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BGH · 6 StB 58/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StB 58/54

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das tJrteil der Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 30< Mäi 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es gegen Auf die Revisionen der Angeklagten R(m^, b4B) und ReflHfe wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die auf angebliche Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Hechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuidspruoh richten. 2. ) In ihrem sachlichrechtlichen Teil wendet sich die Revision des Angeklagten gegen die Annahme der Strafkammer, die FKT sei eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet ist. a) Der Angeklagte hält nur das Bundesverfassungsgericht, nicht aber die "unpolitischen ordentlichen Gerichte" für befugt, die Präge zu prüfen, ob sich der Zweck oder die Tätigkeit einer Vereinigung gegen die verfassungsmässige Ordnung richtet, und bejahendenfalls dies festzusteilan. Danach darf der Gründer, Rädelsführer oder Hintermann einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des Abs 1 dann, wenn die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes ist, erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungawidrigkeit der Partei restgestellt hat. Die Bejahung der Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung, die nicht politische Partei ist, durch den Strafrichter im Rahmen der Prüfung eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen einen Angeklagten aus § 90 a Abs 1 StGB ist verschieden von der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Palle des Art 18 GrundG erlässt. Diese Entscheidung schränkt im engeren oder wedtpren Umfang den Gebrauch dieser Grundrechte durch den, der sie missbraucht hat, für die Zukunft ein. Dem Strafrichter steht diese Befugnis auch dann nicht zu, wenn er bei der Verurteilung eines Angeklagten aus § 90 a zu der Überzeugung kommt, dieser habe bei seiner Tätigkeit für die verfassungsfeindliche Vereinigung eines der Freiheitsrechte des Art 18, etwa das der Koalitionsfreiheit, missbraucht. c) Die Revision meint, nach § 90 a dürfe nur der Rädelsführer oder Hintermann einer solchen Vereinigung bestraft werden, deren Verfassungsfeindlichkeit schon im Augenblick ihrer Gründung bestanden habe, nicht aber, wenn sie erst später festgestellt werdej dann könne nur ein Pall des § 129 a StGB vorliegen. In der zweiten Hälfte des § 90 a Abs 1 meint das Gesetz mit den 7,'orten "einer solchen Vereinigung" deren Charakter, wie er im Nebensatz, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung ... Die Strafkammer wird daher nach den in § 105 JGG enthaltenen Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob auf diese Angeklagten die für Jugendliche geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind. Sollte die Strafkammer für das Vergehen der nur aus § 128'StGB verurteilten Angeklagten wiederum auf eine unter drei Monaten liegende Gefängnisstrafe erkennen, so wird sie § 27 b StGB zu berücksichtigen haben. Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil der Strafkammer, weil sie die Angeklagten nicht auch aus § 129 StGB verurteilt hat. 3.) Schliesslich beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht die Begründung der Strafkammer, mit der sie es abgelehnt hat, die auf Seite 3 ihres Urteils im einzelnen aufgefUhrten und beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände einzuzie-

Zitierte Normen: § 75 StGB § 105 JGG § 129 StGB
StGBAngeklagteStrafkammerFDJBundesverfassungsgerichtZweckVereinigungRevision

