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BGH · 6 StR 64/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 64/54

Ferner hat es auf Einziehung der sichergestellten Druckschriften erkannt sowie dem Bundeskanzler und den Mitgliedern der Bundesregierung die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen, wobei es neben der »Neuen Volkszeitung" in Dortmund als Veröffentlichungsorgane »die in führende CDU-Zeitung” Gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung das Landgericht mit seiner Annahme verstossen haben soll, die Angeklagte Hildegard Gf0H^ sei Mitglied der KPD, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht angegeben. Zwar ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die im Urteil angeführten Druckschriften Äusserungen enthalten, mit denen der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung in ihrer Ehre angegriffen werden. Es kann auch nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht diese Wendungen als beleidigende Werturteile im Sinne des § 185 StGB gewürdigt hat. Bei der Prüfung der Einlassungen der Angeklagten sagt das Landgericht, es sei der Überzeugung, dass diese "sich vor der Verteilung der Druckschriften von dem Inhalt derselben in der Weise Überzeugt haben, dass sie einzelne Abschnitte oder Sätze lasen, wobei ihnen aus der Vielzahl der oben angeführten Äusserungen die eine und andere doch zur Schon dieser Satz lässt nicht mit Sicherheit erkennen, welche der Äusserungen nach Auffassung des Landgerichts der einzelne Angeklagte bei der Verteilung der Flugblätter gekannt hat» Es bleibt offen, dass er unter Umständen nur Wendungen nicht beleidigenden Inhalts gelesen hat. Lass diese Möglichkeit gegeben sein kann, zeigen die Darlegungen des Landgerichts zu § 186 StGB, wo es heisst, es sei überhaupt zweifelhaft, ob die Angeklagten solche Tatsachenbehauptungen gelesen hätten, da sie ja vor der Verteilung nicht von dem gesamten Inhalt der Druckschriften sondern nur von der einen und anderen Stelle Kenntnis genommen hätten. Hält aber das Landgericht selbst es für möglich, dass die Angeklagten Äusserungen, di e Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB bilden konnten, nicht gelesen haben, so ist auch nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass ihnen sonstige Wendungen, die als Beleidigungen nach § 185 StGB zu werten sind, ebenso unbekannt geblieben sind» Jedenfalls trägt unter diesen Umständen.die Feststellung des Urteils, den Angeklagten sei die eine und andere Äusserung zur Kenntnis gekommen, nicht die Annahme, sie hätten mit der Weitergabe der Druckschriften im Bewusstsein ihres herabsetzenden Charakters die ehrverletzenden Werturteile als beleidigende Erklärungen kundgegeben. Gelingt das nicht, so wird weiterhin zu prüfen sein, ob die Angeklagten etwa bei der Verteilung der Flugblätter mit der Möglichkeit, dass darin Äusserungen beleidigenden Charakters enthalten waren, gerechnet und sie gebilligt, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Sollte das Landgericht wiederum zu einem verurteilenden Erkenntnis wegen öffentlicher Beleidigung kommen, so wird es bei der Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis beachten müssen, dass die Auswahl der Zeitungen, in denen die Verurteilung veröffentlicht werden soll, nicht dem “Irmessen der Beleidigten überlassen werden darf (BGH in LMSt Nr 2 zu § 200 StGB).

Zitierte Normen: § 185 StGB § 344 StPO § 185 StGB
LandgerichtsRechtStGBAngeklagteBeleidigungBundesregierungDruckschriftenLandgerichtÄusserungenRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 64/54
2292 034
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen

1.	) den Zimmerer Heinri
 geboren am
2.	) die Ehefrau Hildegard G _____
dort geboren am
3.	) den Dreher Erich__s c h
am fli,
 dort geboren
 wegen Beleidigung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1954, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Heimann-Troeien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Just i zangestellt er (BBl
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt?
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwi esen.
*
2
Von Rechts wegen
 
