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BGH · 6 StR 66/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 66/54

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 7. Anklage behaupteten und die Annahme der Rädelsführerschaft im Sinne des § 90 a StGB tragenden Tatsachen im wesentlichen bestätigt, doch reiche dieses Zeugnis zur Überführung der Angeklagten nicht aus, weil der gemäss § 60 Ziff 3 StPO unbeeidigt gebliebene Zeuge als Spitzel und mit Rücksicht auf seine persönliche Feindschaft gegenüber der Angeklagten unglaubwürdig sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der formgerecht erhobenen, auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gestützten Verfahrensbeschwerde durch* Sie beanstandet mit Recht, dass das Landgericht zu Gebote stehende Beweismittel, deren Verwertung seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätten ausräumen können, unbeachtet gelassen hat. Sie war deshalb verpflichtet, die Beweisaufnahme von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit auf alle weiteren Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB nur auf ihre Tätigkeit seit dem 1» September 1951 gestützt werden könnte»

Zitierte Normen: § 90a StGB § 244 StPO
sinnenStGBAngeklagteRechtLandgerichtBundesrichterBrVerhandlung

Volltext der Entscheidung

6 StR 66/54
2291 012
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 die Verkäuferin Irma Sch
 geboren am fli
 in
wegen Vergehens nach § 90 a St SB
hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 7 vom 16, Juni 1954» an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender»
Bundesrichter Br, Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Heimann-Irosien
 Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,.
Landgerichtsrat Br« Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannt*
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 7. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurttckverwiesen.
Von Rechts wegen

— 2 —
G r ti n d e »
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Das Landgericht hat die Angeklagte von einem Verge- ,
•' hen nach § 90 a StGB freigesprochen, weil ihr nicht nachgewiesen sei, dass sie sich als Rädelsführerin der FDJ betätigt habe. Zwar habe, so führt' das Urteil aus, der in der Hauptverhandlung gehörte Zeuge	die	in	der.
Anklage behaupteten und die Annahme der Rädelsführerschaft im Sinne des § 90 a StGB tragenden Tatsachen im wesentlichen bestätigt, doch reiche dieses Zeugnis zur Überführung der Angeklagten nicht aus, weil der gemäss § 60 Ziff 3 StPO unbeeidigt gebliebene Zeuge als Spitzel und mit Rücksicht auf seine persönliche Feindschaft gegenüber der Angeklagten unglaubwürdig sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der formgerecht erhobenen, auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gestützten Verfahrensbeschwerde durch* Sie beanstandet mit Recht, dass das Landgericht zu Gebote stehende Beweismittel, deren Verwertung seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätten ausräumen können, unbeachtet gelassen hat.
Die Strafkammer hat weder im Sinne der Wahrheit noch im Sinne der Unwahrheit der von der Anklage bezeichneten Tatsachen eine bestimmte Überzeugung gewinnen können. Sie war deshalb verpflichtet, die Beweisaufnahme von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit auf alle weiteren Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten. Das galt auf jeden Pall für die zwar zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugin Juhl, die in einem gerichtlichen Geständnis Angaben gemacht hatte, welche die von der Strafkananer im ganzen für nicht genügend glaubhaft gehaltene Aussage des Zeugen NgflHI zu dem Teil bestätigten.
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Auf diesem Hechteverstoes kann das Urteil beruhen Es muss deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden»
Soweit die Revision die Aufklärungspflicht noch in weiteren Punkten verletzt sieht«, bedarf es darauf keines Eingehens» Die Staatsanwaltschaft wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, durch entsprechende Anträge auf die Erhebung auch dieser Beweise hinzuwirken.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB nur auf ihre Tätigkeit seit dem 1» September 1951 gestützt werden könnte»
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundes-
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anwalts.
Dr. Geier	Dr*	Sauer	Scherpenseel
 Heimann-Trosien	Willms