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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 14» April 1955 wird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach §§ 129a, 94 StGB fort« Sie kann nur zu dem Wegfall des Schuldspruchs aus § 129a in Verbindung mit § 94 StGB führen; weil die Verurteilung im übrigen von den Feststellungen getragen wird« Zwar liegen nach den Feststellungen des Landgerichts aucn die Voraussetzungen des § 129a StGB vor* Bie Strafkammer hat jedoch ausser Acht gelassen, daß § 129a - auch in Verbindung mit § 94 - nur anwendbar ist, soweit nicht andere zur Anwendung kommende Vorschriften eine schwerere Strafe androheno Bas ist hier wegen der Verurteilung des Angeklagten aus §§ 129 Abs 2, 94 StGB der Fall (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 6 StR 79/55 vom 5»10.1955)«

Zitierte Normen: § 90a StGB
RechtWillmsStGBAngeklagteLandgerichtBundesrichterFallVerurteilung

Volltext der Entscheidung

2290 041
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Bergmann Helmut W geh. am 193C
aus
 verheiratet
wegen Staatsgefährdung
 hat der 6«, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26» Oktober 1955, an der teilgenoramen haben?
Senatspräsident Dr» Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br.. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter	Br« Heimann-Trosien
 Bundesrichter	Br» Willms
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt flHHl
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter flU
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 14» April 1955 wird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach §§ 129a, 94 StGB fort«
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen«
Von Rechts wegen
2

5 r ii n d e s
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Der Angeklagte betätigte sich bis zu seiner am 4- Oktober 1954 erfolgten Festnahme teilweise an führender Stelle m der FBJ> deren Verbot aufgrund Art 9 Abs 2 GrundG vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15' Juli 1954 festgestellt v/orden ist.. Bas Landgericht hat uhn deshalb wegen Vergehens nach § 90a StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 128, 129**;. 129a und 94 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteil to
 Tie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.. Sie kann nur zu dem Wegfall des Schuldspruchs aus § 129a in Verbindung mit § 94 StGB führen; weil die Verurteilung im übrigen von den Feststellungen getragen wird«
Zwar liegen nach den Feststellungen des Landgerichts aucn die Voraussetzungen des § 129a StGB vor* Bie Strafkammer hat jedoch ausser Acht gelassen, daß § 129a - auch in Verbindung mit § 94 - nur anwendbar ist, soweit nicht andere zur Anwendung kommende Vorschriften eine schwerere Strafe androheno Bas ist hier wegen der Verurteilung des Angeklagten aus §§ 129 Abs 2, 94 StGB der Fall (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 6 StR 79/55 vom 5»10.1955)«
Der Wegfall der Verurteilung aus § 129a StGB berührt den Strafausspruch nicht» weil das Landgericht den Umstand, daß der Angeklagte trotz Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die verbotene Vereinigung fortführte» auf jeden Fall strafschärfend berücksichtigen konnte«
Baß das Landgericht die Strafe in rechtsirriger Anwendung des § 73 StGB dem § 90a StGB statt den §§ 129 Abs 2,
94 StGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht« Zu
 einer Kostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs 1 Sat2 StPO sah der Senat keinen Anlaß.,
Dr„ Geier	Dr„
Sauer
 Heimann-Trosien
 Willms
Scharpensee