Volltext der Entscheidung

6 StB 58/54
2292 087
2.
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Jagusch
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Heimana-Trosien als beisitzende Bichter,
 Oberstaatsanwalt WKHRKRk als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fUr Hecht erkannt:
1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das tJrteil der Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 30< Mäi 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es gegen
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die Angeklagten J|
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ergangen ist
2 -
2..) Auf die Revisionen der Angeklagten R(m^, b4B) und ReflHfe wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3.) In dem sich aus 1) und 2) ergebenden Umfang*wird die Sache zur neuen Verhandlung und T5nt Scheidung, ausserdem auf die Revisionen der Angeklagten J#-und	insoweit,	als. die Frage der Straf«
aussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, an das . Landgericht zurUckverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
4.) Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
TU
Gründe :
Die Strafkammer hat die Angeklagten je wegen Vergehens nach § 128 StGB» den Angeklagten J0P zugleich (§75 StGB) wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt. •
I.	Die auf angebliche Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Hechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuidspruoh richten.
1.	) Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Zuständigkeit der Strafkammer wenden, sind verspätet und daher unzulässig.
2.	) In ihrem sachlichrechtlichen Teil wendet sich
 die Revision des Angeklagten	gegen	die	Annahme
 der Strafkammer, die FKT sei eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet ist.
a)	Der Angeklagte hält nur das Bundesverfassungsgericht, nicht aber die "unpolitischen ordentlichen Gerichte" für befugt, die Präge zu prüfen, ob sich der Zweck oder die Tätigkeit einer Vereinigung gegen die verfassungsmässige Ordnung richtet, und bejahendenfalls dies festzusteilan. Diese Auffassung ist unrichtig, wie sich aus § 90 a Abs 5 StGB ergibt. Danach darf der Gründer, Rädelsführer oder Hintermann einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des Abs 1 dann, wenn die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes ist, erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungawidrigkeit der Partei restgestellt hat.
Jas in Abs 3 des § 90 a aufgerichtete Verfahrens-hindemis gilt also, wie sein Wortlaut klar erkennen lässt, nur, wenn die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei in Präge steht, nicht aber, wenn es sich um die Verfassungsfeindlichkeit einer solchen Vereinigung handelt, die, wie im vorliegenden Pall die FDJ, keine politische Partei ist. Das hat der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 16. Juli 1953 ( 2 StR 105/53) entschieden und ausgeführt,
§ 90 a setze nicht voraus, dass eine staatliche Behörde öder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung verboten hat; nach dieser Vorschrift mache sich ohne weiteres strafbar, wer eine verfassungsfeindliche Vereinigung gründet oder ihr als Rädelsführer oaer Hintermann angehört} ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheide im Strafverfahren das ordentliche (Jericht.
Zu Unrecht beruft sich die Revision gegen diese Rechtsprechung auf Art 18 des Grundgesetzes. Die Bejahung der Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung, die nicht politische Partei ist, durch den Strafrichter im Rahmen der Prüfung eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen einen Angeklagten aus § 90 a Abs 1 StGB ist verschieden von der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Palle des Art 18 GrundG erlässt. Hat jemand eines der in diesem Artikel genannten Grundrechte zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauoht, so ist allerdings nur das Bundesverfassungsgericht berufen, auszusprechen, dass und in welchem Ausmaß er das eine oder andere oder alle in Art 18 genannten Grundrechte verwirkt hat. Diese Entscheidung schränkt im engeren oder wedtpren Umfang den Gebrauch dieser Grundrechte durch den, der sie missbraucht hat, für die Zukunft
 ein. Dem Strafrichter steht diese Befugnis auch dann nicht zu, wenn er bei der Verurteilung eines Angeklagten aus § 90 a zu der Überzeugung kommt, dieser habe bei seiner Tätigkeit für die verfassungsfeindliche Vereinigung eines der Freiheitsrechte des Art 18, etwa das der Koalitionsfreiheit, missbraucht. Auch wenn der Strafrichter in den Gründen seines Urteils einen solchen Missbrauch feststellt, greift er der Entscheidung des Bundesverfasaungsgeriehts nach Art 18 nicht vor. Er straft eine in der Vergangenheit liegende Tat, mag durch sie auch eines der Grundrechte des Art 18 missbraucht worden sein. Das Bundesverfassungsgericht verfügt dagegen aufgrund eines solchen Missbrauchs, dass der Betroffene das eine oder andere dieser Grundrechte oder sie alle für die Zukunft verwirkt hat. Selbst wenn der Strafrichter im Rahmen der Prüfung der Tat aus § 90 a Abs 1 zu der Überzeugung kommen sollte, die Verfassungsfeindlichkeit der vom Angeklagten geförderten Vereinigung bestehe im Missbrauch des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit, würde der Angeklagte . durch die Verurteilung das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit keineswegs verwirkt haben. Denn ihm bliebe es unbenommen, sich in Ausübung dieses Rechts einer nicht verfassungsfeindlichen Vereinigung anzuschliessen. Auch im Pall seiner Verurteilung bliebe also noch Raum für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art 18.des Grundgesetzes.
b)	Die Feststellungen der Strafkammer über den Zweck und die Tätigkeit der FDJ, insbesondere Über ihre enge Zusammenarbeit mit den Inhabern der bolschewistischen Herrschaft in der sowjetischen Besatzungszone und den Führern der SED, und über die Gleichheit ihrer .Ziele tand Bestrebungen mit denen der sowjetzonalen Machthaber, tragen die Annahme ihrer Verfassungsfeind-
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lichkeit. Kit Recht begründet die Strafkammer ihre Überzeugung zusätzlich mit der Allgemeinkundigkeit des Charakters dieser Bestrebungen. Sie übernimmt nicht ohne eigene Prüfung das Ergebnis, zu dem auch der Bundesgerichtshof bereits in verschiedenen Urteilen gelangt ist.
c)	Die Revision meint, nach § 90 a dürfe nur der Rädelsführer oder Hintermann einer solchen Vereinigung bestraft werden, deren Verfassungsfeindlichkeit schon im Augenblick ihrer Gründung bestanden habe, nicht aber, wenn sie erst später festgestellt werdej dann könne nur ein Pall des § 129 a StGB vorliegen.
Diese Auffassung geht offensichtlich fehl. In der zweiten Hälfte des § 90 a Abs 1 meint das Gesetz mit den 7,'orten "einer solchen Vereinigung" deren Charakter, wie er im Nebensatz, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung ... richten", umschrieben ist, einerlei, ob er schon bei ihrer Gründung bestanden oder sich erst später ergeben hat.
d)	Ebenso erfolglos bekämpft die Revision die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte Jacobs die Bestrebungen der JFDJ als Rädelsführer gefördert hat. Denn er war, wie sie feststellt, heiter des FDJ-Kreisverbandes Emden, hatte also eine geistig führende Rolle inne. Dies reicht zur Bejahung seiner Eigenschaft als eines Rädelsführers aus.
3.) Was die Revisionen gegen die Verurteilung der Angeklagten aus § 128 StGB geltend machen, ist offensichtlich unbegründet.
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II.	Hach dem Urteil der Strafkammer ist - und zwar an 1. Oktober 1955 - das neue JGG in Kraft getreten.
Sie Angeklagten	und	waren	zur
 Zeit der lat zwar schon älter als 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Auf sie kommen daher die Vorschriften des JGG über Heranwachsende zur Anwendung. Die Strafkammer wird daher nach den in § 105 JGG enthaltenen Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob auf diese Angeklagten die für Jugendliche geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind. Sollte die Strafkammer für das Vergehen der nur aus § 128'StGB verurteilten Angeklagten wiederum auf eine unter drei Monaten liegende Gefängnisstrafe erkennen, so wird sie § 27 b StGB zu berücksichtigen haben. Sie wird schliesslich bei allen Angeklagten, gegen die sie auf Gefängnis erkennt, Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 ff StGB entscheiden müssen.
III.	Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil der Strafkammer, weil sie die Angeklagten nicht auch aus § 129 StGB verurteilt hat. Das Landgericht verneint diesen Straftatbestand mit der Begründung, die im Zentralorgan der FDJ Westdeutschlands "Das Junge Deutschland" und in dem Mitteilungsblatt der FDJ land Niedersachsen "Das Blaue Band" enthaltenen ehrverletzenden Angriffe gegen führende Persönlichkeiten der Bundesrepublik seien Äusserungen einzelner FDJ-ltmktionäre, Hessen aber ebensowenig wie die auf Begehung von Sachbeschädigungen oder von grobem Unfug gerichteten Aufforderungen, Losungen an Gebäude zu malen, "eine auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtete Zielsetzung der FDJ erkennen"-

