* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bei dieser Veranstaltung wurde der Entwurf eines «Aufrufs an alle jungen Metallarbeiter und Lehrlinge Westdeutschlands" verlesen» in dem gegen den Abschluss des Generalvertrags Stellung genommen sowie zu dem Sturze des Bundeskanzlers und zur Durchführung von Massenstreiks und Demonstrationen aufgefordert wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen eines Vergehens gegen §§ 84» 90 Abs 1 und 3 StGB freigesprochen. Sie hält den Angeklagten sphon deswegen nicht des Vergehens gegen § 84 StGB für schuldig, weil er weder Hersteller noch Herausgeber gewesen sei. 1.) Hersteller im Sinne des § 84 StGB ist nicht nur, wie das Landgericht annimmt, wer "an den technischen Vorgängen irgendwie beteiligt ist", sondern auch derjenige, der Der Angeklagte hat sich also mindestens an der Vervollständigung des Flugblatts massgeblich beteiligt und ist somit als Hersteller anzusehen. Es braucht daher nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Angeklagte nicht schon deswegen als Hersteller oder Verbreiter anzusehen ist, weil er die Verwirklichung dieser Merkmale durch die bei der ersten Abstimmung von ihm erklärte ausdrückliche Billigung des Inhalts gefördert hat. 2.) Bei der neuen Verhandlung und.Entscheidung wird die Strafkammer in erster Linie zu erörtern haben, ob der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80 Abs 1 Hr 1, 81 StGB erfüllt. a) Die - selbst gewaltsame - Verhinderung einer Annahme des Generalvertrags durch den Bundestag ist für sich allein kein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des § 80 Abs 1 Die mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist daher regelmässig kein Hochverrat, wenn sie sich auf eine bestimmte Angelegenheit der Gesetzgebung und einen Einzelfall beschränkt (RGSt 56, 259 ff? Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn sich aus dem Inhalt des Plugblattes ergeben würde, dass das Parlament als Einrichtung» sei es auch nur vorübergehend, aus-geschaltet werden sollte. Aus den zu I 1) genannten Gründen ist auch der Freispruch wegen Vergehens gegen § 90 Ahs 1 Nr 3» Ahs 3 StGB mit der bis-

Zitierte Normen: § 84 StGB
SchriftHerstellerStGBAngeklagteInhaltEinrichtungBrVergehenName

Volltext der Entscheidung

Zo
6 stR 63/-U	2292	024
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Lagerarbeiter Leo W
aus
 dort geboren
 aml
wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1 September 1954» an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br.. Baldus
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter»
Landgerichtsrat Br. Br. PMIP
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter MP
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 20. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gr r ü n d e >
Der Angeklagte nahm am 27» April 1952 als Delegierter des Jugendaasschusses der Pirma	& Befliß in	an
 einer Tagung junger Metallarbeiter in D4HHI teil. Bei dieser Veranstaltung wurde der Entwurf eines «Aufrufs an alle jungen Metallarbeiter und Lehrlinge Westdeutschlands" verlesen» in dem gegen den Abschluss des Generalvertrags Stellung genommen sowie zu dem Sturze des Bundeskanzlers und zur Durchführung von Massenstreiks und Demonstrationen aufgefordert wurde. Alle Anwesenden, darunter auch der Angeklagte, stimmten dem Entwurf zu. Bei einer nachträglichen Abstimmung erklärte sich der Angeklagte ferner damit einverstanden, dass unter das Plugblatt die Namen derjenigen Delegierten gesetzt werden sollten, die eine Punktion innerhalb der Gewerkschafts jugend bekleideten. Demgemäss erschien unter dem Aufruf u.a. sein Name, wenn auch in entstellter Porm. Das Plugblatt wurde ohne Mitwirkung des Angeklagten in Westdeutschland verteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen eines Vergehens gegen §§ 84» 90 Abs 1 und 3 StGB freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Eevision der Staatsanwaltschaft, der der Erfolg nicht zu versagen ist»
I. Die Strafkammer lässt es dahingestellt, ob der Inhalt des Plugblatts den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB erfüllt. Sie hält den Angeklagten sphon deswegen nicht des Vergehens gegen § 84 StGB für schuldig, weil er weder Hersteller noch Herausgeber gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
1.) Hersteller im Sinne des § 84 StGB ist nicht nur, wie das Landgericht annimmt, wer "an den technischen Vorgängen irgendwie beteiligt ist", sondern auch derjenige, der
 
