Von der hierwegen erhobenen Anklage eines in Tateinheit begangenen Verbrechens und Vergehens nach §§ 90a, 128- 129» 94» 100 d Abs 2 StGB hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Vielmehr nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung derjenige teil, der seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise ^ für ihre Zwecke tätig wird (BGH 6 StR 4/55 vom 30. Mitgliedschaft selbst ermöglicht werden soll"« Da der Tatbestand des § 128 StGB schon beim Mitglied und erst recht beim Vorsteher (BGH 6 StR 120/54 vom 2. Im Gegensatz zu § 128 StGB kann also dieser Tatbestand auch von einen Aussenstehenden verwirklicht werden, der dann regelmässig Täter und nicht nur Gehilfe sein wird, wie das Landgericht anzunehmen scheint. Juni 1955) 5 als Geheimverbindung und als Vereinigung im Sinne des § 129 StGB kann sie aber nur insoweit angesehen werden, als sie sich inneriialb der Bundesrepublik betätigt. keinen Anhalt„ Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich im Gegenteil die Überzeugung des Landgerichts, daß es dem .Angeklagten an einer solchen Vorstellung fehlte und daß er insbesondere nicht darauf abzielte, die von ihm zur Teilnahme an dem Pfingsttreffen geworbenen Personen auf diese Weise für eine Tätigkeit zugunsten der FDJ in der Bundesrepublik zu gewinneno Da somit das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält, war die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.)
6 8t H 56. 55 2276 042 7 7. m Namen des Volkes ln der Strafsache gegen den Automechaniker Roland K -'CflHHl geboren am 1927 ln S0HHBB (Schweiz , wegen Verbrechen nach §§ 128, 129; 94 StGB hat der b'a Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom bo Oktober 1955, an der teilgenommen habens Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br, Sauer Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Villms Bundesrichter Veber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt®®!^^ als Vertreter der Bundesanwalxschaft, Justizangestellter( als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Ble Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20« Januar 1955 wird verworfen, Bie Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt o Von Rechts wegen Gründe f O * Der Angeklagte ist Mitglied und Kassier der KPD in Im Auftrag der Kreisleitung dieser Partei warb er im Mai 1954 unter der Einwohnerschaft von l^i^^für das u.a. von der Freien Deutschen Jugend (FDJ» veranstaltete ’'2o Deutschlandtreffen Pfingsten 1954” in Ostberlin und veranlaßte drei Personen, sich zur Teilnahme bereit zu erklären* Mit diesen zusammen fuhr er am 4, Juni 1954 in einem Lieferwagen, den er besorgt hatte, nach Erding, von wo aus die Kreisleitung den Weitertransport; nach Ostberlin übernahm* Von der hierwegen erhobenen Anklage eines in Tateinheit begangenen Verbrechens und Vergehens nach §§ 90a, 128- 129» 94» 100 d Abs 2 StGB hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Tatbestände des § 90 a StGB und des § 100 d Abs 2 StGB verneint, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keinen Einwando Dagegen sind die Erwägungen der Strafkammer zu den §§ 128, 129 StGB nicht frei von Rechtsirrtum. "Teilnahme" im Sinne des § 128 StGB ist nicht gleichbedeutend mit förmlicher Mitgliedschaft} eine solche ist weder erforderlich noch genügend. Vielmehr nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung derjenige teil, der seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise ^ für ihre Zwecke tätig wird (BGH 6 StR 4/55 vom 30. März 1955 Demgemäß kann Beihilfe keineswegs - wie das Landgericht meint -nur in der Weise geleistet werden, daß "den Teilnehmern die Mitgliedschaft selbst ermöglicht werden soll"« Da der Tatbestand des § 128 StGB schon beim Mitglied und erst recht beim Vorsteher (BGH 6 StR 120/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR 283/54 vom 6. Dezember 1954) ein Tätigwerden voraussetzt» leistet Beihilfe* wer Mitglieder oder Vorsteher in ihrer Betätigung unterstützt. Eine Unterstützung der Vorsteher wird regelmässig in der Förderung der Bestrebungen der Geheimverbindung zu erblicken sein (BGH 6 StR 2/55 und 6 StR 4'55, beide vom 30 März 1955). § 129 StGB bedroht u.a. denjenigen mit Strafe, der eine Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind, unterstützt. Im Gegensatz zu § 128 StGB kann also dieser Tatbestand auch von einen Aussenstehenden verwirklicht werden, der dann regelmässig Täter und nicht nur Gehilfe sein wird, wie das Landgericht anzunehmen scheint. Entgegen seiner Ansicht kann auch eine solche Vereinigung sehr wohl dadurch unterstützt werden, daß ein Aussenstehender zu dem Gelingen einer von ihr durchgeführten Veranstaltung beiträgt. Denn Veranstaltungen können dazu bestimmt und geeignet sein, den Zusammenhalt unter den Mitgliedern zu stärken und der Vereinigung neue Anhänger zu gewinnen. Die rechtsirrigen Erwägungen der Strafkammer gefährden jedoch den Bestand des Urteils nicht. Dje FDJ ist zwar eine gesamtdeutsche Jugendorganisation» deren Spitze vom Zentralrat in Ostberlin gebildet wird (BGH St E 18/54 vom 19. Februar 1955 und St E 1/52 vom 4. Juni 1955) 5 als Geheimverbindung und als Vereinigung im Sinne des § 129 StGB kann sie aber nur insoweit angesehen werden, als sie sich inneriialb der Bundesrepublik betätigt. Die Bestrafung des Angeklagten setzt also voraus, daß er bei seinem Tun das Bewußtsein hatte die Tätigkeit der FDJ und ihrer Führung auch in der Bundesrepublik zu unterstützen» Dafür bietet jedoch der Sachverhalt r % 4 ■J ■ r keinen Anhalt„ Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich im Gegenteil die Überzeugung des Landgerichts, daß es dem .Angeklagten an einer solchen Vorstellung fehlte und daß er insbesondere nicht darauf abzielte, die von ihm zur Teilnahme an dem Pfingsttreffen geworbenen Personen auf diese Weise für eine Tätigkeit zugunsten der FDJ in der Bundesrepublik zu gewinneno Da somit das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält, war die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.) Der Urteilssatz enthält keine Kostenentscheidungo Der Senat hat deshalb nach Maßgabe der §§ 46', 473 StPO die Kosten des gesamten Verfahrens der Staatskasse aufer- • legt> Bin Anlaß, dem Angeklagten Ersatz seiner notwendigen Auslagen zuzubilligen, besteht nicht«, Ur, Geier Dr„ Sauer Heimann-Trosien Willms Weber