für Recht erkanntg Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23- Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. 1.) Per Angeklagte, dem zur Last lag, sich als Rädelsführer in der FPJ betätigt und dadurch gegen die §§ 90a, 128 und 129 StGB vergangen zu haben, war in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ohne Verteidiger* Am zweiten Verhand-lungstag beantragte er, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen« Pies lehnte das Gericht ab. Weder war die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat so schwer noch war die Sach-oder Rechtslage so schwierig, daß das Gericht durch die Ablehnung des Antrags gegen § 140 Abs 2 verstossen hätte« Eine schwierige Rechtslage ergab sich nicht ohne weiteres, wie dLe Revision meint, schon daraus, daß der Pall des Angeklagten zur Zuständigkeit einer Strafkammer nach § 74a GVG gehörte und verfassungsrechtliche Prägen aufwarf.Pas weitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei infolge großer Aufregung nicht imstande gewesen, sich selbst zu verteidigen, ist durch die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden widerlegt , Zwar hielt dieser nach dem Schluß der Beweisaufnahme dem Angeklagten vor, er habe einen Zeugen, der Wahrheitsge-m£? te die Strafkammer mit der Begründung ab, SflH^sei ein ungeeignetes Beweismittel, "da auch gegen SflBB ein Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zur Delmenhorster FDJ schwebt und deshalb seine Glaubwürdigkeit völlig aufgehoben ist; seine Vernehmung wäre daher eine reine Formsache, Gegen diese Begründung wendet sich die Revision mit Erfolg« Nach § 244 Abs 3 S 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das benannte Beweismittel völlig ungeeignet ist« Für ein solches Beweismittel hielt die Strafkammer den als Zeugen benannten S|■■fc» weil sie seine Glaubwürdigkeit mit Rücksicht auf ein gegen ihn wegen einer ähnlichen Straftat schwebendes Verfahren für . Hierzu bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß« Es ist jedenfalls anerkannten Rechts, daß eine Person nicht schon deshalb zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel wird» weil sie in nahen verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zun Angeklagten steht oder Teilnehmer an seiner Tat war (RG Selbst wenn aber diese Zweifel so erheblich sind, daß mit Wahrscheinlichkeit keine glaubwürdige Aussage von dem Zeugen zu erwarten ist, ist die Annahme nicht begründet, er sei deshalb zu dem Zeugnis völlig ungeeignet» In solcher Würdigung liegt eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses (.RGSt 47?
US?. §3/51 2276 061 >0 Im Namen des Volkes In der Strafsache . gegen den Haler Rudolf aus am flBHHHHD 1926» I; dort geboren wegen Staatsgefährdung hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26o Oktober 1955* an der teilgenommen haben; Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Oberstaatsanwalt Br- Geier als Vorsitzender« Br. Sauer Scharpenseel Br. Heimann~Trosien Br. Willms als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» für Recht erkanntg Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23- Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Landgericht zurückverwiesen. i r , i v ai c t t r * * \ % i Von Rechts wegen • 2 « 1 U u G r tin d e r Pie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts in mehreren Funkten und erhebt die im einzelnen ausgeführte Sachbeschwerde«. Von den verfahrensreohtlichen Rügen bedürfen zwei näherer Erörterungen* 1.) Per Angeklagte, dem zur Last lag, sich als Rädelsführer in der FPJ betätigt und dadurch gegen die §§ 90a, 128 und 129 StGB vergangen zu haben, war in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ohne Verteidiger* Am zweiten Verhand-lungstag beantragte er, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen« Pies lehnte das Gericht ab. Parin sieht er einen Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Pa die Verteidigung des Angeklagten nicht ohne weiteres schon kraft Gesetzes notwendig war, hätte der Vorsitzende ihm einen Verteidiger bestellen müssen, wenn eine der Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO erfüllt gewesen wäre. Pa-für fehlt es indes an einem üfachweis. Weder war die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat so schwer noch war die Sach-oder Rechtslage so schwierig, daß das Gericht durch die Ablehnung des Antrags gegen § 140 Abs 2 verstossen hätte« Eine schwierige Rechtslage ergab sich nicht ohne weiteres, wie dLe Revision meint, schon daraus, daß der Pall des Angeklagten zur Zuständigkeit einer Strafkammer nach § 74a GVG gehörte und verfassungsrechtliche Prägen aufwarf. Pas weitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei infolge großer Aufregung nicht imstande gewesen, sich selbst zu verteidigen, ist durch die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden widerlegt , Zwar hielt dieser nach dem Schluß der Beweisaufnahme dem Angeklagten vor, er habe einen Zeugen, der Wahrheitsge-m£? ihn belastende Angaben gemacht hatte, deshalb während einer Verhandlungspause bedroht« Es fehlt aber an jeglichem Anhalt dafür» daß der Angeklagte infolge dieses Vorhalts sich nicht mehr sachgemäß habe verteidigen können. Die erste Verfahrensrüge mußte demnach erfolglos bleiben. 2«) Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung zu dem Beweis dafür» "daß er im Jahre 1955 nicht an Gruppenabenden bei OflHB teilgenommen habe"» einen gewissen Willi als Zeugen zu vernehmen« Diesen Antrag lehn- te die Strafkammer mit der Begründung ab, SflH^sei ein ungeeignetes Beweismittel, "da auch gegen SflBB ein Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zur Delmenhorster FDJ schwebt und deshalb seine Glaubwürdigkeit völlig aufgehoben ist; seine Vernehmung wäre daher eine reine Formsache, Gegen diese Begründung wendet sich die Revision mit Erfolg« Nach § 244 Abs 3 S 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das benannte Beweismittel völlig ungeeignet ist« Für ein solches Beweismittel hielt die Strafkammer den als Zeugen benannten S|■■fc» weil sie seine Glaubwürdigkeit mit Rücksicht auf ein gegen ihn wegen einer ähnlichen Straftat schwebendes Verfahren für . völlig aufgehoben ansah. Ob und inwieweit der Tatrichter eine als Zeugen benannte Person, ohne sie vernommen zu haben, auf Grund besonderer Umstände für offensichtlich unglaubwürdig und deshalb für ein gänzlich imtaugliches Beweismittel' halten darf (vgl RGSt 46» 383 £385/; 52, 178 £1727; 63, 331? JW 1932, 3097 Nr 47? HER 1939 Nr 1209) oder ob darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt, braucht nicht erörtert zu werden. Hierzu bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß« Es ist jedenfalls anerkannten Rechts, daß eine Person nicht schon deshalb zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel wird» weil sie in nahen verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zun Angeklagten steht oder Teilnehmer an seiner Tat war (RG t, in HER 1939 Nr 1209) * Diese Annahme ist ebensowenig aufgrund der Tatsache allein gerechtfertigt, daß der als Zeuge Benannte derselben verfassungsfeindlichen Vereinigung wie der Angeklagte angehört und sich in ihr ähnlich wie dieser strafbar betätigt hat. Aus solchen Umständen mögen Zweifel Ein der Glaubwürdigkeit dieser Person hergeleitet werden dürfen» Selbst wenn aber diese Zweifel so erheblich sind, daß mit Wahrscheinlichkeit keine glaubwürdige Aussage von dem Zeugen zu erwarten ist, ist die Annahme nicht begründet, er sei deshalb zu dem Zeugnis völlig ungeeignet» In solcher Würdigung liegt eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses (.RGSt 47? 100, 105)» Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht im vorliegenden Pall verstoßen» Es ist nicht auszu-schliessen, daß das Beweisergebnis und das Urteil anders ausgefallen wären, wenn das Landgericht dem Beweisantrag des Angeklagten stattgegeben und Schäfer vernommen hätte» Aus diesem Grund muß das Urteil aufgehoben werden» 3») Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren - übrigens unbegründeten - Verfahrensrügen nicht mehr erörtert zu werden, ebensowenig die offensichtlich unbegründeten sachlichen Angriffe der Revision» Br» Geier Dr» Sauer Scharpenseel Heiraann-Trosien Willms