1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden, dass das Landgericht die Erhebung von Beweisen über die Rechtzeitigkeit der Strafanträge des Bundeskanzlers und des Bundesfinanzministers abgelehnt hat. Ber Strafantrag des Bundeskanzlers vom 27-- Juni 1955 ist am 29- Juni 1955 bei der Staatsanwaltschaft in Memmingen eingegangen, Ber Antragsteller teilt darin mit, dass er von dem Sachverhalt am 27» Juni 1955» also am Tage der Unterzeichnung, Kenntnis erlangt habe. An der Richtigkeit der in den Strafanträgen enthaltenen Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme bestehen keine begründeten Zweifel, Es mag zütreffen, dass die Druckschriften bereits bei Erscheinen den bezeichneten Stellen übersandt wurden» Das bedeutet jedoch nicht ohne weiteres; dass die Antragsteller schon da mals von den Druckschriften und ihrem beleidigenden Inhalt Kenntnis genommen haben, Soweit der Bundeskanzler in Betracht kommt, würde, wenn man dem Vorbringen der Verteidigung folgt, eine Unterrichtung durch das Bundespresseamt am ehesten naheliegen- Bei den Akten befindet sich ein Schreiben dieser Behörde an den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in München vom 7- Marz 1955» in dem eine Strafverfolgung u„a- wegen der beiden insoweit den Gegenstand des Verfahrens bildenden Artikel nach Von einer Strafverfolgung wegen Beleidigung oder Verunglimpfung des Bundeskanzlers ist darin keine Rede, auch nicht davon, dass das Bundespresseamt den Bundeskanzler über die Artikel unterrichtet habe« Eine solche Mitteilung wäre aber erforderlich gewesen, wenn das Bünde spresseamt die Brucks ehr iften dem Bundeskanzler zur Ent-Schliessung über die Anbringung eines Strafantrags vorgelegt hatte. Im übrigen ergibt sich aus den Akten, dass das Bundeskanzleramt durch ein Fernschreiben der Staatsanwaltschaft in Memmingen vom 25-Juni 1955 auf den Sachverhalt hingewiesen und zur Beibringung des Strafantrags veranlasst worden ist« Bei dem Strafantrag des Bundesfinanzministers ergibt der Umstand, dass für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme ein früheres Datum als für den Zeitpunkt der Antragstellung angegeben und ausdrücklich gesagt ist, der Antragsteller habe erst an diesem Tage Kenntnis erhalten, dass die Frage mit Sorgfalt geprüft worden ist und dass die Vermutung der Verteidigung, der Bundesfinanzminister könne das Schriftstück ohne eine solche Prüfung unterzeichnet oder sich über den wahren Zeitpunkt der Kenntnisnahme geirrt haben, unbegründet ist. 29 Verjährung, Das Landgericht geht bei der Prüfung der Strafverfolgungs-verjährung davon aus, dass für Artikel der im Lande Bayern erscheinenden "Anklage” die sechsmonatige Verjährungsfrist des Bayerischen Pressegesetzes vom 3-10-1949 (§ -5 dieses Gesetzes) zu gelten habe-, Bei der Stellung der Strafanträge waren bereits sechs Monate seit dem Erscheinen der beanstandeten Hummern der "Anklage” verstrichen-. Die Verteidigung tritt dem unter Berufung auf die im Anschluss an RGSt 6, 41 im Schrifttum vertretene Meinung entgegen, dass vor Stellung eines erforderlichen Strafantrags -von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen- keinerlei Untersuchungshandlungen statthaft und unzulässige Prozesshandlungen des Richters nicht geeignet seien, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen. Darin kommt zu dem Ausdruck, dass der Strafantrag, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 135 bereits entschieden hat, eine Verfahrensvoraussetzung, nicht aber eine Bedingung für die aus dem sachlichen Recht hervorgehende Strafberechtigung des Staates ist. Zeugen über die Herkunft einer anonymen beleidigenden Flugschrift zu vernehmen und überhaupt Ermittlungen über den vermutlichen Täter anzustellen, zu demal der Verletzte in diesem Zeitpunkt von der Tat u.U. noch gar keine Kenntnis hat, möglicherweise nicht einmal erreich bar ist und überdies.., selbst wenn er die Tat als solche kennt, ein vom Gesetz (§ 61) als berechtigt anerkanntes Interesse daran haben kann, auch die Person des Täters zu kennen, bevor er sich zu dem Strafantrage entschiiesst. In dieselbe Richtung deuten die Bestimmungen der §§ 127 Abs 5, 130 StPO- Mit Recht erlaubt das Gesetz die vorläufige Festnahme auf frischer Tat auch bei Antragsstraftaten ohne Strafantrag und ferner den Erlass eines Haftbefehls, sofern dem Antragsberechtigten nur alsbald Gelegenheit zur