Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht in Ltineburg vom 28, Juli 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 129 Abs 1 StGB verurteilt. Oktober 1953 gültigen Jugendgerichtsgesetzes § 105 aaO anzuwenden* Die Strafkammer wird also zu prüfen haben, ob Nr 1 oder Nr 2 dieser Vorschrift auf den Angeklagten zutrifft und bejahendenfalls die für Jugendliche geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden haben.
u 6 S-tR 62/54 2291 oi5 I m Kaien des Volkes In der Strafsache gegen hören am fli den Hilfsarbeiter Herbert in Krs» Stflfc » ge- wegen Vergehens nach § 129 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1954» an der teilgenommen haben» Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende ttichter» Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt» Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht in Ltineburg vom 28, Juli 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Bie weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen 2 * trK Gründe 8 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 129 Abs 1 StGB verurteilt. Die verfahrenerechtliehen Angriffe seiner Revision sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch von der Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.. Dagegen muss die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Der Angeklagte hat nämlich möglicherweise die Tat zwischen seinem 20. und 21. Lebensjahr, demnach als Heranwachsender begangen., Auf sie ist gemäss § 116 Abs 1 Satz 1 des seit dem 1. Oktober 1953 gültigen Jugendgerichtsgesetzes § 105 aaO anzuwenden* Die Strafkammer wird also zu prüfen haben, ob Nr 1 oder Nr 2 dieser Vorschrift auf den Angeklagten zutrifft und bejahendenfalls die für Jugendliche geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden haben. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Weber