Im übrigen wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurtickverwiesen, Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1.) Die Verfahrensrüge, § 265 StPO sei verletzt, weil das Landgericht die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht gemäss § 98 StGB ausgesprochen habe, obwohl diese Vorschrift weder im Eröffnungsbeschlusse angeführt noch der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit ihrer Anwendung hingewiesen worden sei, bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift, In § 98 StGB ist zwar allgemein bestimmt, dass neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 StGB Polizeiaufsicht zulässig istDieser Vorschrift geht aber die in § 90 a Abs 2 StGB getroffene Sonderregelung vor, wonach nur neben der in besonders schweren Fällen angedrohten Zuchthausstrafe Polizeiaufsicht zugelassen werden kann. Daraus ergibt sich, dass sonst bei Vergehen gegen § 90 a StGB trotz der allgemeinen Bestimmung des § 98 StGB Polizeiaufsicht nicht zulässig ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 2. wohl zur äusseren wie zur inneren TatSeite im Ergebnis zutreffend als verwirklicht angesehen- Insbesondere ist der Begriff des ,,Hintermannes,, im Sinne des § 90 a StGB nicht verkannt worden* Das Urteil lässt hierzu bei der rechtlichen Würdigung zwar nähere Angaben vermissen; indessen geht aus den tatsächlichen PestStellungen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Landgericht insoweit keinen rechtsirrigen Erwägungen Raum gegeben hat. 3-«) Das Urteil ist somit allein dahin richtig zu stellen, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegzufallen hat. Das Landgericht wird nur die Entscheidung über Äne etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss den Vorschriften der $§ 23 ff StGB nF nachzuholen haben, die es zur Zeit der
6 StR 55/54 2292 035 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Bergmann Erwin geboren am aus wegen Vergehens gegen §§ 90 a StGB u.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1954i an der teilgenommen haben? oenatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Irosien Bundesrichter Br. Uillms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. Juni 1953 wird verworfen? jedoch fällt der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht weg. Im übrigen wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurtickverwiesen, Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 129 StGB za einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen Verfahrensverstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. 1.) Die Verfahrensrüge, § 265 StPO sei verletzt, weil das Landgericht die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht gemäss § 98 StGB ausgesprochen habe, obwohl diese Vorschrift weder im Eröffnungsbeschlusse angeführt noch der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit ihrer Anwendung hingewiesen worden sei, bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift, In § 98 StGB ist zwar allgemein bestimmt, dass neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 StGB Polizeiaufsicht zulässig istDieser Vorschrift geht aber die in § 90 a Abs 2 StGB getroffene Sonderregelung vor, wonach nur neben der in besonders schweren Fällen angedrohten Zuchthausstrafe Polizeiaufsicht zugelassen werden kann. Daraus ergibt sich, dass sonst bei Vergehen gegen § 90 a StGB trotz der allgemeinen Bestimmung des § 98 StGB Polizeiaufsicht nicht zulässig ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 2. Juni 1954 - 6 StR 140/54 -). 2-) Im übrigen ist die Sachbeschwerde nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Tatbestand der §§ 90 a und 129 StGB so- ~ 3 - wohl zur äusseren wie zur inneren TatSeite im Ergebnis zutreffend als verwirklicht angesehen- Insbesondere ist der Begriff des ,,Hintermannes,, im Sinne des § 90 a StGB nicht verkannt worden* Das Urteil lässt hierzu bei der rechtlichen Würdigung zwar nähere Angaben vermissen; indessen geht aus den tatsächlichen PestStellungen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Landgericht insoweit keinen rechtsirrigen Erwägungen Raum gegeben hat. Auch die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite sind knapp gehalten. In der ausführlichen Wiedergabe des als erwiesen erachteten Sachverhaltes kommt jedoch in erkennbarer Weise die Überzeugung des Landgerichts zu dem Ausdruck, dass der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen aller Tatumstände bewusst gewesen ist• Der Einwand der Revision, das Landgericht habe bei seiner BeweiswUrdigung gegen die Denkgesetze verstossen, geht fehl. Die Polgerungen, die es aus den von ihm festgestellten Tatsachen abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die Strafzu demessung lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Angeklagten erkennen, ' 3-«) Das Urteil ist somit allein dahin richtig zu stellen, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegzufallen hat. Das kann von hier aus geschehen, so dass die Revision mit dieser Kassgabe zu verwerfen ist. Das Landgericht wird nur die Entscheidung über Äne etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss den Vorschriften der $§ 23 ff StGB nF nachzuholen haben, die es zur Zeit der Verkündung des Urteils noch nicht anwenden konnte, weil sie erst später in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sind. Allein zu diesem Zwecke ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Von der Vorschrift des § 473 Abs 1 Satz 2 St!PO Gebrauch zu machen, besteht^ kein Anlass. Lr Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-frosien Willms