EntSchliessung über die Antragstellung gegeben wird» Die Verjährung verläuft deshalb grundsätzlich unabhängig von dem Vorhanden sein oder Fehlen des Strafantrags, Richterliche Verfolgungs handlungen i.S, des § 68 StGB, wie sie hier vorgenommen v;or den sind, unterbrechen daher die Verjährung unabhängig davon, ob ein Strafantrag gestellt ist. Nach dem Urteil besteht kein Zweifel daran, dass die fraglichen Nummern der "Anklage” im gesamten Gebiet der Bundesrepublik verbreitet worden sind, also auch in den Ländern, in denen die Vorschrift des § 22 RPresseG gilt, die Verjährung der Strafverfolgung von Pressevergehen also erst in einem Jahr eintritt. Die Revision des Angeklagten rügt in zulässiger Dorm., dass das Landgericht diesen Beweisantrag abgelehnt habe, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der Senat kann zwar der Auffassung des Landgerichts nicht beitreten, dass in der Wiedergabe der Meldung der Presseagentur deshalb keine strafbare Handlung liegen könne, weil es die Pflicht und das Recht der Presse sei, Meldungen zu sammeln und der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, und weil das einzige Mittel, sachlich unrichtigen Meldungen zu begegnen, in der Ausübung des Berichtigungszwanges nach den presserechtii-chen Vorschriften bestehe. Das Landgericht hat die Verurteilung nur auf das sich an die Tatsachenbehauptung anschliessende beleidigende Werturteil gestützt und ist -auch bei der Strafzu demessung- ersichtlich davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei der Veröffentlichung des Artikels die unter Beweis gestellten Tatsachen für wahr hielten. Besteht eine beleidigen- -de Äusserung aus tatsächlichen Behauptungen und zugleich aus formalen Kundgebungen der Mißachtung, liegt das Gewicht, was Tatfrage ist, jedoch bei den letzteren, so dass sich die gesamte Äusserung als Formalbeleidigung darsteilt; so ist nur § 185 StGB anzuwenden. Die vom Angeklagten K0HB erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht nur Hinweise zur Präge der Rechtzeitigkeit der Strafanträge betreffen, nicht in der Porm des § 344 Abs 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Wenn das im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, so offensichtlich deshalb» weil der beleidigende Inhalt der drei Artikel klar zutage liegt, so dass die Veröffentlichung in Kenntnis ihres Inhalts ohne weiteres auch den Beleidigungsvorsats nach § 185 StGB einschloss, Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angeklagten StflHB im Hinblick auf den an FflHHBP gerichteten Brief wegen einer in Tateinheit mit Beleidigung begangenen versuchten Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt hat» Bas Landgericht stellt fest, der Angeklagte, der diesen Brief als Schriftleiter der "Anklage" schrieb und Unterzeichnete; habe FflHB mit der Drohung, ihn in einer geplanten Artikelserie nicht zu schonen und ausserdem die Führung eines Schadensersatzprozesses einer dritten Person gegen ihn zu veranlassen, dazu bringen wollen, sich zu bestimmten Vorwürfen gegenüber der Schriftleitung der "Anklage” zu äuesern-. Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen,, dass die Angeklagten bei der Veröffentlichung der für den Bundeskanzler und den Bundesfinanzminister ehrverletzenden Artikel mit der Absicht gehandelt haben, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen einen der in § 88 StGB bezeichnten Verfassungsgrundsätze zu fördern. Die Auffassung des Landgerichts, als Absicht im Sinne des § 97 StGB komme allein ein tragender Beweggrund in Betracht, entspricht nicht der Rechtsprechung, die der Senat zuerst bei der verwandten Vorschrift des § 94 StG-B entwickelt (BGHSt 9> 142) und sodann auch bei § 92 StGB angewandt hat (Urteil vom 23« Mai 1956 - 6 StR .15/56) - Die dort näher dargelegten Grundsätze treffen auch für § 97 StGB zu, Absicht im Sinne dieser Vorschrift ist ebenfalls der bestimm-; ; te, auf das verfassungsfeindliche Ziel im Sinne des § 83 StGB gerichtete Wille, ohne dass es jeweils ds,rauf ankommt: ob dieses Ziel des Handelns zugleich der tragende Beweggrund des Täters ist. Es durfte sich : nicht darauf beschränken, nach verfassungsfeindlichen Bestrebungen ausschliesslich in den abgeurteilten beleidigen- J den Äusserungen und in der Person der Angeklagten zu forschen, sondern hätte feststellen müssen, ob die übrigen Veröffent-lichungen in der "Anklage" auf eine verfassungsfeindliche Tendenz i.S. des § 88 StGB hindeuten oder ob die Vereinigun- . Das kann jedoch, nichtausreichen> weil Vorsatz und Schuld des Täters nur im Zusammenhang mit dem äusseren Geschehen» das die Grundlage und den Ausgangspunkt für die Ermittlung des inneren Tatbestandes zu bilden hat, strafrechtlich erfassbar sind (vgl im einzelnen das Urteil des Senats vom 27- September 1956 - 6 StR 23/56)* Ist -was zu prüfen sein wirdder ’•’Verband der Entnazifizierungsgeschädigten1* eine Vereinigung, die der Pflege und Erhaltung des sog. I» Ergibt sich/ dass die von den Angeklagten mit der Zeitschrift geförderte Organisation eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB ist, so wird das Landgericht prüfen müssen, ob die Angeklagten sich auch (ggf in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung) eines Vergehens nach § 90 a StGB schuldig gemacht haben» 23 Soweit erneut auf Veröffentlichungsbefugnis zu erkennen ist, wird zu beachten sein, dass der Bundeskanzler in seinem Strafantrage ausdrücklich die Veröffentlichung des Urteilsspruchs gemäss § 200 Abs 2 StGB beantragt hat- Auf einen solchen Antrag hin hat die Veröffentlichung des entsprechenden Urteilsteiles von Amts wegen zu erfolgen.
2155 100
- fc.
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* StGB § 68
Hechtssatz s Richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren unterbrechen die Verjährung bei nur auf Antrag verfolgbaren straf baren Handlungen auch dann, wenn der S traf an-,/.träg noch nicht gestellt ist«
Aktenzeichen**6 SM 66/56
Urteil vom 23*' Januar 1957 - Landgericht München I
6 StR 66/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
2. den Redakteur Robert K ausBlH^-Z
geboren am^^ in
wegen Beleidigung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
Bundesrichter Br» Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Br, Willms
Bundesrichter Weber
Bundeerichter Br. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeid als beisitzende Richter.,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter de^Bundesanwalt schaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt?
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Beleidigung des Bundeskanzlers und des Bundesfinanzministers verurteilt worden sind. In-diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Bie Revisionen der Angeklagten gegen das Gezeichnete Urteil werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
vom 23 - Januar 1957» an der teilgenoramen haber
Von Rechts wegen
Gegenstand des Verfahrens bilden in der Zeitschrift ”Die Anklage” veröffentlichte Artikel mit den Überschriften ”Zurücktreten, Herr Bundeskanzler” (Hr 1 vom 1.. Januar 1955) und ”Auf in den Kampf Tore-e-ero” (Nr 2 vom 15.' Januar 1955) eine in der letztgenannten Nummer erschienene Glosse zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden sowie ein vom Angeklagten an den früheren Öffentlichen Kläger der Spruchkammer ge-
richtetes Schreiben vom 15. April 1955« Wegen der beiden Artikel hat der Bundeskanzler, wegen der Glosse der Bundesfinanzminister, wegen des Briefes der frühere öffentliche Kläger Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Bun-
deskanzler und Bundesfinanzminister haben ausserdem die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 97 StGB erteilt.
Bas Landgericht hat den Angeklagten KflHB als verantwortlichen -Redakteur der "Anklage” im Hinblick auf die genannten Veröffentlichungen wegen dreier Vergehen der Beleidigung nac'h § 185 StGB, den Angeklagten StfliHB als Verfasser des zweiten Artikels (Torero) wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und als Verfasser und Absender des Briefes an Foerstner wegen Vergehens nach § 185 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung unter Freisprechung in den beiden anderen Fällen (erste und dritte Veröffentlichung) zu .Geldstrafen verurteilt*
Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagten wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Gerügt wird die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur. dass die Angeklagten, so-
weit sie wegen der Veröffentlichungen verurteilt wurden, nicht auch wegen in Tateinheit mit den Beleidigungen begangener Verunglimpfung eines Verfassungsorgans {§ 97 StGB) verurteilt worden sind,
s
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Io Prozessvoraussetzungen.