bei der Anfertigung durch geistige Einflussnahme mitwirkt.
Das hat der Angeklagte getan. Die Flugschrift lag» als sie verlesen wurde, noch nicht in der Fassung vor, in der sie verbreitet worden ist, denn‘es fehlten die Unterschriften. Diese sind erst auf Grund der von den Anwesenden, darunter dem Angeklagten, erteilten Zustimmung hinzugekommen. Der Angeklagte hat sich also mindestens an der Vervollständigung des Flugblatts massgeblich beteiligt und ist somit als Hersteller anzusehen.
Es braucht daher nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Angeklagte nicht schon deswegen als Hersteller oder Verbreiter anzusehen ist, weil er die Verwirklichung dieser Merkmale durch die bei der ersten Abstimmung von ihm erklärte ausdrückliche Billigung des Inhalts gefördert hat. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Annahme des Landgerichts richtig ist, dass der Begriff des "Herausgebers" in § 84 StGB nur nach presserechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist.
Das Urteil muss wegen dieses Mangels aufgehoben werden.
2.) Bei der neuen Verhandlung und.Entscheidung wird die Strafkammer in erster Linie zu erörtern haben, ob der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80 Abs 1 Hr 1, 81 StGB erfüllt. Hierbei wird folgendes zu beachten seins
a) Die - selbst gewaltsame - Verhinderung einer Annahme des Generalvertrags durch den Bundestag ist für sich allein kein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des § 80 Abs 1
Nr 1 StGB.
Nach dieser Vorschrift ist die "Änderung" der verfassungsmässigen Ordnung unter Strafe gestellt. Eine derartige
 
A
"Änderung” wird angestrebt, wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, als solche richtet. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn der Täter nur eine Verfassungswidrigkeit plant, den Bestand der Einrichtung jedoch unberührt lassen will. Die mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments ist daher regelmässig kein Hochverrat, wenn sie sich auf eine bestimmte Angelegenheit der Gesetzgebung und einen Einzelfall beschränkt (RGSt 56, 259 ff? Urteile des Senats 6 StR 42/54 vom 5* Mai 1954 und 6 StR 133/54 vom 16. Juni 1954) ■
Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn sich aus dem Inhalt des Plugblattes ergeben würde, dass das Parlament als Einrichtung» sei es auch nur vorübergehend, aus-geschaltet werden sollte. Zu einer solchen Annahme ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen kein Raum»
b) Auch die Aufforderung zu dem gewaltsamen Sturze des Bundeskanzlers braucht nicht notwendig unter die StrafVorschrift des § 81 StGB zu fallen. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Angriffe auf den Amtsträger mit einem solchen auf das Amt selbst verbunden wären und zwar dergestalt, dass dieses beseitigt oder umgestaltet werden sollte. Ob etwas derartiges in Frage kommt, ist nach den jeweiligen Sachumständen zu entscheiden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass für die Auslegung nur der Inhalt und die Beschaffenheit der Schrift zur Verfügung stehen. Die politische Meinung und Willensrichtung anderer Personen, die bei der Herstellung und Verbreitung mitgewirkt haben, dürfen im Rahmen des § 84 StGB keine Berücksichtigung finden (vgl Urteile des Senats 6 StR 52/54 vom 2» Juni 1954 und 6 StR 133/54 vom 16. Juni 1954),
Auch die nach § 81 StGB erforderliche Bestimmtheit des etwaigen hochverräterischen Unternehmens muss sich aus der Schrift seihst ergehen.
-
II. Aus den zu I 1) genannten Gründen ist auch der Freispruch wegen Vergehens gegen § 90 Ahs 1 Nr 3» Ahs 3 StGB mit der bis-
\
herigen Begründung nicht haltbar. Der Angeklagte hat sich durch : seine Zustimmung in nicht unmassgeblicher Weise an der Herstel- ' ’• lung und der mit seinem Willen erfolgten Verbreitung der Druckschrift beteiligt. In diesem Verhalten könnte an sich die nach § 90 Abs 3 StGB strafbare Aufforderung zur Begehung eines Vergehens gegen § 90 Abe 1 StGB erblickt werden. Allerdings bietet der in dem Urteil mitgeteilte Auszug aus dem Flugblatt keinen Anhalt dafür, dass im übrigen der äussere oder innere Tatbestand * dieser Bestimmungen erfüllt ist,
 Dr. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Heimann-Trosien	Weber

t*