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BGH · 6 StE 67/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StE 67/54

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. 1.) Das Landgericht erblickt das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dass sie die "jeweiligen Ausschüsse für die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für Friedensschluss" als Hintermänner gefördert haben. Es ist der Ansicht, dass sich die Tätigkeit dieser Ausschüsse gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik Störungen der öffentlichen Ordnung, die die Polizei zu dem Einschreiten berechtigen und verpflichten, brauchen sich nicht notwendig gegen die verfassungsmässige Ordnung im Sinne des § 90 a StGB zu richten. b) Der Angeklagte P^|^ ist ferner wegen Vergehens gegen § 90 a StGB verurteilt worden, weil er die FDJ durch die Organisation der Omnibusfahrt nach gefördert ha- Die Tatsachen» aus denen hervorgeht, dass Zweck oder Tätigkeit der FDJ sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten, sind nicht angegeben.. d) Die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten als "Hintermänner" im Sinne des § 90 a StGB anzusehen sind, könnte nur dann zutreffend sein, wenn sie nicht Mitglieder der Vereinigungen gewesen wären. Es kann zweifelhaft sein, ob die einmalige Betätigung des Angeklagten anlässlich der Fahrt zur Jugendkarawane" ausreicht, um ihn als "Rädelsführer" oder "Hintermann" zu kennzeichnen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 30/54 vom 12. Mai 1954)> Das Landgericht hätte insoweit die übrige Tätigkeit des Angeklagten für die FDJ nioht ausser acht lassen dürfen. Das Urteil lässt ferner nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Angeklagten Mitglieder, Stifter oder Vorsteher der etwaigen Verbindungen waren. 3.) Die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht war nicht gerechtfertigt<> Auf sie darf im Falle des § 90 a StGB nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 gegeben sind, der insoweit als Sondervorschrift die Anwendung des § 98 StGB ausschliesst (Urteil des Senats 6 StR 140/54 vom 2. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedarf es nicht mehr, da das Urteil bereits aus den oben angeführten Gründen aufgehoben werden muss- Falls die Strafkammer die Angeklagten wieder zu Freiheitsstrafen verurteilt, wird sie über die Aussetzung der Strafen zur Bewahrung gemäss § 23 StGB zu befinden haben*

Zitierte Normen: § 90a StGB § 267 StPO § 90a StGB
FeststellungOrdnungFDJStGBAngeklagteTatsacheLandgerichtBundesrichterStrafkammer

