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BGH · 6 StR 74/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 74/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen „ 1.) Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Inhalt der Flugblätter den äusseren Tatbestand der §§ 80 Abs 1 Nr 1, 81 StGB erfüllt, weil durch ausserparlamentarische Mittel und auf ausserparlamentarischem Wege eine Enxscheidung erzwungen werden sollte, die dem Bundestag als verfassungsmässiger Vertretung des deutschen Volkes zustand. Auch ein Angriff auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist für sich allein kein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des § 80 Abs 1 Nr 1 StGB« Nach dieser Vorschrift ist die "Änderung* der verfassungsmässigen Ordnung unter Strafe gestellt> Eine derartige "Änderung" wird angestrebt, wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, als solche richtet. Die mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist daher regelmässig kein Hochverrat, wenn sie sich auf eine bestimmte Angelegenheit der Gesetzgebung und einen Einzelfall beschränkt (RGSt 56, 259 ffj Urteile des Senats 6 StR 42/54 vom 5. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn sich aus dem Inhalt des Flugblattes ergeben würde, dass das Parlament als Einrichtung, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschaltet werden sollte. •’Die Nötigung oder Hinderung des Inhabers eines wichtigen Amtes bei Ausübung seiner verfassungsmässigen Befugnisse ist an und für sich kein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung im Sinne des § 80 StGB. Allerdings kann sich mit dem Angriff auf den Amtsträger auch ein solcher auf das Amt selbst verbinden, dessen Repräsentant er ist. Soll dieses beseitigt oder umgestaltet werden, so wird die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung angestrebt und gegen die Anwendung des § 80 StGB bestehen insoweit keine Bedenken. Sollte der Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, so wird von der dem Angeklagten günstigeren Regelung des § 105 JGG auszugehen sein (BGHSt 5, 366),

Zitierte Normen: § 84 StGB § 74a GVG § 80 StGB § 1 JGG
StGBAngeklagteAngriffLandgerichtEinrichtungStRAmtBundesrichter

Volltext der Entscheidung

6 StR 74/54
2292 026 ^
Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Elektriker Herbert W am S..	41B?
aus
 dort geboren
 wegen Vergehens gegen § 84 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1 September 1954? an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien
 Bundesrichter Y*eber
 als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Dr. Dr. _____
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen „
Von Rechts wegen
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Gr ü n <3 e s
Der Angeklagte» der nach seiner unwiderlegten Behauptung keiner politischen Partei oder Jugendorganisation angehörte , war Mitglied der Industrie-Gewerkschaft Metall.
Am 27 > April 1952 nahm er an einer Delegiertenkonferenz jugendlicher Gewerkschaftsmitglieder teil Bei dieser Veranstaltung wurde unter Mitwirkung des Angeklagten ein Flugblatt ausgearbeitet, in dem gegen den Abschluss des Generalvertrages Stellung genommen sowie zu dem Sturze Adenauers und zur Durchführung von Massenstreiks und Demonstrationen aufgerufen wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 84 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
I.	Die gegen die Zuständigkeit des Landgerichts in Dortmund gerichteten Angriffe sind allerdings unbegründet. § 74 a GVG steht, wie der Senat u.a. in dem Urteil 6 StB 87/54 vom 24. März 1954 (MDE 1954» 400) dargetan hat, nicht in Widerspruch mit Art 101 GrundG.
II.	Dagegen greift die Sachrüge durch.
1.) Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Inhalt der Flugblätter den äusseren Tatbestand der §§ 80 Abs 1 Nr 1, 81 StGB erfüllt, weil durch ausserparlamentarische Mittel und auf ausserparlamentarischem Wege eine Enxscheidung erzwungen werden sollte, die dem Bundestag als verfassungsmässiger Vertretung des deutschen Volkes zustand.
Diese Ausführungen werden dahin zu verstehen sein, dass durch Massendemonstrationen und -Streiks ein Druck auf die
 