— j
1. Strafanträge»
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden, dass das Landgericht die Erhebung von Beweisen über die Rechtzeitigkeit der Strafanträge des Bundeskanzlers und des Bundesfinanzministers abgelehnt hat. Biesen "Verfahrensrügen" kann nur die Bedeutung einÄ Hinweises für die auch im Revisionsrecht szuge selbständig gebotene Prüfung zukommen. ob wirksame Strafanträge vorliegen. Für ‘die Feststellung der Tatsachen gelten dabei die Grundsätze des freien Beweises, nicht die im § 244 StPO für die Feststellungen zur Sache vorgeschriebenen Regeln. j
Ber Strafantrag des Bundeskanzlers vom 27-- Juni 1955 ist am 29- Juni 1955 bei der Staatsanwaltschaft in Memmingen eingegangen, Ber Antragsteller teilt darin mit, dass er von dem Sachverhalt am 27» Juni 1955» also am Tage der Unterzeichnung, Kenntnis erlangt habe. Ber Strafantrag des Bundesfinans-ministers vom 22. September 1955 enthält die Mitteilung des Antragstellers, dass er 11 erst am 51 * August 1955 von der strafbaren Handlung und den in Frage kommenden Tätern Kenntnis erhalten15 habe. Er lag spätestens am 17- Oktober 1955
beim Generalstaatsanwalt in München und am bei der Staatsanwaltschaft München I vor»
19-
Okt ohi
I9i?p
Die Verteidigung zieht die Richtigkeit der in den Straf anträgen enthaltenen Angaben über den nach § 61 StGB bedeut samen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis in Zweifel* Sie meint; beide Antragsteller hätten möglicherweise bereits wesentlich früher Kenntnis erlangt und deshalb die Antragsfrist des § 61 StGB versäumt» Sie begründet diese Annahme damit; dass die fraglichen Nummern der Zeitschrift bereits bei ihrem Erscheinen an das Bundespresseamt s die Pressestelle des Bundesfinanzministeriums und den Bundestagsaus-schuss für Besatzunge.schäden gesandt worden seien.
Eine dahingehende Beweisaufnahme, insbesondere eine nochmalige Befragung des Bundeskanzlers und des Bundesfinanzministers ist nicht geboten. An der Richtigkeit der in den Strafanträgen enthaltenen Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme bestehen keine begründeten Zweifel, Es mag zütreffen, dass die Druckschriften bereits bei Erscheinen den bezeichneten Stellen übersandt wurden» Das bedeutet jedoch nicht ohne weiteres; dass die Antragsteller schon da mals von den Druckschriften und ihrem beleidigenden Inhalt Kenntnis genommen haben,
Soweit der Bundeskanzler in Betracht kommt, würde, wenn man dem Vorbringen der Verteidigung folgt, eine Unterrichtung durch das Bundespresseamt am ehesten naheliegen- Bei den Akten befindet sich ein Schreiben dieser Behörde an den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in München vom 7- Marz 1955» in dem eine Strafverfolgung u„a- wegen der beiden insoweit den Gegenstand des Verfahrens bildenden Artikel nach
§ 96 StGB angeregt wird. Von einer Strafverfolgung wegen Beleidigung oder Verunglimpfung des Bundeskanzlers ist darin keine Rede, auch nicht davon, dass das Bundespresseamt den Bundeskanzler über die Artikel unterrichtet habe« Eine solche Mitteilung wäre aber erforderlich gewesen, wenn das Bünde spresseamt die Brucks ehr iften dem Bundeskanzler zur Ent-Schliessung über die Anbringung eines Strafantrags vorgelegt hatte. Es tat dies offensichtlich deshalb nicht, weil es mit Bestrafung der Schuldigen nach § 96 StGB rechnete und die Vorlegung deshalb als entbehrlich ansah. Im übrigen ergibt sich aus den Akten, dass das Bundeskanzleramt durch ein Fernschreiben der Staatsanwaltschaft in Memmingen vom 25-Juni 1955 auf den Sachverhalt hingewiesen und zur Beibringung des Strafantrags veranlasst worden ist«
Bei dem Strafantrag des Bundesfinanzministers ergibt der Umstand, dass für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme ein früheres Datum als für den Zeitpunkt der Antragstellung angegeben und ausdrücklich gesagt ist, der Antragsteller habe erst an diesem Tage Kenntnis erhalten, dass die Frage mit Sorgfalt geprüft worden ist und dass die Vermutung der Verteidigung, der Bundesfinanzminister könne das Schriftstück ohne eine solche Prüfung unterzeichnet oder sich über den wahren Zeitpunkt der Kenntnisnahme geirrt haben, unbegründet ist. Im übrigen konnte der Bundesfinanzminister aus der Druckschrift noch gar nicht erfahren« dass der insofern allein verurteilte Angeklagte Kfl^^ der Täter istg denn die Glosse war nicht gezeichnet und das Impressum wies den Angeklagten StfBBP als verantwortlichen Redakteur aus. Die Frist des § 61 StGB beginnt jedoch erst, nachdem der Antragsberechtigte hinreichende Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat.
