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BGH · 6 StR 70/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 70/56

Rechtssatz; § 473 Ahs 1 Satz 3 StPO betrifft nur die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren* nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten.. 2, Unzulänglich sind jedoch die rechtlichen Erwägungen» mit welchen das Landgericht Beihilfe des Angeklagten bei den behaupteten strafbaren Veröffentlichungen verneint, welche den Gegenstand der Eröffnungsbeschlüsse vom 5. Die Strafkammer erörtert diese Veröffentlichungen im Urteil nicht und lässt es auch offen, inwieweit sie strafbar sind. Die Einsicht in die Strafbarkeit einzelner Veröffentlichungen habe er jeweils erst nach dem Erscheinen der Zeitung gewinnen können» Die Bereitschaft, seinen Namen für das falsche Impressum der Zeitung herzugeben, habe sich "deshalb nicht auf Veröffentlichungen beziehen" können, "deren Inhalt und Zielrichtung ihm nach der Sachlage bis zur Veröffentlichung unbekannt blieben". Der allenfalls noch verbleibende Vorwurf, er habe mit dem unrichtigen Impressum ganz allgemein strafbare Veröffentlichungen ermöglichen wollen, ohne eine genauere Vorstellung von der jeweiligen strafbaren Handlung zu haben» laufe auf einen strafrechtlich nicht fassbaren "Generalvorsatz" hinaus» a) Es ist keineswegs rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen, bei dem Anhänger einer politischen Partei, der sich bewusst als "Sitzredakteur" hergibt, unter Umständen den Willen festzustellen, durch ein Mitwirken beim Zustandekommen des falschen Impressums von vornherein alle, auch strafbare, Veröffentlichungen des Blattes zu ermöglichen und zu decken, welche die in Wahrheit verantwortlichen Personen für angebracht halten, und einen derartigen Willen, sofern er vorliegt, gemäss § 49 StGB als Tatbeihilfe zu beurteilen- Eine solche Haltung, deren Vorhandensein Tatfrage ist, würde nur einen geringen, sachlich durch Art und Zielsetzung der Zeitung klar umrissenen Ausschnitt aus einer unbestimmten Fülle allgemein möglicher strafbarer Handlungen bilden. Für eine solche Haltung des Angeklagten wäre @3 auch nicht entscheidend, ob er den Inhalt sämtlicher etwa strafbaren Veröffentlichungen selbst wollte oder doch billigte. Es reicht aus, wenn er nach seiner Kenntnis der allgemeinen Zielsetzung und Kampfweise des Blattes mit dem Erscheinen strafbarer Veröffentlichungen rechnete und seinen Namen gleichwohl für das unrichtige Impressum hergab, um ihr Erscheinen zu ermöglichen. dass er auch weiterhin mit Veröffentlichungen strafbaren Inhalts rechnete und das Erscheinen des Blattes trotzdem ermöglichen wollte. Den bisherigen Feststellungen zufolge hat der Angeklagte seinen Namen nicht etwa deswegen für das falsche Impressum hergegeben, weil er überzeugt war, zu weiteren strafbaren Handlungen werde es nicht kommen, sondern vielmehr deshalb, weil er irrig annahm, in einem solchen Falle könne nicht er, sondern nur der jeweilige Urheber bestraft werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die Strafkammer auch prüfen musste, ob der Angeklagte als Kommunist und ständiger leser der "Wahrheit” nicht bereits nach der Kenntnisnahme von den ersten beanstandeten einschlägigen Veröffentlichungen mit ihrer Fortsetzung in ähnlicher Form rechnete, ohne dass es dabei wesentlich auf Einzelheiten ankommt. d.) Hinsichtlich des § 128 StGB legt die Anklage den für die Veröffentlichungen Verantwortlichen, zu denen der Angeklagte den bisherigen Feststellungen zufolge nicht gehört, Beihilfe zur Ge-neimbündelei zur Last. Die Vorschriftdes § 473 Abs 1 'Satz 3 StPO betrifft nur Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren, nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. die Stelle des früheren § 505 StPO getreten ist, bietet dafür keinen Anhalt, Nach § 505 StPO konnten notwendige Auslagen des Angeklagten -von der Regelung im Privatklageverfahren abgesehen-nur bei vollem Erfolge des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Pafür spricht endlich, dass das Gesetz dort, wo es die notwendigen Auslagen Beteiligter'in die Regelung einbezieht, wie in den §§ 471, 472a und 473 Abs 1 Satz 2 StPO, dies ausdrücklich erwähnt. Hiernach sind '•entstandene Auslagen” im Sinne des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO nach wie vor nur die der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren erwachsenen Auslagen gemäss den §§ 71 flg GKG.

