lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Vergehen nach §§ 96 Abs 1 und 3, 97; 185 StGB, sowie wegen eines weiteren Vergehens nach § 93 StGB zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt« Seiner Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensund sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg zu versagen« ob eine solche Maßnah me nach den Umständen des Falles angebracht ist, ist der Nachprüfung durch*das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen* es hat sich nur damit zu befassen, ob die Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO überhaupt beachtet, und ob das Ermessen nach rechtlich zutreffenden Grundsätzen ausgeübt worden ist 'Vvgl u,a. Das Landgericht berücksichtigt alle in § 140 Abs 2 StPO angeführten Umstände * Zwar mag es sein, daß Vergehen der vorliegenden Art mindestens bei der rechtlichen Beurteilung häufig zu Zweifeln Anlaß geben, und daß deswegen in vielen Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten sein wird. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt s-oh ferner, daß es die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, geprüft hat. Das wird aber vor allem aus der Regelung des § 24 GVG gefolgert auf die es hier nicht ankommt: die Zustän- Ebensowenig ist die Annahme des Tatrichters zu beanstanden, daß die Bundesrepublik und ihre verfassungsmässige Ordnung bei dem Leser als achtungsunwert hingestellt worden sind» Es handelt sich nicht, wie die Revision meint; um "Peststellungen von allgemeinen, historischen Gegebenheiten im Leben der Völker Europas" oder um eine "schärfere Dialektik", Das Bundesparlament wird als käuflich und bestechlich, die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik als "käuflicher Judas" bezeichnet, der das souveräne Volk verrate? Eine solche Ausdrucksweise hat mit einer sachlichen Beurteilung oder zulässigen Kritik nichts mehr zu tun» Das Landgericht hat es mit Recht als Verächtlichmachen im Sinne des § 96 StGB angesehen. 185 und 93 StGB keinen Eechtsirrtum erkennen* Die Rügen der Revision liegen entweder auf tatsächlichem Gebiete, dessen Beurteilung dem Eevisionsgsricht verschlossen ist, oder sie sind offensichtlich unbegründet.
LSI .»a JS£ 2276 041 Im Namen des Volke , yJ In der Strafsache gegen den Verleger Karl Heinz H geboren am 1928 in wegen Vergehens nach § 9b Abs 1 StGB u.a. aus bei Li hat der ba Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung »om 5-. ‘.’fctcber 1955* an der teilgenommen habenf Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Br. Geier als Vorsitzender, Br. Sauer Br. Heimann-Trosien Br. Willms Weber als beisitzende Richter* Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschuft* Justizangestellter\ als UrkundBbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land ■ gerichts München I vom 24. Februar 1955 wird verworfen* Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen • 2 - I / %, G r Ü n d e ? Per Angeklagte schloß sich nach 1947 der sog, "Deutschen Unitarischen Jugend" an« Ergab die politiscbe Jugendzeitschrift "Widerhall" heraus, für die er seit November 1952 als allein Verantwortlicher zeichnete« Einige Aufsätze schriet) er selbst, im übrigen stellte er die Presseschau zusammen und veröffentlichte Aufsätze, die ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt wurden. Die Zeitung vertrat nationalsozialistische Gedanken, insbesondere wandte sie sich gegen die Juden« lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Vergehen nach §§ 96 Abs 1 und 3, 97; 185 StGB, sowie wegen eines weiteren Vergehens nach § 93 StGB zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt« Seiner Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensund sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg zu versagen« T , Verfahrensrüge s Der Angeklagte wurde zunächst von einem Wahlverteidiger vertreten, der jedoch in der HauptVerhandlung nicht «erschien, Der Angeklagte beantragte darauf, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen« Diese Maßnahme wurde mit der Begründung abgelehnt, daß weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen Hessens Zeugen seien nicht geladen: der Angeklagte sei als Verleger der Zeitung und als Verfasser einiger Artikel mit dem Sachverhalt vertraut, er sei als journalistisch und politisch tätiger Mensch intelligent und gewandt genug, sich selbst zu verteidigen. Die Revision rügt die Verletzung des § 140 Abs 2 StPO. Sie macht geltend, daß das Gericht die Sachund Rechtslage sowie die Persönlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend geprüft und daher unrichtig beurteilt haDe• Diese Rüge ist unbegründet» Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs 2 StPO steht im pflichtmässigen Ermessen des Vorsitzenden* Die Frage., ob eine solche Maßnah me nach den Umständen des Falles angebracht ist, ist der Nachprüfung durch*das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen* es hat sich nur damit zu befassen, ob die Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO überhaupt beachtet, und ob das Ermessen nach rechtlich zutreffenden Grundsätzen ausgeübt worden ist 'Vvgl u,a. Urteile des BGH I StR 14/53 vom 3» März 1953 und 3 StR 404 54 vom 27* Januar 1955 )> Insoweit bestehen keine Bedenken« Das Landgericht berücksichtigt alle in § 140 Abs 2 StPO angeführten Umstände * Zwar mag es sein, daß Vergehen der vorliegenden Art mindestens bei der rechtlichen Beurteilung häufig zu Zweifeln Anlaß geben, und daß deswegen in vielen Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten sein wird. Es liegt aber kein Anhalt dafür vor, daß das Landgericht dies verkannt hat. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt s-oh ferner, daß es die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, geprüft hat. Darüber, ob das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, aus tatsächlichen Gründen zu billigen ist, hat das Revisionsgericht nach dem oben Gesagten nicht zu befinden. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Darlegungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 199 berufen. In diesem Urteil wird zwar ausgeführt, daß in Strafkammersachen erster Instanz nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden dürfe. Das wird aber vor allem aus der Regelung des § 24 GVG gefolgert auf die es hier nicht ankommt: die Zustän- digkeit des Landgerichts für das vorliegende Verfahren war vielmehr gemäß § 74 a GVG unabhängig von der Bedeutung des Palles gegeben, I, Sachbeschwerde? «* wm um w*m m "Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten nach § 96 StGB sind ebenfalls unbegründet» Es jst zwar richtig* daß in den von der Strafkammer erwähnten Auszügen des "Widerhall" die Bundesrepublik nicht ausdrücklich genannt wird. Das Landgericht stellt aber fest, daß sie erkennbar gemeint ist. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für das Revisionsgericht bindend» Ebensowenig ist die Annahme des Tatrichters zu beanstanden, daß die Bundesrepublik und ihre verfassungsmässige Ordnung bei dem Leser als achtungsunwert hingestellt worden sind» Es handelt sich nicht, wie die Revision meint; um "Peststellungen von allgemeinen, historischen Gegebenheiten im Leben der Völker Europas" oder um eine "schärfere Dialektik", Das Bundesparlament wird als käuflich und bestechlich, die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik als "käuflicher Judas" bezeichnet, der das souveräne Volk verrate? es wird von einer Pseudo- oder Scheindemokratie gesprochen und behauptet, daß die nationale Würde mit Füssen getreten werde. Eine solche Ausdrucksweise hat mit einer sachlichen Beurteilung oder zulässigen Kritik nichts mehr zu tun» Das Landgericht hat es mit Recht als Verächtlichmachen im Sinne des § 96 StGB angesehen. Auch im Übrigen läßt die Anwendung der §§ 96 Abs 1 Nr 1, Abs 3 s 9?? 185 und 93 StGB keinen Eechtsirrtum erkennen* Die Rügen der Revision liegen entweder auf tatsächlichem Gebiete, dessen Beurteilung dem Eevisionsgsricht verschlossen ist, oder sie sind offensichtlich unbegründet. Das Hechtsmittel ist daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen» X>r« Geier Dr- Sauer Heimann-Trosien Willms Weber i »4*