29 Verjährung,
Das Landgericht geht bei der Prüfung der Strafverfolgungs-verjährung davon aus, dass für Artikel der im Lande Bayern erscheinenden "Anklage” die sechsmonatige Verjährungsfrist des Bayerischen Pressegesetzes vom 3-10-1949 (§ -5 dieses Gesetzes) zu gelten habe-, Bei der Stellung der Strafanträge waren bereits sechs Monate seit dem Erscheinen der beanstandeten Hummern der "Anklage” verstrichen-. Doch fanden in diesem Zeitraum richterliche Handlungen statt, die wegen der durch die bezeichneten Veröffentlichungen begangenen Taten gegen die Angeklagten gerichtet waren= Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Verjährung durch diese richterlichen Handlungen unterbrochen worden ist (§ 68 StGB)=. Die Verteidigung tritt dem unter Berufung auf die im Anschluss an RGSt 6, 41 im Schrifttum vertretene Meinung entgegen, dass vor Stellung eines erforderlichen Strafantrags -von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen- keinerlei Untersuchungshandlungen statthaft und unzulässige Prozesshandlungen des Richters nicht geeignet seien, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen.
Der Senat schliesst sich der Auffassung des Landgerichts an. Hach § 69 Abs 2 StGB hindert der Mangel des Antrags oder der Ermächtigung den Lauf der Verjährung nicht. Darin kommt zu dem Ausdruck, dass der Strafantrag, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 135 bereits entschieden hat, eine Verfahrensvoraussetzung, nicht aber eine Bedingung für die aus dem sachlichen Recht hervorgehende Strafberechtigung des Staates ist. Der Strafantrag ist die Voraussetzung dafür, dass gegen den Beschuldigten Anklage erhoben und das Hauptverfanren er-
öffnet und durehgeführt wird.. Nichts spricht dafür.; warum sein Pehlen es hindern sollte, die vorangehenden Ermittlungen soweit zu fördern, dass de?.? Verletzte zuverlässige Unterlagen über die Tat und den Täter erhält.- von denen er ne EntSchliessung abhängig machen kann. Beispielsweise muss es zulässig sein. Zeugen über die Herkunft einer anonymen beleidigenden Flugschrift zu vernehmen und überhaupt Ermittlungen über den vermutlichen Täter anzustellen, zu demal der Verletzte in diesem Zeitpunkt von der Tat u.U. noch gar keine Kenntnis hat, möglicherweise nicht einmal erreich bar ist und überdies.., selbst wenn er die Tat als solche kennt, ein vom Gesetz (§ 61) als berechtigt anerkanntes Interesse daran haben kann, auch die Person des Täters zu kennen, bevor er sich zu dem Strafantrage entschiiesst.
In dieselbe Richtung deuten die Bestimmungen der §§ 127 Abs 5, 130 StPO- Mit Recht erlaubt das Gesetz die vorläufige Festnahme auf frischer Tat auch bei Antragsstraftaten ohne Strafantrag und ferner den Erlass eines Haftbefehls, sofern dem Antragsberechtigten nur alsbald Gelegenheit zur EntSchliessung über die Antragstellung gegeben wird»
Ist ein so weitgehender Eingriff in die persönliche Freiheit ohne vorgängigen Strafantrag statthaft, so kann für andere richterliche Untersuchungshandrungen, die den Betroffenen nicht entfernt so unmittelbar berühren, nichts Abweichendes gelten. Daher ist es ungerechtfertigt, die §§ 127; 130 StPO nur als Ausnahme anzüsehen. Die Verjährung verläuft deshalb grundsätzlich unabhängig von dem Vorhanden sein oder Fehlen des Strafantrags, Richterliche Verfolgungs handlungen i.S, des § 68 StGB, wie sie hier vorgenommen v;or den sind, unterbrechen daher die Verjährung unabhängig davon, ob ein Strafantrag gestellt ist. Eine weitere, hier nicht zu entscheidende Frage ist es, oh unstatthafte Pro-
3
zesshandiungen geeignet sind, diese Wirkung herbeizuführen... und ob -sofern die Unstatthaftigkeit auf dem Pehlen eines Strafantrags beruht- der später nachgeholte Antrag den Mange heilt und damit die Unterbrechung nachträglich wirksam mache könnte. Die vom Landgericht festgestellten richterlichen Ver folgungshandlungen waren durchweg Verfügungen des Ermittlung richters, welche das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklag ten wegen der abgeurteilten .Veröffentlichungen fortsetzten. Sie waren sämtlich zulässig und haben die Verjährung daher unterbrochen.
