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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Das gegen ihn wegen Teilnahme an der Freien Deutschen Jugend (FDJ) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die §§ 128, 129 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gemäss den §§ 153 Abs 2, 153 a Abs 1 StPO eingestellt. Das Landgericht hat dem Antrag hinsichtlich des Bildwerfers mit zehn Bildstreifen und eines Teils der Druckschriften entsprochen; im übrigen hat es ihn abgelehnt. In ihr befasst sich die Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Urteil nur insoweit als die Einziehung von Druckschriften abgelehnt worden ist; sie erstrebt die Einziehung auch dieser Druckschriften. Voraussetzung der Einziehung gemäss den §§ 98 Abs 2, 86 Abs 1 und 4 StGB im selbständigen Verfahren ist, dass .jemand, der nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, gegen eine Bestimmung des zweiten Abschnitts des zweiten Teils des Strafgesetzbuchs verstossen hat. Aus dem Grundgesetz kann kein Recht auf den Besitz von Gegenständen hergeleitet v/erden, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind. Keiner Entscheidung bedarf die vom Oberbundesanwalt gestellte Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens gemäß den §§ 153 Abs 2, 153 a Abs 1 StPO als VerfahrensvorausSetzung für das selbständige Verfahren genügt» Penn diese Einstellung ist für den angefochtenen Teil des Urteils ohne Bedeutung» Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht in zwar wenig überzeugender, aus Rechtsgründen aber nicht angreifbarer Weise für unwiderlegt erachtet, dass die nicht eingezogenen Druckschriften nur der persönlichen Unterrichtung des Beteiligten, also nicht der Förderung der FDJ gedient hätten» Ersichtlich hat es also einen Zusammenhang zwischen dem Besitz dieser Schriften und der Tätigkeit des Beteiligten für die FDJ, auf die allein sich das gegen ihn gerichtete Strafverfahren bezog, verneint. Auch auf die Frage, inwieweit das Gericht im selbständigen Verfahren berechtigt und verpflichtet ist, die Erklärung der Staatsanwaltschaft über die Uichtverfolgbarkeit einer bestimmten Person nachzuprüfen, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden» Ersichtlich hat nämlich das Land-

Zitierte Normen: § 128 StPO
RechtbeteiligtStGBStaatsanwaltschaftDruckschriftenLandgerichtEinziehung

Volltext der Entscheidung

6 3tR 72/56
21E6 008
Im Kamen des 'Volkes in dem selbständigen Verfahren
 betr. den ehemaligen Behördenangestellten Friedrich aus	dort	geboren	amfll«
wegen Einziehung
 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1957s an der teilgenommen habeng
 Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Weber
 Bundesrichter Br. Mannzen
 Bundesrichter Br. Wiefels
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt flHHl
 als Vertreter-der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben soweit der Antrag auf Einziehung abgelehnt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen .
Bie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse«
Von Rechts wegen
 
G_ .r ii_ n_ d e 3
Im Verlaufe einer richterlich angeordneten Durchsuchung wurden bei dem Beteiligen Friedrich BflHB ein Bildwerfer mit zehn Bildstreifen und eine grosse Anzahl Druckschriften verschiedener Art beschlagnahmt. Das gegen ihn wegen Teilnahme an der Freien Deutschen Jugend (FDJ) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die §§ 128, 129 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gemäss den §§ 153 Abs 2, 153 a Abs 1 StPO eingestellt.
Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung der sichergestellten Gegenstände im selbständigen Verfahren gemäss den §§ 430 ff StPO. Das Landgericht hat dem Antrag hinsichtlich des Bildwerfers mit zehn Bildstreifen und eines Teils der Druckschriften entsprochen; im übrigen hat es ihn abgelehnt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam beschränkt auf die Ablehnung ihres Antrags. Dies ergibt sich zwar.weder aus der Revisionssehrift noch aus dem Revisionsantrag, geht aber aus der Begründung eindeutig hervor. In ihr befasst sich die Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Urteil nur insoweit als die Einziehung von Druckschriften abgelehnt worden ist; sie erstrebt die Einziehung auch dieser Druckschriften. Es kann somit unmöglich angenommen werden, dass sie das Urteil angreifen will, soweit ihrem Antrag bereits entsprochen worden ist.
Gerügt wird die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rüge greift im Ergebnis durch.
Das Landgericht hat das Wesen des selbständigen Verfahrens verkannt. Seine Begründung der Ablehnung des An-
 
