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BGH · 6 StR 63/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 63/56

Sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagte nicht auch wegen eines Vergehens nach § 90 a StGB, im Rahmen des § 128 StGB nicht als Vorsteher, sondern nur als Mitglied und im Rahmen des § 129 nicht als Rädelsführerin (Abs 2) verurteilt und ausserdem § 94 StGB nicht in Verbindung mit §§ 128, 129 StGB angewandt hat«, Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es hätte die Angeklagte unter diesen Umständen aus §§ 128, 129 StGB ln Verbindung: mit § 94 StGB verurteilen müssen (vgl Urteil des Senats vom 21» Dezember 1955 - 6 StR 113/55 NJU 56, 1116). Die Strafkammer glaubt offenbar, es komme allein darauf.an, ob die Angeklagte auf eine nicht geringe Zahl von Mitgliedern massgeblichen Einfluss im Sinne einer Förderung der Vereinigung ausübte, und lässt ausser acht, daß auch eine in anderer Weise geübte Tätigkeit innerhalb der Vereinigung den Begriff der Rädelsführerschaft erfüllen kann* Das Gesetz will mit dem Begriff des Rädelsführers die »Drahtzieher" fassen, d„h. Es kann also grundsätzlich auch nicht darapf ankommen, auf welchem Teilgebiet des Vereinigungslebens das Schwergewicht der Tätigkeit liegt* Für die Frage, ob die Angeklagte gemäss den §§ 90 a, 129 Abs 2 StGB als Rädelsführerin verurteilt werden muss, ist es deshalb - entgegen der Auffassung der Verteidigung - ohne entscheidende Bedeutung, ob die von ihr in der Vereinigung entfaltete Tätigkeit, für sich betrachtet, die gegen die verfassungs- massige Ordnung gerichteten Bestrebungen der GDSF deutlich erkennen lässt und ob sie selbst die strafbaren Handlungen begangen oder zu ihnen unmittelbar Beihilfe geleistet hat,suf deren Begehung die Tätigkeit der Vereinigung nach ■ den Feststellungen des Landgerichts gerichtet ist (vgl Urteil vom 2, August 1954 - St E 68/52 und 11/54 S 116, 117 UA)* Das scheint das Landgericht im besonderen zu verkennen, wenn es das Tun der Angeklagten offenbar deshalb als minder bedeutsam ansieht, weil das Schwergewicht ihrer Arbeit ’’auf kulturellem Gebiet” gelegen habe, wobei es an eine für sich genommen völlig'hannlose Beschäftigung zu glauben scheint. Das ist unrichtig, Im Gegenteil wird gerade die Tatsache, dass ein Funktionär ’’hauptamtlich” tätig und besoldet ist, ein Anzeichen sein, das auf eine Rädelsführerschaft hinweiste Eine andere Beurteilung wäre nur dann am Platze, wenn es sich bei der Angeklagten um eine ausschliesslich mit technischen Arbeiten, also etwa der Aufnahme von Diktaten, be--' schäftigte Angestellte gehandelt hätte. ' Den Ausführungen des Urteils könnte schliesslich entnommen werden, dass das Landgericht die Bedeutung des Erfolges oder der Erfolglosigkeit bei der Tätigkeit eines Funktionärs für die Präge der Rädelsführerschaft nicht richtig sieht» \ Gewiss wird ein Erfolg der Bemühungen in aller Regel ein sicheres Anzeichen dafür sein, dass der Täter die Vereinigung wesentlich gefördert hat. Das Ausbleiben eines Erfolges hat jedoch nicht unbedingt die gegenteilige Bedeutung..Es kann nämlich auf Umständen, beruhen, die von Art und Mass der Wirksamkeit des Täters unabhängig sind, etwa dann, wenn Personen, die fürdie Vereinigung gewonnen werden sollen, solchen Bestrebungen aus einer gefestigten Einstellung heraus abweisend begegnen. Vorsteher sind also nicht nur die Personen, die als Organe der Verbindung mit Weisungsbefugnissen ausgestattet sind, sondern auch diejenigen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Zustandekommen von Weisungen innerhalb der Verbindung ausüben (vgl Urteile des Senats vom 8.

