die angeführten Mängel zwingen somit zur Aufhebung des Urteils in beiden Fällen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache- deshalb an die bei dem Landgericht in Bamberg gemäß § 74 a StGB gebildete Strafkammer verwiesen.
- Das -
Das Urteil entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts«.
Dr« Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 He imann-Tro s ien	Willms