Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen. Die nach § 74- a GVG gebildete Strafkammer, die das Hauptverfahren wegen eines Vergehens nach § 97 StGB eröffnet hatte, hat den Angeklagten wegen Beleidigung des Bundeskanzlers (§ 185 StGB) zu einem Monat Gefängnis verurteilt. 1. ) Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer keine weiteren Beweise zur Feststellung der inneren Tatseite des § 97 StGB erhoben habe, gibt jedoch keine bestimmten BeweistatSachen und Beweismittel an, Die Rüge ist deshalb nicht ordnungsgemäß erhobenv 2. ) Die Meinung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe bereits auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen wegen eines Vergehens nach § 97 StGB verurteilt werden müssen, geht fehl» Haoh den Feststellungen der Strafkammer ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, daß es dem Angeklagten bei dem Verkauf der Druckschriften allein darauf ankam, ''befehlsgemäß Fropagandamaterial zu vertreiben”, nicht aber darauf, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen die in § 88 StGB bezeichnten Verfassungsgrundsätze zu fördern. Wenn die Strafkammer diese Zweifel hatte, konnte sie den Angeklagten nicht wegen eines Vergehens nach § 97 StGB verurteilen. digkeit auch nicht dadurch, daß sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung statt eines Vergehens nach § 97 StGB nur ein Vergehen nach § 185 StGB als gegeben ansah, dessen Aburteilung an sich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt (§ 24 Abs 1 Hr 2 GVG). 2 .) Die auf § 258 StPO gestützte Rüge ist unbegründet Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß der Angeklagte das letzte Wort hatte« Das bestätigt auch die Erklärung des Vorsitzenden. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, daß eine Ermächtigung nach § 97 StGB ohne weiteres auch den Strafantrag nach § 194 StGB enthalte. Eines Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Ermächtigung nach § 97 StGB zugleich einen Strafantrag wegen Beleidigung enthalten kann, bedarf es jedoch nicht, weil der Bundeskanzler ausdrücklich Strafantrag wegen der in der Druckschrift enthaltenen Beleidigung gestellt hat. 1.) Das Landgericht begnügt sich damit, die im Strafantrag enthaltenen Hinweise auf die als Beleidigung empfundenen Artikel und Notizen der Druckschrift wiederzugeben, ln zwei Fällen enthält das Urteil unter unzulässiger Verweisung auf die entsprechenden Seiten der Druckschrift nur die Überschriften "Menschenraub in Deutschland" und "Adenauers Nachtgebet", aus denen für sich allein keine Beiei- * digung zu entnehmen ist« Das ist über den Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO hinaus ein sachlichrechtlicher Mangel, weil die Lückenhaftigkeit der Feststellungen die Nachprüfung des Revisionsgerichtes in diesen Punkten verhindert und die Vei'urteilungj soweit sie mit auf den unvollständig wisdergegebenen Artikeln beruht, nicht von den Feststellungen getragen wird. Eine Einziehung der Druckschriften nach § 40 StGB setzt die Feststellung voraus» daß diese Eigentum des Angeklagten sind.
6 StR 72/54 2292 055 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Friseurmeister Friedrich Franz J >, dort geboren am# aus wegen Vergehens gegen § 97 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1954, an der teilgenommen haben: Senat Präsident Dr. Ge fei* ; als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr«, Baldus Bundesrichter Dr; Heimann-Trosien Bundesrichter Dr.; Willms als beisitzende Richter^ Landgerichtsrat Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizängestellter ..als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten ihres Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Der Angeklagte bot am 25» Februar 1952 in anläß- lich des Rosenmontagszuges eine Zeitung mit der Aufschrift •'Faschingsfünkchen” zu dem Verkaufe an, die gegen den Bundeskanzler gerichtete herabsetzende Äusserungen enthielt. Die nach § 74- a GVG gebildete Strafkammer, die das Hauptverfahren wegen eines Vergehens nach § 97 StGB eröffnet hatte, hat den Angeklagten wegen Beleidigung des Bundeskanzlers (§ 185 StGB) zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt» Beide erheben die Verfahrensund die Sachbeechwerde. I. Revision der Staatsanwaltschaft. 1. ) Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer keine weiteren Beweise zur Feststellung der inneren Tatseite des § 97 StGB erhoben habe, gibt jedoch keine bestimmten BeweistatSachen und Beweismittel an, Die Rüge ist deshalb nicht ordnungsgemäß erhobenv 2. ) Die Meinung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe bereits auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen wegen eines Vergehens nach § 97 StGB verurteilt werden müssen, geht fehl» Haoh den Feststellungen der Strafkammer ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, daß es dem Angeklagten bei dem Verkauf der Druckschriften allein darauf ankam, ''befehlsgemäß Fropagandamaterial zu vertreiben”, nicht aber darauf, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen die in § 88 StGB bezeichnten Verfassungsgrundsätze zu fördern. Wenn die Strafkammer diese Zweifel hatte, konnte sie den Angeklagten nicht wegen eines Vergehens nach § 97 StGB verurteilen. -Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Staatsanwal b-echaft sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigurig. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Anhänger des Kommunismus bei der Verbreitung verunglimpfenden Propagan-damaterials mit der in § 97 StGB vorausgesetzten Absicht handle, gibt es nicht- II. Revision des, Angeklagten. ' ' « A) Die Verfahrensrügen des Angeklagten gehen fehl. 1.) § 338 Ziff 4 StPO ist nicht verletzt, der Angeklagte ist dem zuständigen ordentlichen Gericht nicht entzogen worden. Die Sonderstrafkammem nach § 74 a GVG * • sind ordentliche Gerichte im Sinne des § 13 GVG. Sie sind, was Artikel 101 Abs 2 GG ausdrücklich zuläßt, für ein besonderes Sachgebiet errichtet. Artikel 701 Abs 1 GG verbietet nur Ausnahmegerichte, d.h« Gerichte, die für die Aburteilung eines bestimmten Rechtsfalles oder einer Mehrheit von Einzelfällen nachträglich eingerichtet werden (RG JW 1924, 192). Die Strafkammer verlor ferner ihre sachliche Zustän- ♦ digkeit auch nicht dadurch, daß sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung statt eines Vergehens nach § 97 StGB nur ein Vergehen nach § 185 StGB als gegeben ansah, dessen Aburteilung an sich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt (§ 24 Abs 1 Hr 2 GVG). Hach § 270 Abs 1 StPO ist eine Verweisung der Sache aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit nur dann geboten und statthaft, wenn die Zuständigkeit eines höheren Gerichts gegeben ist. 4* 2 .) Die auf § 258 StPO gestützte Rüge ist unbegründet Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß der Angeklagte das letzte Wort hatte« Das bestätigt auch die Erklärung des Vorsitzenden. 5.) Die Revision beanstandet das Pehlen des Strafantrages nach § 194 StGB. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, daß eine Ermächtigung nach § 97 StGB ohne weiteres auch den Strafantrag nach § 194 StGB enthalte. Eines Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Ermächtigung nach § 97 StGB zugleich einen Strafantrag wegen Beleidigung enthalten kann, bedarf es jedoch nicht, weil der Bundeskanzler ausdrücklich Strafantrag wegen der in der Druckschrift enthaltenen Beleidigung gestellt hat. Diese Feststellung konnte der Senat treffen, weil der Strafantrag eine Prozeßvoraussetzung ist (RGSt 51, 72)«, B) Dagegen muß die SachrÜge zur Aufhebung des Urteils führen 1.) Das Landgericht begnügt sich damit, die im Strafantrag enthaltenen Hinweise auf die als Beleidigung empfundenen Artikel und Notizen der Druckschrift wiederzugeben, ln zwei Fällen enthält das Urteil unter unzulässiger Verweisung auf die entsprechenden Seiten der Druckschrift nur die Überschriften "Menschenraub in Deutschland" und "Adenauers Nachtgebet", aus denen für sich allein keine Beiei- * digung zu entnehmen ist« Das ist über den Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO hinaus ein sachlichrechtlicher Mangel, weil die Lückenhaftigkeit der Feststellungen die Nachprüfung des Revisionsgerichtes in diesen Punkten verhindert und die Vei'urteilungj soweit sie mit auf den unvollständig wisdergegebenen Artikeln beruht, nicht von den Feststellungen getragen wird. * *■ w ' 5 •* 2«) Zar inneren Tatseite stellt das Landgericht nur fest, daß der Angeklagte den Inhalt der Druckschrift gekannt habe, ohne jedoch auf die Präge einzugehen, ob sich der Angeklagte auch des ehrverletzender.,Inhalts der Schrift bewußt war- Das genügt jedenfalls in den beiden Pallen nicht, in denen das Landgericht den äusseren Tatbestand nicht hinreichend dargetan hat» 3») Die Strafzu demessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen« Das Urteil berücksichtigt strafschärfend, daß die Verunglimpfungen des Bundeskanzlers als besonders schwerwiegend bezeichnet werden mussten. Diese Erwägung ist schon deshalb zutreffend, weil in einer Druckschrift enthaltene Beleidigungen naturgemäß weite Verbreitung finden, weil der Kreis derjenigen, in deren Augen der Beleidigte herabgesetzt wird, bei einer allgemein bekannten Persönlichkeitj die ein wichtiges Staatsamt bekleidet, besonders gross ist und die tatsächlichen Wirkungen und Folgen einer solchen Beleidigung erheblich sind« III« Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben: Ergibt die Würdigung der Einlassung des Angeklag- % ten, daß dieser die verbreitete Druckschrift vor Ausführung der. Tat nicht oder - was bei einer mehrseitigen, aus zahlreichen einzelnen Artikeln bestehenden Zeitung naheliegt -nicht vollständig gelesen hat, so bliebe zu prüfen, ob er nicht mit bedingtem Vorsatz handelte. Sollte der Angeklagte erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, so wird zu prüfen sein, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann (§ 23 StGB),. 6 V' Kl y ■ t V'» . I* . V * f. yr -L- Eine Einziehung der Druckschriften nach § 40 StGB setzt die Feststellung voraus» daß diese Eigentum des Angeklagten sind. Sollte, was die bisherigen Feststellungen vermuten lassen, der Angeklagte nicht Eigentümer der Schrif- ten sein, so könnte die Anordnung der Unbrauchbarmachung gemäß § 41 StGB in Betracht kommen >. •4 '» • > Dr, Geier Dr. Saufe* •% Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Bai-dus befindet sich im Urlaub, ist ortsabwe- :i send und daher an der Unterschriftsleistung 0 verhindert. Dr. Geier Willms