* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · St R 64/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: St R 64/56

Senatspräsident Br. Geier Von Rechts wegen Das Landgericht hat den Angeklagten,, der als 1. Die Revision bemängelt, dass das Landgericht eine Reihe von Beiakten "zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht und erörtert habe"» Sie meint dazu im einzelnen, das Landgericht habe diese Akten überhaupt nicht zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung machen und erörtern dürfen. Jedenfalls hätte das Gericht durch die Akten von Tatsachen Kenntnis bekommen, die dem Angeklagten und der Verteidigung nicht bekannt seien. Unrichtig ist nur, dass das Landgericht eine frühere Verurteilung des Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat nicht gemäss § 79 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen hat, weil die frühere Strafe gemäss § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt war» Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hätte die Bildung einer die frühere Strafe einschliessen-den Gesamtstrafe auch unter diesen Umständen erfolgen müssen (BGHSt 7, 180). Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsverstoss auch beschwert, weil eine nach-trägliche Gesamtstrafenbildung gemäss § 460 StPO auf jeden Pall erfolgen müsste und die Erörterung der Frage in einer neuen mündlichen Verhandlung dem Angeklagten bessere Rechtsgarantien gibt als die blosse schriftliche Erörterung in dem Verfahren nach § 460 StPO. Das gilt nicht nur für die Bemessung der neuen Gesamtstrafe, sondern auch für die Entscheidung nach § 23 StGB, die nunmehr neu zu treffen sein wird und bei der etwaige neue Tatsachen zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO hindert das Landgericht nicht, auf Grund der Einbeziehung der rechtskräftigen früheren Bestrafung eine höhere Gesamtstrafe zu bilden.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 460 StPO § 23 StGB § 358 StPO
AkteStGBAngeklagteTatsacheStPOLandgerichtBrKPDGesamtstrafeRevision

Volltext der Entscheidung

6 St R 64/56
2274 054
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
her Franz § 1925 in I
aus
 geboren am
 wegen Staatsgefährdung
 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« November 1956, an der teilgenommen haben*
als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br.Jagusch
 Bundesrichter Br.Willms
 Bundesrichter Br.Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Ob er Staat sanwal
 als Vertreter oe^BundesanwaltSchaft,
 Justi zangestellt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16. Mai 1956 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,	#
Bie weitergehende Revision wird verworfen.
Senatspräsident Br. Geier
 Von Rechts wegen
 Das Landgericht hat den Angeklagten,, der als 1. Kreissekretär der KPD in Nordhorn im August und Oktober 1955 ein Wahlprogramm der KPD und das "Programm der nationalen Wiedervereinigung" dieser Partei verbreitet hatte, wegen Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt»
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.» Sie hat keinen Erfolg»
1») Verf ahrensrügje.
Die Revision bemängelt, dass das Landgericht eine Reihe von Beiakten "zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht und erörtert habe"» Sie meint dazu im einzelnen, das Landgericht habe diese Akten überhaupt nicht zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung machen und erörtern dürfen. Wenn das aber doch geschehen sei, dann habe eine vollständige Verlesung stattfinden müssen. Es gehe nicht an, Akten zu verwenden, die der Verteidigung nicht zu dem Lesen zur Verfügung gestellt werden un-d deren Inhalt dem Angeklagten nicht bekannt sei» Dem Angeklagten uhd dem Verteidiger müsse Gelegenheit gegeben werden, notfalls Gegenbeweis änzutreten. Jedenfalls hätte das Gericht durch die Akten von Tatsachen Kenntnis bekommen, die dem Angeklagten und der Verteidigung nicht bekannt seien. Nur durch Verlesung in der Hauptverhandlung habe die Verteidigung die Gewähr, dass die gesamten Akten, nicht etwa nur ungünstige Stellen daraus, auch den Schöffen zugänglich gemacht werden.
Diese mit rechtsirrigen Auffassungen durchsetzte Verfahrensrüge ist in ihrem Zusammenhang unverständlich und be-
r 
* I
i
ii
i«
in
i
->!;i
!*i'
IÜ
S'
H
i.
s * ,
i
zeichnet vor allem auch keine bestimmten Tatsachen, mit denen-die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründet werden könnte.
Dem Gericht stand es frei, dem Angeklagten oder Zeugen vV aus Akten oder Beiakten Vorhalte zu-machen und die dazu ab- . gegebenen Erklärungen-bei seinen PestStellungen zu verwerten.
Eine derartige Einführung der Beiakten bedurfte nicht einmal der Erwähnung im Protokoll, wo sie nur irreführend sein und den Eindruck eines unvorSchriftsmässig erhobenen Urkundenbe-weises erwecken .kann*	■/$
Rechtsfehlerhaft wäre es nur, wenn das Landgericht in den genannten Akten enthaltene Urkunden ohne die förmliche Verlesung, die unter Bezeichnung der bestimmten Einzelurkunden festzuhalten ist, als Beweismittel benutzt hätte«. Eine selche Möglichkeit, wird jedoch von der Revision nur angedeutet ^aber nicht unter Hinweis auf bestimmte Tatsachen behauptet. Das gilt auch für die weiteren Beanstandungen.
Die Verfahrensrtige ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs 2 S 2 * . StPO).	'	[•'
2.) Die Sachrüge ist zu dem Schuldspruch unbegründet. Die Verurteilung wird von den PestStellungen getragen. Art 21 Abs 2 GrundG stand ihr nicht entgegen! das ergibt sich bereits aus der • Entscheidurg des Senats BGHSt 6, 319» auf die sich die Revision für ihre entgegengesetzte Meinung zu Unrecht beruft. Davon abge- V sehen ist das- Prozesshindernis aus Art 21 Abs .2 GrundG inzv/i- , sehen weggefallen, da das Bundesverfassungsgericht die KPD durch Urteil vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und verboten hat.
Y0
 
Unrichtig ist nur, dass das Landgericht eine frühere Verurteilung des Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat nicht gemäss § 79 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen hat, weil die frühere Strafe gemäss § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt war» Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hätte die Bildung einer die frühere Strafe einschliessen-den Gesamtstrafe auch unter diesen Umständen erfolgen müssen (BGHSt 7, 180). Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsverstoss auch beschwert, weil eine nach-trägliche Gesamtstrafenbildung gemäss § 460 StPO auf jeden Pall erfolgen müsste und die Erörterung der Frage in einer neuen mündlichen Verhandlung dem Angeklagten bessere Rechtsgarantien gibt als die blosse schriftliche Erörterung in dem Verfahren nach § 460 StPO. Das gilt nicht nur für die Bemessung der neuen Gesamtstrafe, sondern auch für die Entscheidung nach § 23 StGB, die nunmehr neu zu treffen sein wird und bei der etwaige neue Tatsachen zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO hindert das Landgericht nicht, auf Grund der Einbeziehung der rechtskräftigen früheren Bestrafung eine höhere Gesamtstrafe zu bilden.
Br. Geier	Jagusch	Willms
 Br. Männzen	Wirtzfeld