Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24* Februar 1955 wird verworfen» .Dor Angeklagte ist kommissarischer Kreisleiter der KPD in Donauwörth ^ Im Aufträge seiner Partei gewann er mehrere erwachsene Personen für den Besuch des •’Zwei ten Deutschlandtreffens Pfingsten 1954“ in Ostberlin und fuhr zusammen mit den üorigen Teilnehmern in einem von ihm bestellten Omnibus zur Zonengrenze, wo die Weiterreise mit einem anderen Omnibus fortgesetzt werden sollte.* 45 StGB zur last» Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen* Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg, Soweit ein Vergehen nach § 100 d Abs 2 StGB in Betracht kommt, wird der Freispruch von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte unwiderlegt auf Veranlassung eines ihm übergeordneten Funktionärs der KPD in dem angegebenen Sinne tätig wurde und diesen seinen Auftraggeber nicht als einen im Aufträge einer ausserhalb der Bundesrepublik bestehenden Vereinigung tätigen Agenten im Sinne der Strafvorschrift angesehen hat» Hinsichtlich der Straftatbestände der §§ 90a, 128, 129 StGB könnte eine Verurteilung des Angeklagten über haupt nur dann in Betracht kommen, wenn dieser sich bewußt war oder zu dem mindesten damit rechnete, daß er die FDJ bei ihrer Tätigkeit innerhalb der Bundesrepublik unterstützte* Nach den mit der Revision nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten jedoch seine Einlassung nicht zu widerlegen, daß er lediglich als Funktionär der KPD kommunistische Ziele fördern und den Teilnehmern einen Einblick in die Verhältnisse der DDR ermöglichen wollte, Hinzuzufügen wäre hier nur, daß eine Person, die im Bereich eines Kreises an führender Stelle nachhaltig für die Teilnahme an der Veranstaltung einer, sei es nach § 90a StGB oder nach § 129 StGB, verbotenen Vereinigung wirbt und diese Teilnahme durch Bereitstellung von Verkehrsmitteln fördert, im allgemeinen als Rädelsführer oder Hintermann im Sinne dieser StrafvorSchriften anzusprechen sein wird.
6 StR 70-55 2290 043 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen ^ i t den kaufmännischen Angestellten Helmut C (LKr.DflUHB)* geboren am wegen Verbrechens nach §§ 128 u»a. StGB hat der 6,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26, Oktober 1955» an der teilgenommen haben % Senatspräsident Br* Geier als Vorsitzender. Buniesrichter Br* Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br* Heimann -Trosien Bundesrichter Br. Villras als beisitzende Richter; Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» für Recht erkannt! Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24* Februar 1955 wird verworfen» Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse- Von Rechts wegen 3 G_ r_ü n_d e_£ .Dor Angeklagte ist kommissarischer Kreisleiter der KPD in Donauwörth ^ Im Aufträge seiner Partei gewann er mehrere erwachsene Personen für den Besuch des •’Zwei ten Deutschlandtreffens Pfingsten 1954“ in Ostberlin und fuhr zusammen mit den üorigen Teilnehmern in einem von ihm bestellten Omnibus zur Zonengrenze, wo die Weiterreise mit einem anderen Omnibus fortgesetzt werden sollte.* Die Anklage erblickt in diesem Vorgehen des Angeklagten eine wesentliche Förderung der FDJ und legt ihm in Tateinheit begangene Verbrechen und Vergehen nach §§ 90a? 128, 129? 94« 100 d Abs 2. 45 StGB zur last» Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen* Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg, Soweit ein Vergehen nach § 100 d Abs 2 StGB in Betracht kommt, wird der Freispruch von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte unwiderlegt auf Veranlassung eines ihm übergeordneten Funktionärs der KPD in dem angegebenen Sinne tätig wurde und diesen seinen Auftraggeber nicht als einen im Aufträge einer ausserhalb der Bundesrepublik bestehenden Vereinigung tätigen Agenten im Sinne der Strafvorschrift angesehen hat» Hinsichtlich der Straftatbestände der §§ 90a, 128, 129 StGB könnte eine Verurteilung des Angeklagten über haupt nur dann in Betracht kommen, wenn dieser sich bewußt war oder zu dem mindesten damit rechnete, daß er die FDJ bei ihrer Tätigkeit innerhalb der Bundesrepublik unterstützte* Nach den mit der Revision nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten jedoch seine Einlassung nicht zu widerlegen, daß er lediglich als Funktionär der KPD kommunistische Ziele fördern und den Teilnehmern einen Einblick in die Verhältnisse der DDR ermöglichen wollte, £ • tu % H ~ 3 - ohne dahei die Interessen der FDJ in seine VorsteJlungen einzübeziehen«- Die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts insbesondere zu § 129 StGB? mit denen sich die Revision auseinsndersetzt, berühren deshalb den Bestand des Urteils nicht. Auf diese Mangel ist der Senat im Urteil vom 5dO,1955 (6 StR 56/55) eingegangen« Darauf wird verwiesen. Hinzuzufügen wäre hier nur, daß eine Person, die im Bereich eines Kreises an führender Stelle nachhaltig für die Teilnahme an der Veranstaltung einer, sei es nach § 90a StGB oder nach § 129 StGB, verbotenen Vereinigung wirbt und diese Teilnahme durch Bereitstellung von Verkehrsmitteln fördert, im allgemeinen als Rädelsführer oder Hintermann im Sinne dieser StrafvorSchriften anzusprechen sein wird. T>r. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Willms / i ä