Auf die Revisionen der Angeklagten und He wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 5» August 1953» soweit es sie betrifft, im Strafaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Revisionen, die Verfahrensverstösse und Verletzung sachlichen Rechts geltend machen, sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet« Eines Eingehens auf die Ausführungen der Revisionsschrift bedarf es nur insoweit, als darin beanstandet ist, dass die Tatsachen, aus denen die Strafkammer die verfassungsfeindlichen Motive der Angeklagten abgeleitet hat, nicht in der HauptVerhandlung erörtert worden seien. Darüber hinaus wird das Landgericht bei dem Angeklagten E0 noch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB zu entscheiden haben. Sollte es bei den Angeklagten EflP und Hepp erneut auf eine Gefängnisstrafe erkennen, so wird auch bei ihnen die Anwendung des § 23 StGB zu prüfen sein, Dr„ Geier Dr. Sauer Heimann-Trosien Weber Scharpenseel
6 StR 57/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1,) den Automechaniker Alfred E geboren am Ä- MB in He 2-) den Kusiker Hens H am WflMHH in 3 ) den SteinmetzpraktikanlL Adolf H e geboren am fli. in wegen in staatsgefährdender Absicht beg* Verbrechen der Sachbeschädigung hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.September 1954» an der teilgenommen haben« Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Er. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Er. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber * * als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Herzog als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Hatz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revisionen der Angeklagten und He wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 5» August 1953» soweit es sie betrifft, im Strafaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Eie weitergehenden Revisionen der Angeklagten und HegBW und die Revision des Angeklagten H< werden verworfen. Per Angeklagte HflU die Kosten seines RechtS' mittels zu tragen« Poch wird die Sache, soweit die ser Angeklagte verurteilt ist, zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur i <> Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen G r ü n d e a Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens der Sachbeschädigung in sta^tsgefäbrdender Absicht (§§ 303, 94 StGB) verurteilt, und zwar die Angeklagten Esterl und Hennig zu vier; den Angeklagten Heger zu drei »Voohen Gefängnis» Die Revisionen, die Verfahrensverstösse und Verletzung sachlichen Rechts geltend machen, sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet« Eines Eingehens auf die Ausführungen der Revisionsschrift bedarf es nur insoweit, als darin beanstandet ist, dass die Tatsachen, aus denen die Strafkammer die verfassungsfeindlichen Motive der Angeklagten abgeleitet hat, nicht in der HauptVerhandlung erörtert worden seien. Diese Rüge entbehrt der tatsächlichen Grundlage, weil sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden und des SitzungsVertreters der Staatsanwaltschaft ergibt, dass diese Tatsachen den Angeklagten in der HauptVerhandlung vorgehalten und mit ihnen erörtert worden sindDie Anwendung des sachlichen Rechts und die Ausführungen des Urteils zur Strafzu demessung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen muss den Revisionen der Angeklagten EflMB und Heg^ zu dem Strafausspruch stattgegeben werden. Beide Angeklagte waren zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt. Es kommen also die Vorschriften der §§ 105 ff JGGauf sie zur Anwendung» Gemäss § 116 JGG sind diese Vorschriften auch bei Verfehlungen heranzuziehen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Jugendge-richtsgesetzes begangen worden sind. Das ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob bei den Angeklagten und He^g die für einen Jugendlichen geltenden Bestim- ~ 4 - mungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind. Darüber hinaus wird das Landgericht bei dem Angeklagten E0 noch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB zu entscheiden haben. Sollte es bei den Angeklagten EflP und Hepp erneut auf eine Gefängnisstrafe erkennen, so wird auch bei ihnen die Anwendung des § 23 StGB zu prüfen sein, Dr„ Geier Dr. Sauer Heimann-Trosien Weber Scharpenseel