Dem Angeklagten war zur last gelegt, sich im Jahre 1952 durch seine Tätigkeit für die FDJ und für den "Y/estdeutsehen Kreis zur Vorbereitung des Völkerkongresses in in zwei selbständigen fällen der För- Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund seiner Betätigung für die FDJ wegen Vergehens nach § 90 a StGB, tateinheitlich begangen mit einem Vergehen nach § 128 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt, hingegen insoweit einen Verstoss gegen § 93 StGB aF verneint. Dabei hat es jedoch von einem ausdrücklichen Freispruch abgesehen, weil diese Straftat mit den Vergehen gegen §§ 90 a, 128 StGB in Tateinheit gestanden haben würde, wenn sie hätte nachgewiesen werden können. Das Urteil wird von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten mit der Revision angefochten, und zwar von der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte wegen seiner Betätigung im “Westdeutschen Kreise" freigesprochen, und von diesem, soweit er verurteilt worden ist. Zur Rechtfertigung dieser Rüge führt sie an, das Bandgericht hätte, wenn es auf Grund des vorgelegten Materiales und aus eigener Sachkunde die Verfassungsfeindlichkeit des "Westdeutschen Kreises" im Sinne des § 90 a StGB nicht hätte feststellen können, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf diejenigen Beweismittel erstrecken müssen, die für.die Rntschei-dung hätten von Bedeutung sein können. Biese Begründung wird der zwingenden Vorschrift .des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht gerecht, Banach müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. In dieser Richtung ist daher das Vorbringen der Revision unzureichend und entspricht nicht der Bestimmung des § 344 Abs 2 S8tz 2 StPO. Hierdurch kann der zuvor erörterte Mangel der Revisionsbegründung schon deshalb nicht ausgeräumt werden, weil die Anklageschrift in diesem Zusammenhänge nicht einmal einen Hinweis auf etwa vorhandene schriftliche Unterlagen enthielt, die für die Entscheidung hätten von Bedeutung sein und deren Hichtbenutzung möglicherweise einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO hätte bilden können. Die Begründung, die das Landgericht für den Freispruch gegeben hat, ist zwar knapp gehalten, entspricht aber der Vorschrift des § 267 Abs 5 StPO und lässt auch keinen' sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Sie würde nur dann gerechtfertigt sein, wenn aus dem Urteil zu ersehen wäre, dass das Landgericht trotz bis zuletzt nicht behobener Zweifel an der Schuld des Angeklagten diesen verurteilt hätte. Es bedeutet daher keinen Rechtsfehler, dass hieraus, wie die Revision meint, auch andere Folgerungen hätten abgeleitet werden können, dass diese nach ihrer Ansicht sogar näher gelegen hätten, dass das Landgericht sie aber nicht gezogen hat. Beide Revisionen sind demnach als unbegründet zu verwerfen, Das Landgericht wird nur die Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss den Vorschriften der §§ 23 ff StGB nachzuholen haben, die es bei der Verkündung des Urteils noch nicht anwenden konnte, weil sie erst später in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sind.
2292 007 6 Stfi 73/54 7 - / In Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi Peter V aus geboren am A. in H wegen Vergehens nach § 90 a StGB u.a, hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br, V/illms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Bie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. Juli 1953 werden verworfen. Jedoch wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Ber Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt. 2 Von Rechts wegen Gründe : Dem Angeklagten war zur last gelegt, sich im Jahre 1952 durch seine Tätigkeit für die FDJ und für den "Y/estdeutsehen Kreis zur Vorbereitung des Völkerkongresses in in zwei selbständigen fällen der För- derung verfassungsfeindlicher Vereinigungen (§ 90a StGB und jeweils in Tateinheit damit der Geheimbündelei (§ 128 StGB) und der Einfuhr verfassungsverräterischer Schriften (§93 StGB aF) schuldig gemacht, ferner durch eine weitere selbständige Handlung eine Verunglimpfung des Bundeskanzlers (§97 StGB) durch Verbreitung der Druckschrift "Faschingsfünkchen" begangen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund seiner Betätigung für die FDJ wegen Vergehens nach § 90 a StGB, tateinheitlich begangen mit einem Vergehen nach § 128 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt, hingegen insoweit einen Verstoss gegen § 93 StGB aF verneint. Dabei hat es jedoch von einem ausdrücklichen Freispruch abgesehen, weil diese Straftat mit den Vergehen gegen §§ 90 a, 128 StGB in Tateinheit gestanden haben würde, wenn sie hätte nachgewiesen werden können. Des weiteren hat es die Schriften, die der Tätigkeit des Angeklagten für die FDJ dienten, gemäss §§ 98 Abs 2, 86 Abs 1 StGB eingezogen. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen und auch die Einziehung weiterer sichergestellter Gegenstände abgelehnt mit Ausnahme der Zeitung "Faschingsfünkchen", die es auf Grund der §§ 98 Abs 2, 86 Abs 1 und 4 StGB eingezogen hat. Das Urteil wird von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten mit der Revision angefochten, und zwar von der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte wegen seiner Betätigung im “Westdeutschen Kreise" freigesprochen, und von diesem, soweit er verurteilt worden ist. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft macht ausserdem einen Verfahrensverstoss geltend. Die Rechtsmittel sind im wesentlichen unbegründet. I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hält die Staatsanwaltschaft die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO für verletzt. Zur Rechtfertigung dieser Rüge führt sie an, das Bandgericht hätte, wenn es auf Grund des vorgelegten Materiales und aus eigener Sachkunde die Verfassungsfeindlichkeit des "Westdeutschen Kreises" im Sinne des § 90 a StGB nicht hätte feststellen können, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf diejenigen Beweismittel erstrecken müssen, die für.die Rntschei-dung hätten von Bedeutung sein können. Als solche Beweismittel seien Flugschriften, Propagandamaterial, bereits ergangene Gerichtsentscheidungen sowie seitens des Bandes- und Bundesamtes für Verfassungsschutz erstattete Gutachten in Betracht gekommen. Biese Begründung wird der zwingenden Vorschrift .des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht gerecht, Banach müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Bas bedeutet, dass nicht nur die Tatsache genannt werden muss, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht hinreichend erforscht ist, sondern dass auch die Beweismittel genau und deutlich zu bezeichnen sind, deren Benutzung nach seiner An- ' / sicht für das Gericht zur Erforschung der Wahrheit nahegelegen hätte (vgl BGHSt 2, 168)* Daran fehlt es hier. Es genügt nicht, dass die Revision allgemein von Flugschriften, Propagandamaterial, ergangenen Gerichtsentscheidungen und erstatteten Gutachten spricht. Sie hätte die verschiedenen Schriftstücke und Urkunden etwa durch Angabe der Überschrift oder in sonstiger Weise so benennen müssen, dass klar erkennbar wäre, inwiefern gegen das Gericht wegen der ITichtheranziehung der einzelnen Schriften der Vorwurf mangelnder Aufklärung erhoben wird. In dieser Richtung ist daher das Vorbringen der Revision unzureichend und entspricht nicht der Bestimmung des § 344 Abs 2 S8tz 2 StPO. Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht der von der Revision hervorgehobene Umstand zu führen, dass in der Anklageschrift das Mitglied der Landesleitung der KPD Bastigkeit als Geschäftsführer des ”?/est-deutschen Kreises" unter Anführung eines bei dem Generalstaatsanwalt in Koblenz anhängigen Ermittlungsverfahrens genannt war. Hierdurch kann der zuvor erörterte Mangel der Revisionsbegründung schon deshalb nicht ausgeräumt werden, weil die Anklageschrift in diesem Zusammenhänge nicht einmal einen Hinweis auf etwa vorhandene schriftliche Unterlagen enthielt, die für die Entscheidung hätten von Bedeutung sein und deren Hichtbenutzung möglicherweise einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO hätte bilden können. 2.) Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch. Die Begründung, die das Landgericht für den Freispruch gegeben hat, ist zwar knapp gehalten, entspricht aber der Vorschrift des § 267 Abs 5 StPO und lässt auch keinen' sachlichrechtlichen Fehler erkennen. II. Zur Revision des Angeklagten: Sie Rüge, das Landgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, geht fehl. Sie würde nur dann gerechtfertigt sein, wenn aus dem Urteil zu ersehen wäre, dass das Landgericht trotz bis zuletzt nicht behobener Zweifel an der Schuld des Angeklagten diesen verurteilt hätte. Savon kann indessen nicht die Rede sein. Aus. den Urteilsgründen geht deutlich hervor, dass das Landgericht, soweit es den Angeklagten bestraft hat, die volle Überzeugung von dessen Schuld erlangt hatte. Im übrigen hat es den Tatbestand der §§ 90 a und 128 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite r.eohtsirrtumsfrei dargetan. Es hat weder das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme im Sinne des § 128 StGB noch den Begriff de? Rädelsführers im Sinne des § 90 a StGB verkannt. Bass der Angeklagte als Hintermann der FBJ tätig geworden sei, hat das Landgericht nicht angenommen, sein Tätigwerden für diese vielmehr zutreffend als das eines Rädelsführers gewürdigt, weil es seine Mitgliedschaft in der FBJ als erwiesen angesehen hat. Zur inneren Tatseite lässt das Urteil allerdings nähere Ausführungen vermissen. Jedoch kommt in der ausführlichen Wiedergabe des Sachverhaltes in erkennbarer Weise die Überzeugung des Landgerichts zu dem Ausdruck, dass der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen aller Tatumstände bewusst gewesen ist. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellun- gen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, Die Schlüsse, die es aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Es bedeutet daher keinen Rechtsfehler, dass hieraus, wie die Revision meint, auch andere Folgerungen hätten abgeleitet werden können, dass diese nach ihrer Ansicht sogar näher gelegen hätten, dass das Landgericht sie aber nicht gezogen hat. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet nach § 261 StPO der Tstrich-ter nach seiner freien Überzeugung. Nur wenn seine Y/Ür-digung mit den Denkgesetzen nicht vereinbar oder in sich widerspruchsvoll ist, kann sie aus Rechtsgründen beanstandet werden. Dass das jedoch der Fall sei, wird weder von der Revision behauptet noch ist es sonstwie ersichtlich. Auch die Strafzu demessung und die Anordnung der Einziehung geben zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass. III. Beide Revisionen sind demnach als unbegründet zu verwerfen, Das Landgericht wird nur die Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss den Vorschriften der §§ 23 ff StGB nachzuholen haben, die es bei der Verkündung des Urteils noch nicht anwenden konnte, weil sie erst später in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sind. Allein zu diesem Zwecke ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. ~ 7 - Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Willms Weber