Die Strafverfolgung der Angeklagten wäre aber auch ohne diese Unterbrechungshandlungen nicht verjährt. Nach dem Urteil besteht kein Zweifel daran, dass die fraglichen Nummern der "Anklage” im gesamten Gebiet der Bundesrepublik verbreitet worden sind, also auch in den Ländern, in denen die Vorschrift des § 22 RPresseG gilt, die Verjährung der Strafverfolgung von Pressevergehen also erst in einem Jahr eintritt. Innerhalb dieser Prist ist die Verjährung auch durch Verfügungen des Vorsitzenden der Strafkammer rechtzeitig unterbrochen worden.
II.: Revision der Angeklagten*
1' Verfahrensrügen.
In dem Artikel "Auf in den Kampf fore-e-ero" wird die Meldung einer Presseagentur wiedergegeben, wonach der ehemalige Militärattache der deutschen Botschaft in Spanien eine Madrider Villa als Ausweichquartier "für wichtige Herren im Palle kriegerischer Komplikationen" gemietet habe Diese Meldung wird in dem Artikel in unsachlicher und ehrverletzender Porm kommentiert Die Verteidiger hatten bean-
tragt, Uber die in dem Artikel aufgesteilte Tatsachenbehauptung Zeugenbeweis zu erheben. Die Revision des Angeklagten rügt in zulässiger Dorm., dass das Landgericht
diesen Beweisantrag abgelehnt habe, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat kann zwar der Auffassung des Landgerichts nicht beitreten, dass in der Wiedergabe der Meldung der Presseagentur deshalb keine strafbare Handlung liegen könne, weil es die Pflicht und das Recht der Presse sei, Meldungen zu sammeln und der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, und weil das einzige Mittel, sachlich unrichtigen Meldungen zu begegnen, in der Ausübung des Berichtigungszwanges nach den presserechtii-chen Vorschriften bestehe. Das ist unrichtig; denn auch eine durch die Presse begangene üble Nachrede oder Verleumdung ist strafbar, mag sie von einem anderen Nachrichtenorgan übernommen worden sein oder nicht. Auf die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache kam es jedoch deshalb nicht an, weil der Angeklagte nicht wegen eines Vergehens nach § 186 oder § 187 StGB, sondern wegen eines Vergehens nach § 185 StGB verurteilt worden ist. Das Landgericht hat die Verurteilung nur auf das sich an die Tatsachenbehauptung anschliessende beleidigende Werturteil gestützt und ist -auch bei der Strafzu demessung- ersichtlich davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei der Veröffentlichung des Artikels die unter Beweis gestellten Tatsachen für wahr hielten. Diese Beurteilung ist nicht rechtsirrig. Besteht eine beleidigen- -de Äusserung aus tatsächlichen Behauptungen und zugleich aus formalen Kundgebungen der Mißachtung, liegt das Gewicht, was Tatfrage ist, jedoch bei den letzteren, so dass sich die gesamte Äusserung als Formalbeleidigung darsteilt; so ist nur § 185 StGB anzuwenden. Es besteht kein hinreichender Anhalt dafür; dass das Landgericht die Veröffent-
lichung insoweit unrichtig beurteilt hat. Im übrigen ist zu den Ausführungen der Revision allgemein zu bemerken, dass es im pflichtgeraässen Ermessen einer jeden Regierung liegt, welche Vorkehrungen sie für den Pall bestimmter politischer Ereignisse zu dem allgemeinen Wohle trifft oder nicht trifft3
Die vom Angeklagten K0HB erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht nur Hinweise zur Präge der Rechtzeitigkeit der Strafanträge betreffen, nicht in der Porm des § 344 Abs 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.
Sie beziehen sich im übrigen ebenso wie die Verfahrensrüge des Angeklagten StHB auf Tatsachen, auf die es bei der Entscheidung nicht ankommt.
