Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Präge einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 84 Kr. 1 StGB zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, weil er ein Flugblatt hochverräterischen Inhalts in einer grossen Zahl von Exemplaren in seiner Wohnung zu dem Zweck der Verbreitung vorrätig hielt, obwohl er den hochverräterischen Inhalt des Flugblattes hätte erkennen müssen« dem Bonner Grundgesetz vereinbaren lassen und ob die allgemein bekannte Taktik des Bundeskanzlers bei der Durchsetzung der Verträge .,, Staatsstreichcharakter hat oder nicht". Die Revision beanstandet'die Ausführungen der Strafkammer, mit denen diese sich im Urteil mit dem Hilfsantrag auseinandersetzt, Sie kann damit keinen Erfolg haben. 4.) Die Strafkammer hat jedoch die seit dem 1.
6 StR 69/54 2291 009 7. (, Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Handlungsgehilfen Horst E aus S , geboren am in Jfl wegen Vergehens nach $ 84 Steffi hat der 6. Strafsenat des'Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5« Mai 1954» an der teilgenonmen haben: Senatspräsident Br* Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br» Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, y für Recht erkannt: i* Die Revision des Angeklagten gegen ;däs Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. Juli 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Präge einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. ' Von Recht8 wegen i. Gründe : Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 84 Kr. 1 StGB zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, weil er ein Flugblatt hochverräterischen Inhalts in einer grossen Zahl von Exemplaren in seiner Wohnung zu dem Zweck der Verbreitung vorrätig hielt, obwohl er den hochverräterischen Inhalt des Flugblattes hätte erkennen müssen« Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und angeblich fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts sich berufende Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. ) Der Angriff gegen die Zuständigkeit der Strafkammer, der die Gültigkeit des § 74 a GVG bestreitet, geht offensichtlich fehl. 2. ) In der HauptVerhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, durch Einholung eines Rechtsgutachtens Beweis zu erheben "darüber, ob die V/est-verträge ... sich mit. dem Bonner Grundgesetz vereinbaren lassen und ob die allgemein bekannte Taktik des Bundeskanzlers bei der Durchsetzung der Verträge .,, Staatsstreichcharakter hat oder nicht". Die Revision beanstandet'die Ausführungen der Strafkammer, mit denen diese sich im Urteil mit dem Hilfsantrag auseinandersetzt, Sie kann damit keinen Erfolg haben. Nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestand schon deshalb kein Anlass, das gewünschte Gutachten zu erholen, weil es sich bei der Frage, die der Angeklagte geklärt haben wollte, um eine Rechtsfrage handelte. Sie konnte, ja musste die Strafkammer aus eigener Rechts-kunde beurteilen. Sie hat dies im Ergebnis in sachlichrechtlich fehlerfreier Weise getan. Der Angeklag- te machte zwar geltend, er sei infolge eines ihm zustehenden V/idersfcandsrechts gerechtfertigt gewesen. Dieser Einwand geht indes schon deshalb fehl, weil ihm andere als strafbare Mittel zur Verfügung standen, um gegen die Politik der Bundesregierung Stellung zu nehmenr * - 30 Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. 4.) Die Strafkammer hat jedoch die seit dem 1. Oktober 1953 in den §§ 23 ff StGB vorgesehene Entscheidung über die Präge einer Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen. Dr. Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Willms I