Volltext der Entscheidung

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6 StR 63/56
Im Namen dfes Volkes In der Strafsache gegen
 die kaufmännische Angestellte Helga R
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1928,
aus
 dort gehören am
 wegen Verbrechens und Vergehens nach §§ 90 a, 128, 129 StGB hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Dr„ Willms
 Bundesrichter Dr» Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeid als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt mHI
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Just izangest eilt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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6 r ü n d e :
Die Angeklagte war Mitglied und Funktionärin der "Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft» (GDSF). • Nach den Feststellungen handelte es sich hierbei um einen verfassungsfeindlichen Geheimbund, der planmässig eine beleidigende Hetze gegen die Bundesregierung und führende politische Persönlichkeiten der Bundesrepublik betriebe Das Landgericht hat die Angeklagte deshalb wegen tateinheitlich begangener Vergehen nach §§ 128 und 129 Abs 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt«
Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Oberbundes-
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anwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagte nicht auch wegen eines Vergehens nach § 90 a StGB, im Rahmen des § 128 StGB nicht als Vorsteher, sondern nur als Mitglied und im Rahmen des § 129 nicht als Rädelsführerin (Abs 2) verurteilt und ausserdem § 94 StGB nicht in Verbindung mit §§ 128, 129 StGB angewandt hat«, Das Rechtsmittel hat Erfolg.	;
1.) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagten die Bestrebungen der GDSF, die verfassungsmässige Ordnung zu untergraben und eine staatsrechtliche Ordnung nach dem Muster der sog. DDR und der »Volksdemokratien» einzuführen, bekannt waren. Es hat weiter.-festgestellt, dass die Angeklagte diese Bestrebungen billigte- und - wie aus dem Zusammenhang erkennbar wird - auch fördern wollte. Es hätte die Angeklagte unter diesen Umständen aus §§ 128, 129 StGB ln Verbindung: mit § 94 StGB verurteilen müssen (vgl Urteil des Senats vom 21» Dezember 1955 - 6 StR 113/55 NJU 56, 1116).
2») Desgleichen ist der Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 90 a StGB und ebenso des § 129 Abs 2 StGB
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verkannt. Die Strafkammer glaubt offenbar, es komme allein darauf.an, ob die Angeklagte auf eine nicht geringe Zahl von Mitgliedern massgeblichen Einfluss im Sinne einer Förderung der Vereinigung ausübte, und lässt ausser acht, daß auch eine in anderer Weise geübte Tätigkeit innerhalb der Vereinigung den Begriff der Rädelsführerschaft erfüllen kann* Das Gesetz will mit dem Begriff des Rädelsführers die »Drahtzieher" fassen, d„h. alle jene Personen, die das Wirken der Vereinigung wesentlich fördern (vgl BGHSt 6, 129). Eine solche Förderung pflegt zwar besonders augenfällig von Personen auszugehen, die mit den eigentlichen Führungsaufgaben der Vereinigung betraut sind, indem sie als Vorstände durch Einberufung von Veranstaltungen, Tagungen, Besprechungen und das Auftreten als Sprecher der Vereinigung nach innen wie nach aussen den Zusammenschluss aufrechterhalten und auf diese Weise für die Verwirklichung der Ziele eintreten, die sich die Vereinigung gesetzt hat. Sie kann aber auch von Personen ausgehen, die in einer unter Umständen nicht einmal für da3 einzelne Mitglied erkennbaren Weise für die Vereinigung arbeiten, sei es,dass sie als Gehilfen des nach aussen in Erscheinung auftretenden Vorstandes, tätig sind, sei es, dass sie im Interesse der besonderen propagandistischen oder publizistischen Belange der Vereinigung wirken, Schulungs- oder sog, Kaderarbeit leisten, für die Finanzierung arbeiten, mit konspirativen Sonderaufgaben betraut sind oder von Fall zu Fall mit der Erledigung einzelner Angelegenheiten beauftragt werden, die ein besonderes Mass von Verlässlichkeit voraussetzen. Es kann also grundsätzlich auch nicht darapf ankommen, auf welchem Teilgebiet des Vereinigungslebens das Schwergewicht der Tätigkeit liegt* Für die Frage, ob die Angeklagte gemäss den §§ 90 a, 129 Abs 2 StGB als Rädelsführerin verurteilt werden muss, ist es deshalb - entgegen der Auffassung der Verteidigung - ohne entscheidende Bedeutung, ob die von ihr in der Vereinigung entfaltete Tätigkeit, für sich betrachtet, die gegen die verfassungs-