gesetzgebende Körperschaft ausgeübt werden sollte, um sie zur Ablehnung des Generalvertrages zu veranlassene Ein solches Vorhaben würde nicht nach §§ 80 Abs 1 Nr 1, 81 StGB strafbar sein«
Gegenstand und Ziel des Hochverrats können nur verfassungsrechtliche Grundlagen des Staates sein, zu denen der Generalvertrag schon deshalb nicht gehört; weil ein nicht ratifiziertes völkerrechtliches Abkommen noch nicht Bestandteil des innerstaatlichen Hechts ist.
Auch ein Angriff auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist für sich allein kein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des § 80 Abs 1 Nr 1 StGB« Nach dieser Vorschrift ist die "Änderung* der verfassungsmässigen Ordnung unter Strafe gestellt> Eine derartige "Änderung" wird angestrebt, wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, als solche richtet. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn der Täter nur eine Verfassungswidrigkeit plant, den Bestand der Einrichtung jedoch unberührt lassen will. Die mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist daher regelmässig kein Hochverrat, wenn sie sich auf eine bestimmte Angelegenheit der Gesetzgebung und einen Einzelfall beschränkt (RGSt 56, 259 ffj Urteile des Senats 6 StR 42/54 vom 5. Mai 1954 und 6 StR 133/54 vom 16. Juni 1954).
Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn sich aus dem Inhalt des Flugblattes ergeben würde, dass das Parlament als Einrichtung, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschaltet werden sollte. Zu einer solchen Annahme ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen kein Raum.
 
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2) Die Strafkanuer nimmt keine Stellung zu der Frage, ob die Aufforderung zu dem Sturze des Bundeskanzlers als Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu werten ist.
Insov/eit haben dieselben Grundsätze zu gelten, wie sie oben dargelegt worden sind. Der Senat hat hierzu in dem Urteil 6 StB 133/54 vom 16, Juni 1954 folgendes ausgeführts
•’Die Nötigung oder Hinderung des Inhabers eines wichtigen Amtes bei Ausübung seiner verfassungsmässigen Befugnisse ist an und für sich kein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung im Sinne des § 80 StGB. Das gilt auch dann, wenn es sich um den an höchster Stelle stehenden Träger der staatlichen Gewalt handelt.
Nur hinsichtlich des Bundespräsidenten ist insoweit in § 83 StGB, insbesqndere im Abs 2, eine Ausnahme gemacht worden. Gerade daraus, dass es der Gesetzgeber für notwendig erachtete, dem Staatsoberhaupt einen solchen Sonderschütz zu gewähren, ist zu entnehmen, dass ohne diesen die verfassungswidrige Behinderung des Bundespräsidenten für sich allein nicht als Hochverrat anzusehen wäre o.,.
Allerdings kann sich mit dem Angriff auf den Amtsträger auch ein solcher auf das Amt selbst verbinden, dessen Repräsentant er ist. Soll dieses beseitigt oder umgestaltet werden, so wird die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung angestrebt und gegen die Anwendung des § 80 StGB bestehen insoweit keine Bedenken.
Ob das eine oder das andere in Betracht kommt, ist nach den jeweiligen Sachumständen zu entscheiden. Häufig wird sich die beabsichtigte Einwirkung nicht auf den
 
i
Träger des Amtes beschränken? sondern die Umgestaltung der
 Einrichtung im Sinne der verfolgten Endziele bezwecken”
Wie der Senat in dem Urteil 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954 dargetan hat? stehen im Palle des § 84 StGB für die Auslegung aber nur der Inhalt und die Beschaffenheit der Schriften zur Verfügung. Die politische Meinung und Willensrichtung des Herstellers und anderer Verbreiter, die in ihnen keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, dürfen nicht verwertet werden.
Bas Landgericht hat diese Grundsätze nicht beachtetJ Bas Ur- • teil muss daher aufgehoben werden.
5.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer zu ermitteln haben, ob die Tat vor dem 11. August 1952 beendet war. In diesem Palle werden die Vorschriften der §§ 1 Abs 2, 105 JGG zu beachten sein. Sollte der Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, so wird von der dem Angeklagten günstigeren Regelung des § 105 JGG auszugehen sein (BGHSt 5,
 366),
Br. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Heimann-Trosien	Weber