Z
(
Gründe :
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung des Bundeskanzlers Dr, Adenauer sowie der Bundesregierung aus § 185 StGB verurteilt, und' zwar die Angeklagten Heinrich GflBpH und SchflHB zu je zwei Monaten, die Angeklagte Hildegard GflBl zu einem Monat Gefängnis. Ferner hat es auf Einziehung der sichergestellten Druckschriften erkannt sowie dem Bundeskanzler und den Mitgliedern der Bundesregierung die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen, wobei es neben der »Neuen Volkszeitung" in Dortmund als Veröffentlichungsorgane »die in	führende	CDU-Zeitung”
und "die daselbst führende SPD-Zeitung" bestimmt hat.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision. Sie erheben sämtlich die Sachbeschwer-de, die angeklagten Eheleute GflU machen ausserdem Verfahrensverstösse geltend.
Die Rechtsmittel sind begründet.
1.) Die Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht scheitert schon an der Nichtanführung der den angeblichen Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
Gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung das Landgericht mit seiner Annahme verstossen haben soll, die Angeklagte Hildegard Gf0H^ sei Mitglied der KPD, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht angegeben. Auf Grund des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung war das Landgericht befugt, aus der Weigerung der Angeklagten,
I
über ihre Mitgliedschaft zur KPD Angaben zu machen, so wie geschehen, Schlüsse auf ihre Zugehörigkeit zu dieser Partei zu ziehen« Darin liegt entgegen der Meinung der Revision auch keine Verletzung des Art 3 Abs 3 GrundG. Das Recht auf Preiheit der politischen Überzeugung hindert den Strafrichter nicht, im Einzelfalle festzustellen, welcher politischen Partei ein Angeklagter angehört und welche politische Überzeugung er vertritt. Durch diese Feststellung wird das Grundrecht des Art 3 Abs 3 GrundG nicht beeinträchtigt«
Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen, gewisse Feststellungen des Urteils seien widerspruchsvoll und unklar, einen Verstoss gegen § 261 StPO sollte geltend machen wollen, werden ihre Einwendungen bei der Prüfung der Sachbeschwerde mit behandelt werden.
2.) Diese ist gerechtfertigt. Zwar ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die im Urteil angeführten Druckschriften Äusserungen enthalten, mit denen der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung in ihrer Ehre angegriffen werden. Es kann auch nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht diese Wendungen als beleidigende Werturteile im Sinne des § 185 StGB gewürdigt hat.
Durchgreifenden Bedenken unterliegen jedoch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite. flicht zu Unrecht bezeichnet die Revision sie als unklar und widerspruchsvoll. Bei der Prüfung der Einlassungen der Angeklagten sagt das Landgericht, es sei der Überzeugung, dass diese "sich vor der Verteilung der Druckschriften von dem Inhalt derselben in der Weise Überzeugt haben, dass sie einzelne Abschnitte oder Sätze lasen, wobei ihnen aus der Vielzahl der oben angeführten Äusserungen die eine und andere doch zur
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Kenntnis gekommen ist”. Schon dieser Satz lässt nicht mit Sicherheit erkennen, welche der Äusserungen nach Auffassung des Landgerichts der einzelne Angeklagte bei der Verteilung der Flugblätter gekannt hat» Es bleibt offen, dass er unter Umständen nur Wendungen nicht beleidigenden Inhalts gelesen hat. Lass diese Möglichkeit gegeben sein kann, zeigen die Darlegungen des Landgerichts zu § 186 StGB, wo es heisst, es sei überhaupt zweifelhaft, ob die Angeklagten solche Tatsachenbehauptungen gelesen hätten, da sie ja vor der Verteilung nicht von dem gesamten Inhalt der Druckschriften sondern nur von der einen und anderen Stelle Kenntnis genommen hätten. Hält aber das Landgericht selbst es für möglich, dass die Angeklagten Äusserungen, di e Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB bilden konnten, nicht gelesen haben, so ist auch nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass ihnen sonstige Wendungen, die als Beleidigungen nach § 185 StGB zu werten sind, ebenso unbekannt geblieben sind» Jedenfalls trägt unter diesen Umständen.die Feststellung des Urteils, den Angeklagten sei die eine und andere Äusserung zur Kenntnis gekommen, nicht die Annahme, sie hätten mit der Weitergabe der Druckschriften im Bewusstsein ihres herabsetzenden Charakters die ehrverletzenden Werturteile als beleidigende Erklärungen kundgegeben.
3») Wegen dieses Hangele muss das Urteil aufgehoben werden. Der Einwand der Bevision, die Angeklagten hätten sich bei ihrem Vorgehen in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden, bedarf daher keiner Erörterung. Die Angeklagten werden Gelegenheit haben, die hierzu vorgetragene Begründung in der neuen Verhandlung vor dem Landgericht vorzubringen. Dieses wird im übrigen versuchen müssen zu klären, welche der in den Druckschriften wie-üergegebenen beleidigenden Wendungen die einzelnen
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Angeklagten gekannt haben. Gelingt das nicht, so wird weiterhin zu prüfen sein, ob die Angeklagten etwa bei der Verteilung der Flugblätter mit der Möglichkeit, dass darin Äusserungen beleidigenden Charakters enthalten waren, gerechnet und sie gebilligt, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben.
Sollte das Landgericht wiederum zu einem verurteilenden Erkenntnis wegen öffentlicher Beleidigung kommen, so wird es bei der Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis beachten müssen, dass die Auswahl der Zeitungen, in denen die Verurteilung veröffentlicht werden soll, nicht dem “Irmessen der Beleidigten überlassen werden darf (BGH in LMSt Nr 2 zu § 200 StGB). Angaben wie "die in	führende	CDU-Zeitung"
oder "die in	führende	SH)-Zeitung" ge-
nügen daher nicht; vielmehr sind die Zeitungen genau zu bezeichnen.
Ferner darf nicht übersehen werden, dass die öffentliche Bekanntmachung des Urteils nicht nur Nebenstrafe ist, sondern auch Genugtuung für den Verletzten sein soll. Deshalb soll ihm allein und bei Beleidigung mehrerer jedem einzelnen von ihnen auch die selbständige EntScheidung darüber zustehen, ob er von der Befugnis Gebrauch machen will. Da überdies der Bundesregierung nicht ständig dieselben Dersonen angehören, erweist es sich als notwendig, diejenigen Mitglieder, die Strafantrag gestellt haben, namentlich aufzuführen.
 
z
 
Endlich wird das Landgericht, sofern es im Falle erneuter Verurteilung wiederum auf Gefängnisstrafen erkennen sollte, über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss §§ 23 ff StGB zu befinden haben.
Lr. Geier	Dr. Sauer	Scherpenseel
 Heimann-Trosien
 Willms