Zitierte Normen: § 49 StGB § 465 StPO
StGBAngeklagteStPOstrafbarZeitungImpressumVeröffentlichungAuslage

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung!
2274 082

Gesetzs StPO § 475 Ahs 1
Rechtssatz; § 473 Ahs 1 Satz 3 StPO betrifft nur die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren* nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten.. Diese können bei Teilerfolg des Rechtsmittels nicht verteilt werden«.
Aktenzeichen; 6 StR 70/56
Urteil des BGH vom 7. November 1956	LG	Lüneburg
R_ 70/56
I m Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
N
den Angestellten Heinrich 3?
I), geboren am
) aus S 1908 in
(Kreis
 ([Frankreich),
wegen Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 84, 90a, 91» 128, 129» 185, 186, 49 StGB? §§ 7, 18 PresseG
hat der 3> Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br.Jagusch
 Bundesrichter Br.Willms
 Bundesrichter Br.Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter 0P
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil de® Landgerichts in Lüneburg vom 11- Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Gründe 8
1» Die Anwendung der §§ 7, 18 Abs 1 Nr 2 PresseG weist für sich allein keinen Rechtsveretoss auf,
2, Unzulänglich sind jedoch die rechtlichen Erwägungen» mit welchen das Landgericht Beihilfe des Angeklagten bei den behaupteten strafbaren Veröffentlichungen verneint, welche den Gegenstand der Eröffnungsbeschlüsse vom 5. Juni, 3» Juli, 12, und 30. September, 23. und 24« November und vom 12.Dezember 1953 bilden. Die Strafkammer erörtert diese Veröffentlichungen im Urteil nicht und lässt es auch offen, inwieweit sie strafbar sind. Sie führt aus, der Angeklagte habe die Zeitung "Die Wahrheit" zur Tatzeit (3. Pebruar bis 14. August 1953) regelmässig gelesen und erkannt, dass "mindestens ein Teil der Veröffentlichungen möglicherweise in strafrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bringen würde". Jedoch habe er "die jeweilige Entwicklung in der Durchführung des politischen Kampfes nicht übersehen". Die Einsicht in die Strafbarkeit einzelner Veröffentlichungen habe er jeweils erst nach dem Erscheinen der Zeitung gewinnen können» Die Bereitschaft, seinen Namen für das falsche Impressum der Zeitung herzugeben, habe sich "deshalb nicht auf Veröffentlichungen beziehen" können, "deren Inhalt und Zielrichtung ihm nach der Sachlage bis zur Veröffentlichung unbekannt blieben". Der allenfalls noch verbleibende Vorwurf, er habe mit dem unrichtigen Impressum ganz allgemein strafbare Veröffentlichungen ermöglichen wollen, ohne eine genauere Vorstellung von der jeweiligen strafbaren Handlung zu haben» laufe auf einen strafrechtlich nicht fassbaren "Generalvorsatz" hinaus»
Diese Erwägungen werden der Sachund Rechtslage nicht gerecht» Sie zwingen zur Aufhebung und Zurückverweioung.