Volltext der Entscheidung

6 StE 67/54
2292 031

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1.) den kaufmännischen Angestellten Horst JP i, geboren am WB*	in	Li'
2.) den Angestellten Heimat P o über OlflHHB’ geboren amS. Df“
aus K in Ji
 wegen Vergehens gegen § 90 a StGB u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Dr, Willms als beisitzende Eichter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft»
Justizangestellter 1BBB)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fUr Hecht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Kai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Sache wird 2ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2-
/
Cf r ü n d e »
Die Angeklagten setzten sieh, und zwar hauptsächlich im Jahre 1952, "für die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluss eines FriedensVertrages" ein. Ferner organisierte der Angeklagte P^|^ Anfang Mai 1952 die Fahrt von Teilnehmern zu der sog. "Jugendkarawane" nach
 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 90 a, 128, 73 StGB bestraft und den Angeklagten P^^ wegen eines weiteren ihm zur Last gelegten Vergehens gegen § 19*0 StGB freigesprochen. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügen, hat Erfolg.
I. Allerdings ist die Auffassung der Beschwerdeführer unzutreffend, die Strafkammer hätte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Das Landgericht hatte, wie der Senat mehrfach entschieden hat, über die Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des § 90 a StGB in eigener Zuständigkeit zu befinden (u.a. Urteile des Senats 6 StR 58/54 vom 24* Marz 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mai 1954).
XI. Dagegen greift die Rüge der Verletzung des § 267 Abs 1 StPO durch, die zugleich einen Verstoss gegen das sachliche Recht zu dem Inhalt hat.
1.) Das Landgericht erblickt das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dass sie die "jeweiligen Ausschüsse für die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für Friedensschluss" als Hintermänner gefördert haben. Es ist der Ansicht, dass sich die Tätigkeit dieser Ausschüsse gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik
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richtet© Die Tatsachen; die diesen Schluss rechtfertigen sollen? werden in dem Urteil nicht mitgeteilt. Die Strafkammer begnügt sich mit der Bezugnahme auf die ”zutreffenden Gründe des Beschlusses der Bundesregierung” vom 24-April 1931.
a)	Diese Darlegungen sind unzureichend und ermöglichen
 dem Hevisionsgericht nicht die rechtliche Nachprüfung. Es hätte dargetan werden müssen? welche Ausschüsse in Betracht kamen und ob es sich dabei überhaupt um ”Vereinigungen” im Sinne des § 90 a StGB handelte. Ferner hätte es der Ermittlung und Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen im einzelnen hervorgehen soll? dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet war. Das gilt insbesondere für die "Darmstädter Aktion" und die in deren Nahmen gegründeten und von dem Angeklagten	ge-
förderten Ausschüsse- Die Verweisung auf den Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 und die daraufhin ergangene Verordnung des Niedersäcbsischen Ministers des Innern ist nicht geeignet, die notwendigen Feststellungen zu ersetzen.
Soweit die Urteilsgründe erkennen lassen, ist zudem der Ausgangspunkt für die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts unrichtig. Es setzt die Schaffung eines Zustandes "polizeilicher Gefahr" einem Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung gleich. Dem kann nicht gefolgt werden. Störungen der öffentlichen Ordnung, die die Polizei zu dem Einschreiten berechtigen und verpflichten, brauchen sich nicht notwendig gegen die verfassungsmässige Ordnung im Sinne des § 90 a StGB zu richten.
b)	Der Angeklagte P^|^ ist ferner wegen Vergehens gegen § 90 a StGB verurteilt worden, weil er die FDJ durch
 die Organisation der Omnibusfahrt nach	gefördert	ha-
be-
Auch die hierzu getroffenen Feststellungen sind unzureichend. Die Tatsachen» aus denen hervorgeht, dass Zweck oder Tätigkeit der FDJ sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten, sind nicht angegeben.. Dessen hätte es bedurft. weil sonst die Frage» ob die Angeklagten vorsätzlich gehandelt haben» nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann. Der Umstand, dass den Angeklagten des «Verbot” bekannt war» genügt für sich allein nichts
d) Die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten als "Hintermänner" im Sinne des § 90 a StGB anzusehen sind, könnte nur dann zutreffend sein, wenn sie nicht Mitglieder der Vereinigungen gewesen wären. Gehörten sie ihnen an, so käme ihre Bestrafung als "Rädelsführer" in Betracht«.
Es kann zweifelhaft sein, ob die einmalige Betätigung des Angeklagten	anlässlich	der Fahrt zur
 Jugendkarawane" ausreicht, um ihn als "Rädelsführer" oder "Hintermann" zu kennzeichnen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 30/54 vom 12. Mai 1954)> Das Landgericht hätte insoweit die übrige Tätigkeit des Angeklagten für die FDJ nioht ausser acht lassen dürfen. Hierzu gehörte möglicherweise auch die für die "Volksbefragung" geleistete Arbeit, denn es liegt nahe, dass der Angeklagte damit ebenfalls die FDJ fördern wollte» die sich in besonderem Masse für diese Aktion eingesetzt hat.
2.) Der Tatbestand des § 128 StGB ist in Ermangelung der Angabe von Einzelheiten ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.
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Das Urteil lässt ferner nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Angeklagten Mitglieder, Stifter oder Vorsteher der etwaigen Verbindungen waren. Sollte dies nicht der Pall gewesen sein, so könnten sie nur als Gehilfen bestraft werden.
3.) Die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht war nicht gerechtfertigt<> Auf sie darf im Falle des § 90 a StGB nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 gegeben sind, der insoweit als Sondervorschrift die Anwendung des § 98 StGB ausschliesst (Urteil des Senats 6 StR 140/54 vom 2. Juni 1954).
III. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedarf es nicht mehr, da das Urteil bereits aus den oben angeführten Gründen aufgehoben werden muss-
In der neuen Verhandlung wird darauf zu achten sein, dass in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge ord-nungsmäsBig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden. Sollte der Antrag vom 6. Januar 1953 wiederholt werden, so wird das Gericht darauf hinzuwirken haben, dass er durch Angabe von Tatsachen, die die Zeugen bekunden sollen, ergänzt wird. In jedem Falle werden eingehendere Feststellungen über das Zustandekommen und die Durchführung der sog. "Essener Jugendkarawane" unerlässlich sein.
 
Falls die Strafkammer die Angeklagten wieder zu Freiheitsstrafen verurteilt, wird sie über die Aussetzung der Strafen zur Bewahrung gemäss § 23 StGB zu befinden haben*
fr. Geier
 Dr * Sauer
 Heimann-Irosien
 Scharpenseel
Willms