10 Auf die Revision des Angeklagten SfllD wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18« November 1954-, soweit es ihn und den Angeklagten be- Auf die Revision des Angeklagten TM^wird das Urteil,soweit es gegen ihn ergangen ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben» Die weitergehende Revision des *.n-geklagten wird verworfen» 1. ) Die Angeklagten IflBund QlBBsind je wegen eine#'' Vergehens nach § 128 StGB verurteilt worden, weil sie sich als Mitglieder der ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheimhaltenden FDJ betätigten. 2. ) Dagegen führt die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des gegen ihn und den mitverurteilten der selbst keine Revision eingelegt hat, ergangenen Urteils« Indes ist jene Bemerkung unschädlich und berührt deshalb den Bestand des Schuldspruchs aus § 90 a StGB nicht. Den inneren Tatbestand des Vergehens nach § 128 StGB bejaht die Strafkammer bei dem Angeklagten mit der Begründung, er habe die Tatsachen gekannt, die die FDJ zu einer verfassungsfeindlichen Vereinigung machen Trotzdem ist M die Verurteilung des Angeklagten auch nach § 128 StGB im Ergebnis richtig- Denn aus dem die Feststellungen enthaltene!«! c) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten aus § 93 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht gründet sie auf die Feststellung, der Angeklagte habe während seiner mit dem 1„ September 1951 beginnenden und bis,in das Jahr 1954 reichenden Tätigkeit für die FDJ Propagand4'm&terial, darunter auch die "in der Ostzone erscheinende Zeitung "Junges Deutschland" -verbrei-' tet". Den verfassungsfeindlichen Inhalt dieser Zeitung entnimmt die Strafkammer allein dem Umstand, daß sie als Orgatfj der FDJ in hervorragendem Maß ihren Bestrebungen gedient habe* sie sei daher als eine der in § 93 bezeichneten Schrie ten anzusehen, "ohne daß es hierbei auf den konkreten Inhalt der zur Verbreitung gebrachten Ausgaben ankommt". Ob eine Druckschrift einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat, muß sich aus ihr selbst ergeben, und kann nicht ohne weiteres schon aus dem Umstand gefolgert werden, daß sie von einer verfassungsfeindlichen Vereinigung herausgegeben oder verbreitet wird,, ja nicht einmal aus der Tatsache, daß. 3<) Der wie die Angeklagten If^und QMP nur aus § 128 StGB verurteilte Angeklagte T^Dkann, soweit der Schuldspruch gegen ihn in Betracht kommt, mit seiner Revision keinen Erfolg haben» Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer dann, wenn sie wiederum feststellen sollte, das Schwergewicht der Straftaten des Angeklagten habe nach Vollendung seines 18.
6. StR Jl/55 •/274 056 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 50 den Maurer Perdinan^^QBBM(Ä aus A dort geboren am wegen Staatsgefährdung hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1955t an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr» Heimann-l’rosien Bundesrichter Dr. WillmB Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter für Recht erkannt: als Urkundebeamter .der Geschäftsstelle, x*y «% . 10 Auf die Revision des Angeklagten SfllD wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18« November 1954-, soweit es ihn und den Angeklagten be- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. -2- r V 2.) Auf die Revision des Angeklagten TM^wird das Urteil,soweit es gegen ihn ergangen ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben» Die weitergehende Revision des *.n-geklagten wird verworfen» 3») Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di^^ Kosten der Revisionen der Angeklagten und an das Landgericht zurückverwiesen. 4») Die Revisionen der Angeklagten Lfl^und QflflB) werden verworfen» Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen» Von Rechts wegen 1. ) Die Angeklagten IflBund QlBBsind je wegen eine#'' Vergehens nach § 128 StGB verurteilt worden, weil sie sich als Mitglieder der ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheimhaltenden FDJ betätigten. Ihre Revisionen, die ohne nähere Ausführungen die Sachbeschwerde erheben und in einer angeblich ungenügenden Begründung des Urteils Verfahrensverstöße gegen die §§ 261 und 267 StPO sehen, sind offensichtlich unbegründet. 2. ) Dagegen führt die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des gegen ihn und den mitverurteilten der selbst keine Revision eingelegt hat, ergangenen Urteils« a) Unbedenklich ist zwar der Schuldausspruch aus § 90 a StGB. Im Gegensatz zur Meinung des Angeklagten enthält das Urteil genügend Tatsachen, die die Annahme der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ rechtfertigen. Insoweit trifft die Strafkammer eigene Feststellungen, die sie, wie sie zusätzlich erwähnt, schon wiederholt getroffen habe und die ihr deshalb gerichtsbekannt seien. Die in diesem Zusammenhänge des Urteils enthaltene Bemerkung, auch der Bundesgerichtshof habe solche Feststellungen schon mehrfach "aner-kannt11, ist allerdings mißverständlich; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, Feststellungen des Tatrichters anzuerkennen oder nicht anzuerkennen. Indes ist jene Bemerkung unschädlich und berührt deshalb den Bestand des Schuldspruchs aus § 90 a StGB nicht. b) Auch § 128 StGB ist auf das Verhalten des Angeklagten zutreffend angewandt. Den inneren Tatbestand des Vergehens nach § 128 StGB bejaht die Strafkammer bei dem Angeklagten mit der Begründung, er habe die Tatsachen gekannt, die die FDJ zu einer verfassungsfeindlichen Vereinigung machen -4- (U«A. S 12)o Eine solche Kenntnis bedeutet indes für die innere Tatseite eines Vergehens nach § 128 StGB nichts. Denn diese Vorschrift verbietet u.a-, die Teilnahme an einl Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll. Trotzdem ist M die Verurteilung des Angeklagten auch nach § 128 StGB im Ergebnis richtig- Denn aus dem die Feststellungen enthaltene!