Auf die Revision des Angeklagten Alfred PfHfe wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. b) Im übrigen hat das Landgericht den Tatbestand des § 129 und auch des § 128 StGB, diesen bei dem .Angeklagten Valter unter dem Gesichtspunkt des Die Wendung des Urteils, "die Zwecke und die Tätigkeit der FDJ seien, wänn auch nicht ausschliesslich, so doch weitgehend darauf gerichtet, strafbare Handlungen zu begehen", gibt nicht, wie die Revision meint, der Deutung Raum, das Landgericht habe damit zu dem Ausdruck gebracht, Mitglieder der FDJ führten gelegentlich ihrer in erster Linie auf andere Zwecke gerichteten Tätigkeit dann und wann eine Straftat aus. Diese Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, dass nach der Auffassung des Landgerichts die FDJ eine Vereinigung ist, die neben anderen Tätigkeitszielen weitgehend den Zweck verfolgt, strafbare Handlungen zu verüben. d) Dass die Angeklagten sich bei ihrer Handlungsweise in einem rechtlich beachtlichen Irrtum über deren Verbotensein befunden hätten* hat das Landgericht mit der das Revisionsgericht bindenden Feststellung verneint, dass sie in keine wirklich ernsthafte Prüfung dieser Frage eingetreten seien. Das ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen- Das Landgericht wird daher nach Massgäbe der A 105 ff JGG zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Bestimmungen der £§ 4 - 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind» 4.) In diesem Umfange erweist sich somit die Revision des Angeklagten Alfred als begründet, während sie im übrigen ebenso zu verwerfen ist wie das Rechtsmittel des Angeklagten Walter P^HR)* Bei diesem wird das Landgericht nur noch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB befinden müssen» eine Entscheidung» die es auch bei dem Angeklagten Alfred zu treffen haben wird» falls es gegen ihn wiederum auf eine Gefängnisstrafe erkennen sollte.
6 StR 56/54 2292 032 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen aus aus I: I. ) den Arbeiter ffa^er P geboren am fll. 2 ) den Arbeiter A^red JP geboren am0. wegen Vergehens gegen §§ 128, 129 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Heimann-frosien Bundesrichter Dr. 7»i 11ms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ^00 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Angeklagten Alfred PfHfe wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den dazu getroffenen .Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die Revision des Angeklagten '"alter wird verworfen. Jedoch wird die Sache insoweit zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechte wegen Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten Alfred wegen Vergehens nach § 129 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 128 StGB und den Angeklagten /alter P(9 19wegen Vergehens nach §129 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB verurteilt, und zwar je zu zwei Monaten Gefängnis. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rächte rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten Alfred P^|9 führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; die Revision des Angeklagten Ualter P9I|^ ist im wesentlichen unbegründet , 1. ) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Ver-stoss gegen die Vorschriften der §§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 StPO seine Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon an der Nichtangabe derjenigen Beweismittel, deren sich das Landgericht nach der Auffassung der Revision zu Unrecht nicht bedient haben soll (§ 544 Abs 2 Satz 2 StPO). 2. ) Auch die Saohbeschwerde ist ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. a) Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe die Vorschriften der §§ 128, 129 StGB nicht anwenden dürfen, bevor nicht das Bundesverfassungsgericht gemäss Art 18 GrundG die Verwirkung der Vereinigungsfreiheit hinsichtlich der FDJ und deren Mitglieder ausgesprochen hätte, geht offensichtlich fehl. Die Anwendung der §§ 128, 129 StGB durch den Strafrichter setzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Art 18 GrundG nicht voraus, wie der Senat schon entschieden hat (vgl Urteile vom 24. März 1954 - 6 StR 58/54 und 6 StR 84/54 -). b) Im übrigen hat das Landgericht den Tatbestand des § 129 und auch des § 128 StGB, diesen bei dem .Angeklagten Valter unter dem Gesichtspunkt des § 49 StGB, sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatsei-te zutreffend als verwirklicht angesehen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass es den Begriff der "Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet seien", verkannt habe. Die Wendung des Urteils, "die Zwecke und die Tätigkeit der FDJ seien, wänn auch nicht ausschliesslich, so doch weitgehend darauf gerichtet, strafbare Handlungen zu begehen", gibt nicht, wie die Revision meint, der Deutung Raum, das Landgericht habe damit zu dem Ausdruck gebracht, Mitglieder der FDJ führten gelegentlich ihrer in erster Linie auf andere Zwecke gerichteten Tätigkeit dann und wann eine Straftat aus. Diese Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, dass nach der Auffassung des Landgerichts die FDJ eine Vereinigung ist, die neben anderen Tätigkeitszielen weitgehend den Zweck verfolgt, strafbare Handlungen zu verüben. Dass aber die Begehung von Straftaten nicht das ausschliessliche Ziel oder das Bndziel der von der FDJ entfalteten Tätigkeit zu sein braucht, um die Strafbarkeit aus § 129 StGB zu begründen, hat der Senat schon * mehrfach ausgesprochen (vgl die oben angeführten Urteile)«. '!X c) Für das Vorliegen eines "irgendwie gearteten übergesetzlichen Notstandes" geben die Feststellungen des Urteils keinen Anhaltspunkt. Die Unterlassung einer dahingehenden Prüfung durch das Landgericht bedeutet daher keinen Rechtsfehler. d) Dass die Angeklagten sich bei ihrer Handlungsweise in einem rechtlich beachtlichen Irrtum über deren Verbotensein befunden hätten* hat das Landgericht mit der das Revisionsgericht bindenden Feststellung verneint, dass sie in keine wirklich ernsthafte Prüfung dieser Frage eingetreten seien. Da sie sonach keine Erwägungen in dieser Richtung angestellt haben, war das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, den Umfang der den Angeklagten obliegenden Prüfungspflicht näher zu umreissen. 3.) Im Straf ausspruch lässt das Urteil zu dem Nachteile des Angeklagten kalter P^Bfc keinen Rechtsirrtum erkennen- Dagegen muss es insoweit hinsichtlich des Angeklagten Alfred PgH^ aufgehoben werden. Da dieser zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kommen auf ihn die Vorschriften der §§ 105 ff JGG zur Anwendung» Gemäss § 116 JGG sind sie auch bei Verfehlungen heranzuziehen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Jugendgericht sgesetzes begangen worden sind. Das ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen- Das Landgericht wird daher nach Massgäbe der A 105 ff JGG zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Bestimmungen der £§ 4 - 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind» 4.) In diesem Umfange erweist sich somit die Revision des Angeklagten Alfred als begründet, während sie im übrigen ebenso zu verwerfen ist wie das Rechtsmittel des Angeklagten Walter P^HR)* Bei diesem wird das Landgericht nur noch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB befinden müssen» eine Entscheidung» die es auch bei dem Angeklagten Alfred zu treffen haben wird» falls es gegen ihn wiederum auf eine Gefängnisstrafe erkennen sollte. Br. Geier 3>r. Sauer Heimann-Trosien Willms Scharpenseel