 
a)	Es ist keineswegs rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen, bei dem Anhänger einer politischen Partei, der sich bewusst als "Sitzredakteur" hergibt, unter Umständen den Willen festzustellen, durch ein Mitwirken beim Zustandekommen des falschen Impressums von vornherein alle, auch strafbare, Veröffentlichungen des Blattes zu ermöglichen und zu decken, welche die in Wahrheit verantwortlichen Personen für angebracht halten, und einen derartigen Willen, sofern er vorliegt, gemäss § 49 StGB als Tatbeihilfe zu beurteilen- Eine solche Haltung, deren Vorhandensein Tatfrage ist, würde nur einen geringen, sachlich durch Art und Zielsetzung der Zeitung klar umrissenen Ausschnitt aus einer unbestimmten Fülle allgemein möglicher strafbarer Handlungen bilden. Von einem rechtlich nicht fassbaren "Generalvorsatz” könnte daher keine Rede sein, gleichgültig, wie man diesen Begriff auffasst. Für eine solche Haltung des Angeklagten wäre @3 auch nicht entscheidend, ob er den Inhalt sämtlicher etwa strafbaren Veröffentlichungen selbst wollte oder doch billigte. Es reicht aus, wenn er nach seiner Kenntnis der allgemeinen Zielsetzung und Kampfweise des Blattes mit dem Erscheinen strafbarer Veröffentlichungen rechnete und seinen Namen gleichwohl für das unrichtige Impressum hergab, um ihr Erscheinen zu ermöglichen. Ob er sich dabei vorstellte, nicht er, sondern nur der jeweilige Urheber der Veröffentlichung könne strafrechtlich belangt werden, ist unerheblich. Eine solche Ansicht wäre nur ein leicht vermeidbarer Verbotsirrtum des Angeklagten. Ausserdem ist der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, in das Impressum eingetreten, obwohl er wusste, dass unmittelbar vorher mehrere verantwortliche Redakteure der Zeitung wegen strafbarer Veröffentlichungen verhaftet worden waren. Dem Urteil zufolge hatte er auf die einzelnen Veröffentlichungen keinerlei redaktionellen Einfluss. Unter diesen Umständen liegt der Schluss greifbar nahe,
 
dass er auch weiterhin mit Veröffentlichungen strafbaren Inhalts rechnete und das Erscheinen des Blattes trotzdem ermöglichen wollte. Sonst hätte er keinen Grund gehabt, sich bei Heinze zu erkundigen, was geschehen werde, wenn es wiederum zu einer Straftat komme. Den bisherigen Feststellungen zufolge hat der Angeklagte seinen Namen nicht etwa deswegen für das falsche Impressum hergegeben, weil er überzeugt war, zu weiteren strafbaren Handlungen werde es nicht kommen, sondern vielmehr deshalb, weil er irrig annahm, in einem solchen Falle könne nicht er, sondern nur der jeweilige Urheber bestraft werden.
b)	Die Ansicht der Strafkammer ist aus einem weiteren Grunde unrichtig. Hält man einen Teil der in den Eröffnungsbeschlüssen erwähnten Veröffentlichungen nur für strafbare Gelegenheitstaten, so liegt es jedenfalls bei den in den Eröffnungsbeschlüssen vom 12. September und vom 24- November 1953 zusammengefassten Handlungen anders. Insoweit kommt die fortgesetzte Förderung der sog. FDJ durch zahlreiche Veröffentlichungen (Strafsache 2 Js 912/53) und ausserdem fortgesetztes Verunglimpfen und Beleidigung des Bundeskanzlers, von Mitgliedern der Bundesregierung in staatsgefährdender Absicht und Beleidigung des Oppositionsführers Ollenhauer in Betracht (Strafsache 2 Js 1450/53). Diese Veröffentlichungen erstreckten sich jeweils über mehrere Monate. Es liegt daher auf der Hand, dass die Strafkammer auch prüfen musste, ob der Angeklagte als Kommunist und ständiger leser der "Wahrheit” nicht bereits nach der Kenntnisnahme von den ersten beanstandeten einschlägigen Veröffentlichungen mit ihrer Fortsetzung in ähnlicher Form rechnete, ohne dass es dabei wesentlich auf Einzelheiten ankommt. Auch hier setzt § 49 StGB nicht voraus, dass der Angeklagte die Verunglimpfung oder die strafbare Förderung der FDJ selbst unmittelbar wollte. Es genügt, wenn er den Abdruck weiterer einschlägiger Artikel für
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möglich hielt und das Erscheinen der Zeitung gleichwohl auch für diesen Pall ermöglichte. Die Strafkammer hat daher die behaupteten strafbaren Handlungen einzeln zu erörtern, und zwar auch dann,* wenn sie einen allgemeinen Beihilfevorsatz des Angeklagten (obeng« feststellt.