trags der Staatsanwaltschaft zeigt, dass es in der Vorstellung befangen war, der Beteiligte selbst müsse einen Straftatbestand verwirklicht haben«, Dies ist nicht richtig. Voraussetzung der Einziehung gemäss den §§ 98 Abs 2, 86 Abs 1 und 4 StGB im selbständigen Verfahren ist, dass .jemand, der nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, gegen eine Bestimmung des zweiten Abschnitts des zweiten Teils des Strafgesetzbuchs verstossen hat. Dies braucht keineswegs der Beteiligte zu sein. Seine Beteiligung beruht nur darauf, dass er einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung hat (§ 431 Abs 2 StPO), nicht auf irgendeiner Beziehung zu der verübten Tat.
Es kommt somit im vorliegenden Pall nicht darauf an, •ob der Beteiligte die bei ihm beschlagnahmten Druckschriften hergestellt, verbreitet oder zur Verbreitung vorrätig gehalten hat$ es genügt vielmehr, dass dies irgendeine nicht verfolgbare Person getan und dadurch einen der in Betracht kommenden Straftatbestände verwirklicht hat. Daher ist es ohne Bedeutung, ob die beim Beteiligten Vorgefundenen Einzelexemplare von Schriften zur Verbreitung oder nur zu seiner persönlichen Unterrichtung bestimmt waren.
Die Erwägung der Strafkammer, die Einziehung solcher Gegenstände würde zu einer nicht vertretbaren Einschränkung der in Art 2 und 3 GrundG bezeichneten Grundrechte führen, geht fehl. Aus dem Grundgesetz kann kein Recht auf den Besitz von Gegenständen hergeleitet v/erden, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind. Im übrigen handelt es sich bei der Einziehung gemäss den §§ 98 Abs 2, 86 Abs 1 StGB um eine im pflichtgemässen Ermessen des Richters ste-
 
hende sichernde Maßnahme» Er wird sie nur anordnen, wenn der Sicherungszweck es erfordert»
Keiner Entscheidung bedarf die vom Oberbundesanwalt gestellte Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens gemäß den §§ 153 Abs 2, 153 a Abs 1 StPO als VerfahrensvorausSetzung für das selbständige Verfahren genügt» Penn diese Einstellung ist für den angefochtenen Teil des Urteils ohne Bedeutung» Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht in zwar wenig überzeugender, aus Rechtsgründen aber nicht angreifbarer Weise für unwiderlegt erachtet, dass die nicht eingezogenen Druckschriften nur der persönlichen Unterrichtung des Beteiligten, also nicht der Förderung der FDJ gedient hätten» Ersichtlich hat es also einen Zusammenhang zwischen dem Besitz dieser Schriften und der Tätigkeit des Beteiligten für die FDJ, auf die allein sich das gegen ihn gerichtete Strafverfahren bezog, verneint. Deshalb kann das selbständige Verfahren zur Einziehung dieser Schriften nicht davon abhängen, ob der Beteiligte wegen seiner FDJ-Tätigkeit noch verfolgt und verurteilt werden kann oder nicht.
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zu anderen Feststellungen gelangen, so kann allerdings die vom Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage Bedeutung gewinnen» Gewichtige Gründe sprechen dafür, sie entgegen der Ansicht des Oberbunde sariwalt s zu bejahen, jedoch sieht der Senat gegenwärtig weder eine Möglichkeit noch einen Anlass für eine abschliessende Entscheidung.
Auch auf die Frage, inwieweit das Gericht im selbständigen Verfahren berechtigt und verpflichtet ist, die Erklärung der Staatsanwaltschaft über die Uichtverfolgbarkeit einer bestimmten Person nachzuprüfen, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden» Ersichtlich hat nämlich das Land-
gericht keine ernstlichen Zweifel daran gehabt, dass diese Prozessvoraussetzung hier gegeben war, sonst hätte es folgerichtig den Antrag der Staatsanwaltschaft, soweit er Druckschriften betraf, ganz und nicht nur teilweise ablehnen müs- . sen* Denn hinsichtlich der Verfolgbarkeit der Hersteller war der Sachverhalt bei den eingezogenen Schriften kein anderer als bei denen, deren Einziehung das Landgericht abgeiehnt hat* Die zusätzliche Begründung des Landgerichts für die teilweise Ablehnung des Einziehungsantrags kann somit die Entscheidung nicht beeinflusst haben*
Sollte die neue Häuptverhandlung ergeben, dass durch die Druckschriften die KPD gefördert werden sollte, so kann hierwegen - unabhängig vom Vorliegen der Tatbestände der §§ 935 96, 97 StGB - die Einziehung gemäss den §§ 98 Abs 2,
86 Abs 1 StGB in Verbindung mit dem § 90 a StGB in Betracht kommen, nachdem das Verfolgungsverbot seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 - 1 BvB 2/51 -weggefallen ist»
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts o
Dr« Geier	Weber	Dr*	Mannzen
 Dr. Wiefels	Wirtzfeld