2» Sachrügen,
Die Verurteilung der Angeklagten wird in allen Punkten von den Feststellungen getragen« Was die Revisionen dagegen Vorbringen, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner Erörterungo
Zuzugeben ist der Revision des Angeklagten dass
die Beweisregel des § 11 Abs 2 BayPresseG, die sich sachlich mit der Vorschrift des § 20 Abs 2 RPresseG deckt, nur die Bedeutung hat, dass bis zu dem Beweise des Gegenteils vermutet wird, der verantwortliche Redakteur habe den in Betracht kommenden Artikel in Kenntnis und mit Verständnis seines Inhalts veröffentlicht, und dass damit allein der strafrechtliche Vorsatz und die Schuld noch nicht fest-stehen«. Das Landgericht war aber nicht gehindert, aus der
11
Kenntnis und dem Verständnis des Angeklagten auf dessen vorsätzliches Handeln zu schliessen (BGHSt 9» 187). Wenn das im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, so offensichtlich deshalb» weil der beleidigende Inhalt der drei Artikel klar zutage liegt, so dass die Veröffentlichung in Kenntnis ihres Inhalts ohne weiteres auch den Beleidigungsvorsats nach § 185 StGB einschloss,
Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angeklagten StflHB im Hinblick auf den an FflHHBP gerichteten Brief wegen einer in Tateinheit mit Beleidigung begangenen versuchten Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt hat» Bas Landgericht stellt fest, der Angeklagte, der diesen Brief als Schriftleiter der "Anklage" schrieb und Unterzeichnete; habe FflHB mit der Drohung, ihn in einer geplanten Artikelserie nicht zu schonen und ausserdem die Führung eines Schadensersatzprozesses einer dritten Person gegen ihn zu veranlassen, dazu bringen wollen, sich zu bestimmten Vorwürfen gegenüber der Schriftleitung der "Anklage” zu äuesern-. Biese Auslegung des Briefes war möglich» Was die Revision dagegen vorbring ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigungc Die die Rechtswidrigkeit der Nötigung begründende Verwerflichkeit der Tat liegt darin, dass die angedrohte Veranlassung eines Dritten zu einem -wenn audh denselben Gegenstand berührenden- Rechtsstreit dazu benutz wurde, um Foerstner eine Äusserung für die Zwecke der Zeit schrift abzunötigen* Darin liegt eine unsachliche, verwerf liehe Verknüpfung i»So des § 240 Abs 2 StGB*
Die Revisionen der Angeklagten sind hiernach unbegrün-
det »
/
III, Revision der Staatsanwaltschaft .
10 Verfahrensrüge A
Auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil bereits die Sachrüge durchgreift,
23 Sachrüge*
Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen,, dass die Angeklagten bei der Veröffentlichung der für den Bundeskanzler und den Bundesfinanzminister ehrverletzenden Artikel mit der Absicht gehandelt haben, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen einen der in § 88 StGB bezeichnten Verfassungsgrundsätze zu fördern. Aus den Artikeln selbst seien solche Bestrebungen nicht zu entnehmen. Es lasse sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststeilen, dass die Förderung solcher Bestrebungen das "tragende Motiv" der Angeklagten gewesen sei. Beim Angeklagten habe sich nicht
feststellen lassen, dass er "irgendwie politisch orientiert" sei. Das Gericht habe vielmehr den Eindruck, dass es ihm ausschliesslich darum gegangen sei, mit der Zeitschrift Geld zu verdienen. Der Angeklagte StflBU habe sich zwar als Vorsitzender des "Verbandes der Entnazifizierungsgeschädigten" für die Zwecke dieser Vereinigung eingesetzt. Das Gericht habe aber nicht festgestellt, dass Strieder angenommen habe, die Interessen des Verbandes lägen auf anderem als wirtschaftlichem Gebiet.