«! Teil des Urteils ergibt sich, daß die FDJ in deren| Gruppenleiter der Angeklagte war, sich als angeblicher Box-| verein vor der Öffentlichkeit tarnte, also ihren Zweck vor der Staatsregierung geheimhielt:. Es liegt klar zutage - venn es auch nicht ausdrücklich festge3tellt ist - , daß auch äei Angeldagte das wußte. c) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten aus § 93 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht gründet sie auf die Feststellung, der Angeklagte habe während seiner mit dem 1„ September 1951 beginnenden und bis,in das Jahr 1954 reichenden Tätigkeit für die FDJ Propagand4'm&terial, darunter auch die "in der Ostzone erscheinende Zeitung "Junges Deutschland" -verbrei-' tet". Den verfassungsfeindlichen Inhalt dieser Zeitung entnimmt die Strafkammer allein dem Umstand, daß sie als Orgatfj der FDJ in hervorragendem Maß ihren Bestrebungen gedient habe* sie sei daher als eine der in § 93 bezeichneten Schrie ten anzusehen, "ohne daß es hierbei auf den konkreten Inhalt der zur Verbreitung gebrachten Ausgaben ankommt". Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Ob eine Druckschrift einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat, muß sich aus ihr selbst ergeben, und kann nicht ohne weiteres schon aus dem Umstand gefolgert werden, daß sie von einer verfassungsfeindlichen Vereinigung herausgegeben oder verbreitet wird,, ja nicht einmal aus der Tatsache, daß. -5- /7 sie den anderweitigen verfassungsfeindlichen Zielen dieser Verbindung dient, sonst würden auch politisch gleichgültige Schriften, etwa Liederbücher mit unpolitischem Text.unter § 93 fallen, sobald sie von einer verfassungsfeindlichen Verbindung gebraucht werden. Solche Schriften aber will § 93 nicht treffen. Es muß sich vielmehr um solche handeln, die in sich selbst verfassungsfeindlich sind. Die Strafkammer wird demgemäß festzustellen haben, ob der Inhalt der vom Angeklagten verbreiteten oder in die Bundesrepublik eingeführten Schriften verfassungsfeindlich war. d) Der der Anwendung des § 93 StGB zugrunde liegende Rechtsirrtum erstreckt sich auch auf den Verurteilten Krämer der selbst nicht Revision eingelegt hat, aber gleichfalls u,a. aus § 93 verurteilt ist. Die Aufhebung des Urteils ge-gen kommt daher auch ihm zugute (§ 337 StPO). e) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu klären, ob sie nicht insofern einem tatsächlichen Irrtum erlegen ist, als sie feststellte, die Zeitung »Junges Deutschland» sei aus der sowjetischen Besatzungszone eingeführt worden. V7ie dem erkennenden Senat aus einer Reihe von erst- und letztinstanzlichen Verfahren bekannt geworden ist, handelt es sich bei der erwähnten Zeitung um das in der Bundesrepublik erscheinende offizielle Organ der PDJ. 3<) Der wie die Angeklagten If^und QMP nur aus § 128 StGB verurteilte Angeklagte T^Dkann, soweit der Schuldspruch gegen ihn in Betracht kommt, mit seiner Revision keinen Erfolg haben» Dagegen kann der Strafausspruch gegen ihn nicht bestehen bleiben» Die Strafkammer hat angenommen, der Schwer- -6- punkt seines strafbaren Verhaltens habe nach der Vollend seines 18. Lebensjahres gelegen; sie hat außerdem für die Zeit, da er Heranwachsender war, die Anwendung des Jugendstrafrechts abgelehnt. Mit der ersterwähnten Annahme steht indes nicht im Einklang, was die Strafkammer über die zeitliche Begrenzung der Straftat des Angeklagten feststellt. ; Danach dauerte sie - da der Angeklagte seit Anfang 1951 bis Juli 1954 Mitglied der FDJ war - vom 1. September 1951 bis zu ihrem Ende. In diese Dauer fällt die Vollendung des 18. Lebensjahres des Angeklagten am 25. November 1953» Demnach liegt der weitaus größere Teil seines strafbaren Ver haltens in der Zeit, da er noch Jugendlicher war. Dem Urteil ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß die Tätigkeit des Angeklagten nach seinem 18. Lebensjahr etwa an Stärke, Bedeutung oder Umfang zugenommen und deshalb gegenüber der vorherliegenden Tätigkeit überwogen hätte. Dieser Mangel ist allein für das Strafmaß von Bedeutung. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer dann, wenn sie wiederum feststellen sollte, das Schwergewicht der Straftaten des Angeklagten habe nach Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegen, zu beachten haben, daß der Ablehnung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprü bare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrundeliegen muß; die bloße Wiedergabe der Gesetzesworte m- A l ■> V -7- 7/ genügt nicht (vgl 4 StR 276/54 vom 29= Juli 1954; LIDR 1954, 694) = Dr = Geier Dr. Sauer He imann-T ro s i en Willms 7/eber