Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11, November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Verbrechen und Vergehen nach §§ 885 90a> 95» 94, 128» § 90a StGB bedroht u.a. den Hintermann einer verfassungsfeindlicben Vereinigung mit Strafe und richtet sich damit gerade gegen denjenigen, der die Vereinigung von aussen her fördert, ohne ihr selbst anzugehören (BGH 6 StR 300/54 vom 15- Dezember 1954) Ähnliches gilt für den Tatbestand des § 129 StGB, der u.a-, durch "Unterstützen" der Vereinigung, also ebenfalls von Nichtmitgliedem verwirklicht werden kann. Allerdings lassen die Ausführungen der Strafkammer zu der Präge, ob sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht hat, vermuten, daß sie den Angeklagten auch bei richtiger Würdigung der Tatbestände der §§ 90a und 129 StGB wegen Pehlens der inneren Tatseite freigesprochen nätte. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe gewußt, daß die PDJ MitVeranstalterin des Deutschlandtreffens gewesen sei * Er habe aber "in erster jr.d entscheidender Linie" für die KPD und deren Ziele gewor-cen; nur notgedrungen habe er damit auch die PDJ unterstützt. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Landgericht die Anforderungen zur inneren Tatseite überspannt hat.
2276 021 o S tR 64/55. Im Namen des Vc>ikes In der Strafsache gegen den Betriebselektriker Hans j: gehören am aus wegen Staatsgefährdung hat der bP Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21, Dezember 1955» an der teilgenommen haben« Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender; Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesriehter Dr. Sauer Scharpenseel Dr« Heimann-Trosien Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft.. Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt« Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11, November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels* an das Landgericht zurückverwiesen. Von Recht8 wegen r G_rü^n_d^ e_ ? Der Angeklagte, der Mitglied der KFD ist; hat im Mai 1954 im Kreise O^m^fUr das u.a. von der Freien Deutschen Jugend iFDJJ veranstaltete "II«Deutschlandtreffen der deutschen Jugend" in Ostberlin geworben« Sr verfasste unxer seinem Namen ein Flugblatt "Auf zu dem II. Deutschlandtreffen der deutschen Jugend Pfingsten in Berlin" und verbreitete es. stellte die bei den Meldestellen eingegangenen Anmeldungen in Listen zusammen und richtete an die Personen, die sich gemeldet hatten, Einladungen zu einer gemeinsamen Wanderung , die unter Teilnahme von 40 - 50 Jugendlichen tatsächlich auch stattfand. Dabei sollten sich die zur Fahrt nach Ostberlin entschlossenen Jugendlichen kennenlemen. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Verbrechen und Vergehen nach §§ 885 90a> 95» 94, 128» 129 ‘'5 StGB freigesprochen« Die auf Verletzung des sachli- chen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Soweit die Tatbestände der §§ 90a, 128 und 129 StGB in Betracht kommen; begründet die Strafkammer den Freispruch allein damit; daß dem Angeklagten die Mitgliedschaft in der FDJ nicht nachzuweisen sei. Das ist rechtsirrig. § 90a StGB bedroht u.a. den Hintermann einer verfassungsfeindlicben Vereinigung mit Strafe und richtet sich damit gerade gegen denjenigen, der die Vereinigung von aussen her fördert, ohne ihr selbst anzugehören (BGH 6 StR 300/54 vom 15- Dezember 1954) Ähnliches gilt für den Tatbestand des § 129 StGB, der u.a-, durch "Unterstützen" der Vereinigung, also ebenfalls von Nichtmitgliedem verwirklicht werden kann. Schließlich setzt auch § 128 StGB keine förmliche Mitgliedschaft voraus: vielmehr nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung derjenige teil, der seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und -fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (BGH o FtR 4/55 vom 30. März 1955 und 6 StR 5t>^55 vom 5«0kto oer 1955)> "Der Sachverhalt legt eine Prüfung mindestens nach der Richxung nahe? oh der Angeklagte die FDJ als Hintermann gefördert und im Sinne des § 129 StGB unterstützt hat, zu demal da das Landgericht ausdrücklich feststellt, daß die Werbung für das Deutschlandtreffen in Westdeutschland "der Stärkung der illegalen FDJ" dienen sollte* womit nur die FDJ innerhalb der Bundesrepublik gemeint sein kann«. Allerdings lassen die Ausführungen der Strafkammer zu der Präge, ob sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht hat, vermuten, daß sie den Angeklagten auch bei richtiger Würdigung der Tatbestände der §§ 90a und 129 StGB wegen Pehlens der inneren Tatseite freigesprochen nätte. Insoweit sind aber ihre Erwägungen ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe gewußt, daß die PDJ MitVeranstalterin des Deutschlandtreffens gewesen sei * Er habe aber "in erster jr.d entscheidender Linie" für die KPD und deren Ziele gewor-cen; nur notgedrungen habe er damit auch die PDJ unterstützt. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Landgericht die Anforderungen zur inneren Tatseite überspannt hat. Beihilfe im Sinne des § 49 StGB setzt lediglich voraus, daß die Hilfe wissentlich geleistet wird} bedingter Vorsatz genügt iRGSt ]2, 24), Mehr erfordern auch die Begriffe des Fördems im Sinne des § 90a StGB und des Unterstützens im Sinne des § 129 StGB nicht, insbesondere keine Absicht (BGHSt 7, 279)» Daß es dem Angeklagten nur darauf ankam, die Ziele seiner Partei, der KPD, zu fördern, steht also seiner Verurteilung nicht entgegen, wenn er es zugleich billigend in Kauf genommen hat, durch sein Tun auch die PDJ zu unterstützen. Dies Ijegt nach den Ausführungen des Landgerichts nahe. I Die Erwägungen-. aus denen das Landgericht den Tatbestand de.3 § y? StGB verneint hat. lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» "Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-anwaltsv X>r. Geier Dr» Sauer Heimann- ?rosien Weber Scharpenseel L