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 c)	Zu dem Organisationsvergehen nach § 90a StGB kann Beihilfe , aus Rechtsgründen nicht geleistet werden. In einem solchen Palle kommt nur Täterschaft gemäss § 129a StGB in Betracht, BGHSt 6,
159» Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat erst am 16. Juli 1954, nach der hier in Betracht kommenden Tatzeit, festgestellt, dass die PDJ gemäß Art 9 Abs 2 GrundG verboten ist (BVerwG NJW 1954» 1947).
d.) Hinsichtlich des § 128 StGB legt die Anklage den für die Veröffentlichungen Verantwortlichen, zu denen der Angeklagte den bisherigen Feststellungen zufolge nicht gehört, Beihilfe zur Ge-neimbündelei zur Last. Der Angeklagte kann insoweit nur bestraft werden, als ihm Beihilfe zur Haupttat, der Geheimbündelei» nachgewiesen wird. Der Helfer des Gehilfen ist nur wegen Beihilfe zur Haupttat strafbar» RGSt 59» 396.
3. Auch die Kostenentscheidung entspricht nicht dem Gesetz.
Die Vorschriftdes § 473 Abs 1 'Satz 3 StPO betrifft nur Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren, nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Dies geht an sich schon daraus hervor, dass der Verurteilte, soweit er verurteilt ist, die gesamten Verfahrenskosten und auch seine notwendigen Ausla- , gen selbst zu tragen hat, § 465 StPO. Hinreichender Anlass, von dieser Grundregel bei Teilerfolg eines Rechtsmittels abzugehen, besteht nicht. Aber auch die gegenwärtige Passung des § 473 Abs <• Satz 3 StPO, welche auf Art III Nr 2 des ÄndG vom 21. Dezember 1922 zuju Gerichtskostengesetz (RGBl 1923 S 1) zurückgeht und an
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die Stelle des früheren § 505 StPO getreten ist, bietet dafür keinen Anhalt, Nach § 505 StPO konnten notwendige Auslagen des Angeklagten -von der Regelung im Privatklageverfahren abgesehen-nur bei vollem Erfolge des Rechtsmittels berücksichtigt werden.
Pie erwähnte Gesetzesänderung bezweckte hierin keine Änderung, sie betraf vielmehr nur, wie aus ihrer Entstehung hervorgeht., die seinerzeit vorgenommene Änderung der Kostenregelung im Privatklageverfahren (RTDrucks Nr 5301, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GKG vom 1. Pezember 1922, S 20, zu Art III).
Im übrigen sollte es bei dem bisherigen Rechtszustande bleiben. Pafür spricht endlich, dass das Gesetz dort, wo es die notwendigen Auslagen Beteiligter'in die Regelung einbezieht, wie in den §§ 471, 472a und 473 Abs 1 Satz 2 StPO, dies ausdrücklich erwähnt. Hiernach sind '•entstandene Auslagen” im Sinne des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO nach wie vor nur die der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren erwachsenen Auslagen gemäss den §§ 71 flg GKG. Pie aussergerichtlichen Auslagen des Angeklagten durften daher auch nicht teilweise der Landeskasse•auferlegt werden. Vgl Hamburg GA 75, 74«
I
Pie Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts, i
Pr. Geier
 Jagusch
Willms
 Pr. Mannzen
 Wirtzfeüd