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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Als Mitglied an einer Verbindung nimmt derjenige teil, der seinen Willen dem der•Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig ist (BGH 6 StR 4/55 vom Jo.März 1955). Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte von seinem Freunde nicht nur als Mitglied geworben, sondern auf Grund dieser Werbung-auch Mitglied wurde. Hiermit steht nicht in Widerspruch-, dass das Urteil an einer Stelle nur davon spricht, dass der Angeklagte von seinem Freunde für die FDJ "interessiert" worden ist. Las Landgericht hält es nicht für widerlegt, dass das Haupt- _ • niotiv für den Besuch der Gruppenabende die Freundschaft zu , dem Gruppenleiter gewesen ist und dass der Angeklagte die Fahrt nach Holland mitgeraacht hat, weil er auf diese Weise ' billig dorthin kommen konnte, und die Fahrt nach Erfurt, weil er Interesse an den dort angekündigten Volksdarbietungen hatte' Es ist zutreffend, dass der Angeklagte allein schon durch die Teilnahme an den Gruppenabenden und den beiden Fahrten fortdauernd für die Zwecke der FLJ tätig gewesen ist, gleichgül- j-. Was die Revision zur Frage der Teilnahme des Angeklagten an der FLJ als Mitglied vorträgt, ist im wesentlichen eine eigene, von der des Landgerichts abweichende Beweiswürdigung, mit der sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. sind im Urteil jedoch nur dahin festgestellt, es sei gerichts- • bekannt, "dass das Laäein, die Verfassung und der Zweck der vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen". Die Feststellung des Landgerichts, dass auch das Dasein der FDJ vor-der Staatsregierung geheimgehalten werden sollte, widerspricht zudem den Erkenntnissen, die der Senat aus zahlreichen ähnlichen Verfahren gewonnen hat und die dahin gehen, dass die FDJ, nachdem die Bundesregierung am 26.Ju-ii ni 1951 erklärt hatte, dass sie gemäss Art 9 GrundG verboten sei, gar keine Zweifel daran lassen wollte, dass sie ungehindert dieser Erklärung weiterbestehe. ’ * » Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesens Nach Ansicht des Landgerichts konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er sich in staatsgefährdender Absicht • an der FDJ beteiligt hat, weil nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar sei, dass für ihn das treibende Motiv für die Mitarbeit in der FDJ die Absicht gewesen ist, den Bestand der der Angeklagte 1953 Mitglied der FDJ geworden ist, wird zu klären haben, ob ein Teil der dem Angeklagten zur last geleg- ‘ ten Tätigkeit vor Vollendung des 21. Sollte dies der Fall sein, : so wird zu entscheiden sein, ob die Voraussetzungen des § 1051 JGG gegeben sind, und bei Bejahung dieser Frage würde gemäss . Das Landgericht hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich an den beiden Fahrten nur beteiligt hat, um billig nach Amsterdam zu kommen und um die Volksdarbietungen in Erfurt zu sehen, und dass ihn zu der Teilnahme an den Gruppenabenden in erster Linie die Freundschaft zu dem Gruppenleiter bewogen hat. Dass der Angeklagte in der Vereinigung der Naturfreundde die FDJ tatsächlich propagiert oder dass er von dieser ihm zugedachten Aufgabe überhaupt Kennt nis erhalten hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Falls das Landgericht erneut über die Frage der Einziehung zu entscheiden hat, wird es die Entscheidung in einer Weise zu begründen haben, die dem Revisionsgericht die ihm obliegende Nachprüfung ermöglicht.

Zitierte Normen: § 128 StGB § 1 JGG
FeststellungFDJStGBAngeklagteMitgliedFrageLandgerichtZweckWeise

Volltext der Entscheidung

2274 052
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Schweisser P dort geboren am
 aus
wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1956, an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br.Heimann-Trosien
 Bundesrichter Dr.Willms
 Bundesrichter Dr.Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
4	*
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
r	m
* AX
für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüekverwiesen.
Von Rechts wegen
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6 r tt n d e s
Der Angeklagte ist 1953 Mitglied der Gruppe Speldorf der Feien Deutschen Jugend (FDJ) geworden. Er war von dem Leiter der Gruppev. seinem Freunde, geworben worden, sollte aber nicht förmliches Mitglied werden, weil er in der Vereinigung der Naturfreunde, der er angehörte, die FDJ propagieren sollte. Der Angeklagte besaß kein Mitgliedsbuch und zahlte keine Beiträge.