Die Auffassung des Landgerichts, als Absicht im Sinne des § 97 StGB komme allein ein tragender Beweggrund in Betracht, entspricht nicht der Rechtsprechung, die der Senat zuerst
bei der verwandten Vorschrift des § 94 StG-B entwickelt (BGHSt 9> 142) und sodann auch bei § 92 StGB angewandt hat (Urteil vom 23« Mai 1956 - 6 StR .15/56) - Die dort näher dargelegten Grundsätze treffen auch für § 97 StGB zu, Absicht im Sinne dieser Vorschrift ist ebenfalls der bestimm-; ; te, auf das verfassungsfeindliche Ziel im Sinne des § 83 StGB gerichtete Wille, ohne dass es jeweils ds,rauf ankommt: ob dieses Ziel des Handelns zugleich der tragende Beweggrund des Täters ist. Wer sich mit seiner Tat von verfassungs- ;
feindlichen Motiven im Sinne des § 88 StGB getragenen Be- 7 Strebungen anderer anschliesst, diese Bestrebungen erkennt und durch seine Tat bewusst fördert, handelt, absichtlich im Sinne des § 97 StGB, mag er dabei für seine Person auch ein anderes Motiv, etwa das des Geldverdienens, haben. Dasselbe hat zu gelten, wenn jemand um persönlicher, etwa wirtschaftlicher Ziele willen verfassungsfeindliche Ziele selbständig . verfolgt. Bas Landgericht hätte also prüfen müssen, ob solche Umstände Vorlagen oder ob ausserhalb der Person des Angeklagten verfassungsfeindliche Bestrebungen der in § 97 SoGB bezeichneten Art vorhanden waren, denen die Tat des Ange- i
klagten nach dessen Vorstellung dienen sollte. Es durfte sich : nicht darauf beschränken, nach verfassungsfeindlichen Bestrebungen ausschliesslich in den abgeurteilten beleidigen- J den Äusserungen und in der Person der Angeklagten zu forschen, sondern hätte feststellen müssen, ob die übrigen Veröffent-lichungen in der "Anklage" auf eine verfassungsfeindliche Tendenz i.S. des § 88 StGB hindeuten oder ob die Vereinigun- . gen, deren Organ die Zeitschrift ist, verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Hinsichtlich des Angeklagten wird
zwar ausgeführt, er habe unwiderlegt angenommen, die Interessen des von ihm geleiteten "Verbandes der Entnazifi-zierungsgeschädigten" lägen nur auf wirtschaftlichem Gebiet«
Das kann jedoch, nichtausreichen> weil Vorsatz und Schuld des Täters nur im Zusammenhang mit dem äusseren Geschehen» das die Grundlage und den Ausgangspunkt für die Ermittlung des inneren Tatbestandes zu bilden hat, strafrechtlich erfassbar sind (vgl im einzelnen das Urteil des Senats vom 27- September 1956 - 6 StR 23/56)* Ist -was zu prüfen sein wirdder ’•’Verband der Entnazifizierungsgeschädigten1* eine Vereinigung, die der Pflege und Erhaltung des sog. nationalsozialistischen Gedankenguts dient (vgl hierzu BGHSt 9S 101): so würde es zu demindest sehr fern liegen und nicht mit einer knappen Bemerkung abzutun sein, dass nicht einmal der Vorsitzende des Verbandes eine solche Zielsetzung erkannt haben solLte» Da hiernach die Nichtanwendung des § 97 StGB nicht von den Feststellungen getragen wird, muss der erörterte sachliche Mangel zur A.ufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in dem von der Staatsanwaltschaft erstrebten Umfange führen,
IV, Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesens
I» Ergibt sich/ dass die von den Angeklagten mit der Zeitschrift geförderte Organisation eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB ist, so wird das Landgericht prüfen müssen, ob die Angeklagten sich auch (ggf in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung) eines Vergehens nach § 90 a StGB schuldig gemacht haben»
23 Soweit erneut auf Veröffentlichungsbefugnis zu erkennen ist, wird zu beachten sein, dass der Bundeskanzler in seinem Strafantrage ausdrücklich die Veröffentlichung des Urteilsspruchs gemäss § 200 Abs 2 StGB beantragt hat- Auf einen
solchen Antrag hin hat die Veröffentlichung des entsprechenden Urteilsteiles von Amts wegen zu erfolgen. Das muss im Urteils-satz zu dem Ausdruck kommen. Doch ist im übrigen- insbesondere hinsichtlich der PristbeStimmung, § 200 Abs 1 StGB gleichfalls zu beachten (EGSt 14. 154). Handelt es sich bei der Zeit Schrift «Die Anklage« um das Organ einer verfassungsfeindlichen Vereinigung3 so kommt die Anordnung der Veröffentlichung in dieser Zeitschrift nicht'in Betrachts weil sie dann überhaupt nicht mehr erscheinen darf.
3= Endlich werden die Vorschriften der.§§ 40? 41 StGB (bei Verurteilung nur wegen Beleidigung) und gegebenenfalls der §§ 98 Abs 2, 86 StGB (bei -Verurteilung auch wagen Staatsgefährdung) su beachten sein. Bei Vorliegen eines Vergehens nach § 90 a StGB könnten unter Umständen alle bisher erschienenen Nummern der Zeitschrift eingezogen werden.
oagusch
Dr, Wiefels
Willms
Wirtzfeld
Weber