Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31. Schliesslich hat die Strafkammer ausser acht gelassen, dass derjenige den Tatbestand des § 129 StGB und zwar als Täter verwirklicht, der eine Vereinigung der dort gekennzeichneten Art "sonst unterstützt", Bas kenn , auch jemand tun, der nicht Mitglied einer solchen Vereinigung ist • Infolge des oben dargelegten Mangels hat es die Strafkammer versäumt, nähere Feststellungen zu dem äusseren und inneren Tatbestand der in Betracht kommenden Strafgesetze zu treffen.
2291 004 ? «Lgta 68/54 Im Hamen des Volkes In der Sxrafsache gegen den Former Herbert August Richard V.' , dort geboren amflP» aus wegen Staatsgefährdung hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6 Oktober 1954» an der teilgenommen haben* Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br.. Sauer Eundesriehter Dr, Baldus Bundesriohter Dr» Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt! Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern einer solchen Vereinigung wegen Beihilfe strafbar machen. Schliesslich hat die Strafkammer ausser acht gelassen, dass derjenige den Tatbestand des § 129 StGB und zwar als Täter verwirklicht, der eine Vereinigung der dort gekennzeichneten Art "sonst unterstützt", Bas kenn , auch jemand tun, der nicht Mitglied einer solchen Vereinigung ist • •» Infolge des oben dargelegten Mangels hat es die Strafkammer versäumt, nähere Feststellungen zu dem äusseren und inneren Tatbestand der in Betracht kommenden Strafgesetze zu treffen. Sie wird dies nachzuholen haben. II, Bei diesem Ergebnis braucht auf die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. III. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354. Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, Dr Geier Br. Sauer Baldus Willms «eber