Er nahm an Gruppenabenden teil, schulte sich durch Lesen von FDJ-Schriften und beteiligte sich im Sommer 1955 an dem von der FDJ veranstalteten ’'Fest des Liedes und des Tanzes" in Erfurt und am 25» Juni 1955 an einer Zusammenkunft- der FDJ-Kreisgruppe Mülheim mit holländischen Jungkommunisten in Amsterdam.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Teilnahme an einer geheimen Verbindung als Mitglied in Tateinheit mit Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt und eine Anzahl von Druckschriften eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Sie hat Erfolg.
Dass der Angeklagte an der FDJ als Mitglied teilgenommen hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Als Mitglied an einer Verbindung nimmt derjenige teil, der seinen Willen dem der•Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig ist (BGH 6 StR 4/55 vom Jo.März 1955). Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte von seinem Freunde nicht nur als Mitglied geworben, sondern auf Grund dieser Werbung-auch Mitglied wurde. Hiermit steht nicht in Widerspruch-, dass das Urteil an einer Stelle nur davon spricht, dass der Angeklagte von seinem Freunde für die FDJ "interessiert" worden ist. Denn dies ist bei Erörterung der Frage geschehen, ob der Angeklagte in staatsfeindlicher
 Absicht gehandelt hat. Hierbei kam es dem Landgericht Bicht-
Las Landgericht hält es nicht für widerlegt, dass das Haupt- _ • niotiv für den Besuch der Gruppenabende die Freundschaft zu , dem Gruppenleiter gewesen ist und dass der Angeklagte die Fahrt nach Holland mitgeraacht hat, weil er auf diese Weise ' billig dorthin kommen konnte, und die Fahrt nach Erfurt, weil er Interesse an den dort angekündigten Volksdarbietungen hatte' Es ist zutreffend, dass der Angeklagte allein schon durch die Teilnahme an den Gruppenabenden und den beiden Fahrten fortdauernd für die Zwecke der FLJ tätig gewesen ist, gleichgül- j-. tig, welcher Grund ihn jeweils zu der Beteiligung bewog. Was die Revision zur Frage der Teilnahme des Angeklagten an der FLJ als Mitglied vorträgt, ist im wesentlichen eine eigene, von der des Landgerichts abweichende Beweiswürdigung, mit der sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. . >
Lie Tatsachen, in denen das Landgericht die gesetzlichen-Merkmale der Geheimverbindung i.S. des § 128 StGB gefunden hat -.. sind im Urteil jedoch nur dahin festgestellt, es sei gerichts- • bekannt, "dass das Laäein, die Verfassung und der Zweck der vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen". Lie Pe.st
 Stellungen wiederholen also nur den Wortlaut des Gesetzes, oh**«'
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dass einzelne bestimmte Tatsachen angeführt wären. Larin liegt»,’ nicht nur eine -auf ausdrückliche Verfahrensrüge zu beachtende Verletzung des § 267 Abs 1 S 1 StPO, der verfahrensrechtlich i die Forderung enthält, dass die Urteilsgründe die für erwie-
lich nur darauf an, den Beweggrund zu klären, der den Ange-’"' klagten zur Teilnahme an der FLJ veranlasst, hat. Mit Recht hat das Landgericht der Tatsache keine entscheidende Bedeu-
tung beigelegt, dass der Angeklagte kein Mitgliedsbuch besessene und keine Beiträge gezahlt hat. Massgebend konnte nicht sein* ,"11 ob der Angeklagte förmlich, sondern nur, ob er tatsächlich Mit-glied war, d.h. ob er seinen Willen dem der FLJ unterordnete,
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chen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, sondern |j zugleich auch ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhe-	|
hung des Urteils zwingt. Das Landgericht muss feststellen, was | die FDJ im einzelnen geheimgehalten hat und wie weit der Ange- & klagte davon unterrichtet war. Hur so kann beurteilt werden, j oh aus ausreichenden Feststellungen zur äusseren und zur inne- | ren Tatseite rechtlich zutreffende Schlüsse gezogen worden sind. Die fehlenden Tatsachenangaben können auch nicht dem Zu- *
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sammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Allenfalls könn- j| ten die Darlegungen des Urteils über die verfassungsfeindliche Betätigung der FDJ dahin verstanden werden, sie sei bestrebt, diesen ihren wahren und eigentlichen Zweck vor der Staatsre- ' •* gierung geheimzuhalten. Es fehlt dann aber die zur Verurteilung' des Angeklagten erforderliche Feststellung, dass er sich dessen :j auch bewußt war. Die Feststellung des Landgerichts, dass auch das Dasein der FDJ vor-der Staatsregierung geheimgehalten werden sollte, widerspricht zudem den Erkenntnissen, die der Senat aus zahlreichen ähnlichen Verfahren gewonnen hat und die dahin gehen, dass die FDJ, nachdem die Bundesregierung am 26.Ju-ii ni 1951 erklärt hatte, dass sie gemäss Art 9 GrundG verboten sei, gar keine Zweifel daran lassen wollte, dass sie ungehindert dieser Erklärung weiterbestehe. Die Verurteilung des Angeklagten gemäss § 129 StGB wird durch die Feststellungen getragen- Gleichwohl muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden, weil Tateinheit (§ 73 StGB) besteht.
’ * » Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesens
 Nach Ansicht des Landgerichts konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er sich in staatsgefährdender Absicht • an der FDJ beteiligt hat, weil nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar sei, dass für ihn das treibende Motiv für die Mitarbeit in der FDJ die Absicht gewesen ist, den Bestand der
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Bundesrepublik zu gefährden, das Hauptmotiv des Besuchs der T:* Gruppenabende vielmehr seine Freundschaft zu dem Gruppenleiter gewesen sein könne. Der Senat hat in seiner Entscheidung •
6 StR 113/55 vom 21. Dezember 1955 (NJW 1956, 1116) bereits ' entschieden, dass Absicht i.S. des § 94 StGB der bestimmte,
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auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik	i. ^
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 oder auf ein anderes der dort genannten staatsfeindlichen Ziele gerichtete Wille ist. Sollte, die neue Hauptverhandlung -
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zur Anwendung des § 94 StGB führen, so ist hinsichtlich der Strafe §> 358 Abs 2 S 1 StPO zu beachten.	i.
Der Angeklagte ist am 5. August 1953 21 Jahre alt geworden. Das Landgericht, das bisher nur festgestellt hat, dass
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der Angeklagte 1953 Mitglied der FDJ geworden ist, wird zu klären haben, ob ein Teil der dem Angeklagten zur last geleg- ‘ ten Tätigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, also zu ■ einer Zeit liegt, als der Angeklagte noch "Heranwachsender” im Sinne des § 1 Abs 2 JGG war. Sollte dies der Fall sein, : so wird zu entscheiden sein, ob die Voraussetzungen des § 1051 JGG gegeben sind, und bei Bejahung dieser Frage würde gemäss .
§ 32 JGG weiter zu prüfen sein, ob das Schwergewicht bei der Handlung liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wäre (vgl BGHSt 6, 6).	!
Das Landgericht hat die Vollstreckung der Strafe nicht zuS Bewährung ausgesetzt. Dass die Gewährung der Strafaussetzung nicht schlechthin von einen Gesinnungsänderung des Täters ab- -hängig gemacht werden kann, hat das Landgericht, entgegen dei Ansicht der Revision, nicht verkannt. Es hat die Strafaussetzung versagt, weil der Angeklagte "auch in Zukunft nicht :
von seiner Tätigkeit für die verbotene FDJ abzulassen gewillt erscheint". Sollte das Landgericht erneut über Strafaussetzutö zur Bewährung zu befinden haben, so wird ee seine Entscheidurä
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in einer Weise zu begründen haben, die keinen Raum für die Auffassung läßt, dass sie zu den sonstigen Feststellungen in Widerspruch steht. Das Landgericht hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich an den beiden Fahrten nur beteiligt hat, um billig nach Amsterdam zu kommen und um die Volksdarbietungen in Erfurt zu sehen, und dass ihn zu der Teilnahme an den Gruppenabenden in erster Linie die Freundschaft zu dem Gruppenleiter bewogen hat. Dass der Angeklagte in der Vereinigung der Naturfreundde die FDJ tatsächlich propagiert oder dass er von dieser ihm zugedachten Aufgabe überhaupt Kennt nis erhalten hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Möglicherweise- hat sich also der Angeklagte an der FDJ nicht aus Gesinnungsgründen und auch nur wenig aktiv beteiligt- Die Annehme der Angeklagte wolle und werde sich gleichwohl auch in Zukunft für die FDJ betätigen, würde in diesem Falle der näheren Erläu-terung und Begründung bedürfen, um überzeugend zu sein.
Falls das Landgericht erneut über die Frage der Einziehung zu entscheiden hat, wird es die Entscheidung in einer Weise zu begründen haben, die dem Revisionsgericht die ihm obliegende Nachprüfung ermöglicht. Das Landgericht hat es im aufgehobenen Urteil völlig unterlassen, zu dieser Frage Feststellungen zu treffen.
Heimänn-Trosien
 Dr. Geier
 Dr, Mannzen
 Wirtzfeld
Willms