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BGH · 6 StR 65/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 65/55

für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26, Mai 1953 wegen Vergehens gegen § 128 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt. Dieses Erkenntnis ist durch das Urteil des Senats vom 2, Juni 1954 - 6 StR 46/54 auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange und auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden« Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 129 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 128 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt* Ferner hat es eine größere Sahl von Gegenständen und Schriften eingezogen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten t mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts rügt» Das Rechtsmittel ist nur zu dem Teil von Erfolg« Die Beanstandungen der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht beziehen sich nicht auf die Verurteilung des Angeklagten, sondern betreffen allein zwei Mitangeklagte, deren Revisionen durch den Beschluß des Senats vom 3ä Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen nicht aufrecht erhalten werden* Bei der Beantwortung der Frage» ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden sei, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß alle Angeklagten, also auch der Beschwerdeführer» zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des § 1 JUG gewesen seien. Das trifft auf diesen nicht uneingeschränkt zu« Nach den Feststellungen des Urteils hat er der FDJ vom 7. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt, da das Landgericht auch hinsichtlich des Angeklagten für die Zeit der Tat eine sittlich und geistig normale Entwicklung und damit seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG in zureichender Weise festgestellt hat» Gegen die Anordnung der Einziehung des FDJ-Materials sind im Ergebnis keine Bedenken zu erheben« Allerdings hat das Landgericht sie zu Unrecht auf die Vorschriften der §§ 101 Abs 2, 86 StGB gestützt« Da der Angeklagte wegen Vergehen gegen die §§ 128, 129 StGB verurteilt worden ist, war eine Einziehung nur auf Grund des § 40 StGB möglich.

Zitierte Normen: § 129 StGB § 32 JGG
TatFeststellungStGBAngeklagteJGGLandgerichtBundesrichterRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 65/55
2290 036
Im Namen des
 Volkes
/

In der Strafsache gegen
 den Maurergesellen Paul B flHMP aus OflflHB« geboren am 9HHH^^9349
wegen Vergehens gegen § 129 StGB u.a.
hat üer 60 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26o Oktober 1955? an der teilgenommen haben§
Senatspräsident Pr«, Geier
 als Vorsitzender?
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter	Dr. Heimann-Trosien
 Bundesrichter	Br« Willms
 als beisitzende Richter?
Oberstaatsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter 1
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle?
für Recht erkannts
 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Februar 1955? soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleibt die Einziehungsanordnung hiervon unberührt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand lung und Entscheidung? auch über die Kosten des Rechtsmittels? an das Landgericht zurückverwiesen.
I
Von Rechts wegen
/
- 2 ~
v-
Gründe s
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26, Mai 1953 wegen Vergehens gegen § 128 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt. Dieses Erkenntnis ist durch das Urteil des Senats vom 2, Juni 1954 - 6 StR 46/54 auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange und auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden« Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 129 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 128 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt* Ferner hat es eine größere Sahl von Gegenständen und Schriften eingezogen«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten t mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts rügt» Das Rechtsmittel ist nur zu dem Teil von Erfolg«
1.	Die Beanstandungen der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht beziehen sich nicht auf die Verurteilung des Angeklagten, sondern betreffen allein zwei Mitangeklagte, deren Revisionen durch den Beschluß des Senats vom
24« September 1955 als offensichtlich unbegründet verworfen worden sind . Die Ausführungen der Revision hierzu bedürfen daher keiner Erörterung.
2.	Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat sowohl zu dem Tatbestand des § 129 StGB die Verurteilung tragende Feststellungen getroffen wie auch die Voraussetzungen des § 128 StGB zur äusseren und inneren Tatseite hinreichend dargetan. Irgendein Rechtsfehler tritt hierbei
f*
nicht hervor, Die Einwendungen der Revision laufen ebenso wie in dem ersten Revisionsverfahren im wesentlichen nur darauf hinaus» die Tat unabhängig von den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landger.iöhts selbständig zu werten und diese Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung zu setzen«. Ein solches Vorbringen kann» wie schon in dem Urteil des Senats vom 2. Juni 1954 ausge führt worden ist, im Revisionsrechtszuge keine Beachtung finden«,
3ä Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen nicht aufrecht erhalten werden* Bei der Beantwortung der Frage» ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden sei, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß alle Angeklagten, also auch der Beschwerdeführer» zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des § 1 JUG gewesen seien. Das trifft auf diesen nicht uneingeschränkt zu« Nach den Feststellungen des Urteils hat er der FDJ vom 7. September 1951 bis Mitte 1952 angehört, Da er am 17. April 1954 geboren ist und somit erst am, 17. April 1952 das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er die Tat teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen. Das Landgericht hätte daher bei ihm zunächst gemäß § 32 JGG prüfen müssen, ob das Schwergewicht der Tat in der Zeit vor oder nach dem 17.April 1952 lag. Nach dieser Vorschrift wäre im ersten Falle allein Jugendstrafrecht anwendbar und für eine Heranziehung der Bestimmungen der §§ 105 ff JGG kein Raum gewesen. Eine solche würde erst in Betracht gekommen sein, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Schwergewicht der Tat liege nach dem genannten Zeitpunkt. Die' Tatsache, daß die hiernach erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des $ 32 JGG - im Gegensatz zu der ersten durch
* ' . das Urteil des Senats vom 2. Juni 1954 aufgehobenen landgerichtlichen Entscheidung - in dem angefochtenen Urteil unterblieben ist, zwingt somit zu dessen Aufhebung, soweit
r
4 -
es den Angeklagten betrifft, allerdings nur im Strafaus-spruch. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt, da das Landgericht auch hinsichtlich des Angeklagten für die Zeit der Tat eine sittlich und geistig normale Entwicklung und damit seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG in zureichender Weise festgestellt hat»
Gegen die Anordnung der Einziehung des FDJ-Materials sind im Ergebnis keine Bedenken zu erheben« Allerdings hat das Landgericht sie zu Unrecht auf die Vorschriften der §§ 101 Abs 2, 86 StGB gestützt« Da der Angeklagte wegen Vergehen gegen die §§ 128, 129 StGB verurteilt worden ist, war eine Einziehung nur auf Grund des § 40 StGB möglich. Dessen Voraussetzungen sind aber nach den Darlegungen des Urteils gegeben. Die Einziehungsanordnung kann auch trotz der Aufhebung des Urteils im StrafausSpruch aufrechterhalten werden, weil es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil des StrafausSpruchs handelt*
Dr, Geier	Pr« Sauer	Scherpenseel
 Heimann-Trosien
 Willms