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massige Ordnung gerichteten Bestrebungen der GDSF deutlich erkennen lässt und ob sie selbst die strafbaren Handlungen begangen oder zu ihnen unmittelbar Beihilfe geleistet hat,suf deren Begehung die Tätigkeit der Vereinigung nach ■ den Feststellungen des Landgerichts gerichtet ist (vgl Urteil vom 2, August 1954 - St E 68/52 und 11/54 S 116, 117 UA)* Das scheint das Landgericht im besonderen zu verkennen, wenn es das Tun der Angeklagten offenbar deshalb als minder bedeutsam ansieht, weil das Schwergewicht ihrer Arbeit ’’auf kulturellem Gebiet” gelegen habe, wobei es an eine für sich genommen völlig'hannlose Beschäftigung zu glauben scheint. Es übersieht dabei auch, dass ’’kulturelle Veranstaltungen’’ in der Vorstellungswelt des Kommunisten ein Mittel der politischen Massenbeeinflussung sind und dementsprechend gestaltet oder geformt werden. Die auf diesem Umwege betriebene Agitation ist umso gefährlicher, als der nicht mit der totalitären Vorstellungswelt vertraute unkritische Mensch, der solche Veranstaltungen als unpolitisch und gleichsam neutral hinzunebmen gewohnt ist, der geschickt eingemischten politischen Tendenz umso leichter erliegen kann.
Bei der Erörterung der Frage der Rädelsführerschaft glaubt das Landgericht weiter berücksichtigen zu müssen, "dass von einem hauptamtlich bezahlten Mitarbeiter ein aktiverer Einsatz als voneinem einfachen Mitglied erwartet werde”. Das Landgericht meint das offenbar in dem Sinne, dass ein mit 'Rücksicht auf die Bezahlung geleistetes Mehr an Arbeit ausser Betracht.bleiben müsse. Das ist unrichtig, Im Gegenteil wird gerade die Tatsache, dass ein Funktionär ’’hauptamtlich” tätig und besoldet ist, ein Anzeichen sein, das auf eine Rädelsführerschaft hinweiste Eine andere Beurteilung wäre nur dann am Platze, wenn es sich bei der Angeklagten um eine ausschliesslich mit technischen Arbeiten, also etwa der Aufnahme von Diktaten, be--' schäftigte Angestellte gehandelt hätte. Davon kann jedoch
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nach den PestStellungen nicht die Rede sein» In diesem Zusammenhänge ist auf die Darlegung des Urteils einzugehen, die Angeklagte sei den Weisungen der massgebenden Funktionäre auf ihrem Sachgebiet unterworfen gewesen und habe selbst eine eigene, andere beeinflussende Initiative nicht entfalten können» Eine solche Wertung steht, sollte sie im strengen Wortsinne zu nehmen sein, zu den Feststellungen im Widerspruch, die erkennen lassen, dass die Angeklagte sowohl nach ihrer eigenen Veranlagung wie nach ihrem Werdegang innerhalb der Organisation und dem Willen der ihr übergeordneten Funktionäre alles andere als ein willenloses Werkzeug ohne eigene' Gedanken, Ideen und Initiative gewesen ist» Es lag auch in der Natur der ihr zugewiesenen Aufgaben, dass ihr innerhalb der allgemeinen Weisungsgebundenheit', die dem "demokratischen Zentralismus" kommunistischer Organisationen überhaupt eigen ist, ein Verhältnismässig breiter Spielraum gegeben war» Nicht von ungefähr hat sie sich nicht als Angestellte, sondern als Mitarbeiterin bezeichnet»
' Den Ausführungen des Urteils könnte schliesslich entnommen werden, dass das Landgericht die Bedeutung des Erfolges oder der Erfolglosigkeit bei der Tätigkeit eines Funktionärs für die Präge der Rädelsführerschaft nicht richtig sieht» \ Gewiss wird ein Erfolg der Bemühungen in aller Regel ein sicheres Anzeichen dafür sein, dass der Täter die Vereinigung wesentlich gefördert hat. Das Ausbleiben eines Erfolges hat jedoch nicht unbedingt die gegenteilige Bedeutung..Es kann nämlich auf Umständen, beruhen, die von Art und Mass der Wirksamkeit des Täters unabhängig sind, etwa dann, wenn Personen, die fürdie Vereinigung gewonnen werden sollen, solchen Bestrebungen aus einer gefestigten Einstellung heraus abweisend begegnen. Wer mit Eifer und Nachdruck eine werbende Tätigkeit entfaltet, ist unabhängig davon Rädelsführer, ob seiner Tätigkeit ein sichtbarer Erfolg beschieden ist oder nicht-Das kann nur für die Frage der Strafzu demessung eine gewisse

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Bedeutung haben«» Anders verhält es sich, wenn die Erfolglosigkeit darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die ihm in der Vereinigung gestellten Aufgaben nur nachlässig und mit geringem Interesse wahrgenommen hat. Dazu aber würde hier die Feststellung des Landgerichts im Widerspruch stehen, dass sich die Angeklagte «äusserst rege und mit Überzeugung für die GDSF einsetzte".
3») Die Auslegung, die das Landgericht dem Begriff des Vorstehers im Sinne des § 128 StGB gibt, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum0 Das Landgericht stellt nämlich, wie es zu demindest den Anschein haben muss, den Vorsteher dem Rädelsführer in dem von ihm angenommenen Sinne gleich. Nun ist der Begriff des Vorstehers allerdings enger als der des Rädelsführers. Er meint die eigentlichen Führungsorgane der Verbindung, wobei es jedoch ebensowenig wie bei der Mitgliedschaft auf das rein formale Verhältnis ankommt. Vorsteher sind also nicht nur die Personen, die als Organe der Verbindung mit Weisungsbefugnissen ausgestattet sind, sondern auch diejenigen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Zustandekommen von Weisungen innerhalb der Verbindung ausüben (vgl Urteile des Senats vom 8. Dezember 1954 - 6 StR 283/54	15. Dezember 1954 - 6 StR 301/54 - und
7. März 1956 - 6 StR 92/55 -). Das Urteil geht nicht ausdrücklich darauf ein, ob die Angeklagte in diesem Sinne als Vorsteher anzusprechen ist.
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Die sachlichen Mängel des Urteils raüsaen zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führen»
Dr„ Geier	Heimann-Trosien	Willm
 Dre Mannzen	Wirtzfeld
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