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1.	) Dieser Annahme widerspricht indes, was die Strafkammer selbst kurz vor dieser Bemerkung als offensichtlichen Zweck der ehrverletzenden Äusserungen ansieht, nämlich den, Mdie FDJ-Mitglieder zur Stärkung ihrer politischen Gegnerschaft gegenüber der Bundesregierung und deren Maßnahmen und Einrichtungen in der Art und Weise anzusprechen, wie es den FDJ-Funktionären am wirksamsten zu sein scheint". Wenn es. was nahe liegt, den FDJ-Funktionären schlechthin, vor allem den massgebenden unter ihnen, und nicht nur einzelnen auf diese Wirkung ankoramt, dann muss ihre Zielsetzung als die der FDJ selbst angesehen werden. Denn die Ziele einer Vereinigung sind diejenigen,
 die ihre massgebenden Führer und Funktionäre verfolgen.
2.	) Ausserdem lässt die Feststellung der Strafkammer, dass in den erwähnten Organen der FDJ führende Persönlichkeiten der Bundesrepublik in ehrverletzender Weise angegriffen werden, durchaus der Möglichkeit Raum, dass dies nicht vereinzelte, sondern wiederholte Angriffe waren. Träfe dies zu, dann könnte, worauf die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, darin kaum etwas anderes als eine planmässi-ge Betätigung der FDJ gesehen werden. Mit Recht vertritt deshalb die Revision die Meinung, die Strafkammer hätte Anlass gehabt, den Inhalt der beiden genannten Organe daraufhin zu prüfen, ob sie solche fortgesetzten Angriffe enthielten, um daraus ein Urteil über die Zielsetzung der FDJ zu gewinnen. Dieser Mangel ist sowohl eine sachlichrechtliche Lücke des Urteils, wie eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Strafkammer. überdies hat sie versäumt zu prüfen, ob 2weck cder Tätigkeit der FDJ auf die Begehung nicht auch an-
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derer Straftaten als solcher gegen die Ehre gerichtet, ist *
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3.) Schliesslich beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht die Begründung der Strafkammer, mit der sie es abgelehnt hat, die auf Seite 3 ihres Urteils im einzelnen aufgefUhrten und beim Angeklagten	sichergestellten Gegenstände einzuzie-
hen. Sie waren nicht, wie die Strafkammer meinte nur Beweismittel, vielmehr auoh zur Begehung sowohl der Straftat nach § 90 a, wie der nach § 128 gebraucht. Denn die Beitragsmarken der verhobenen KDJ, die Organisationsberichte unter II und III, die Tagesordnung für eine ’’Zehnergruppenleitungssitzung vom 6. Januar 1952”, eine Beitragsliste und FBJ-Mitgliedsausweise und Karteikarten waren Kittel zur Förderung der verfassungsverräterischen Zwecke der FBJ, wie auch Mittel der Teilnahme an einer Verbindung, deren Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollte.
Br. Geier	Br.	Sauer	Jagusch
 Baldus	Heimann-Trosien

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