Von Recht8 wegen Das Landgericht hat den Angeklagten, der bis 1953 der FDJ als tätiges Mitglied angehörte, wegen Vergehens nach IT § 128 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 129 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Das Landgericht stellt fest, daß ein vom Angeklagten besuchter Lehrgang für FDJ-Mitglieder, nicht für Angehörige der KPD veranstaltet worden sei. Es stützt sich dabei auf die Aussage eines Kriminalbeamten, der als Zeuge bekundete, der Name des Angeklagten habe auf einer Liste von • Lehrgangsteilnehmern gestanden, die man in der Wohnung einer-' FDJ-Instrukteurin gefunden habe, alles dort sichergestellte' '• Material habe sich auf die PDJ und nicht auf die KPD bezo- * -l-gen, bei anderen auf derselben Liste stehenden Personen ha-:?'f Das Landgericht konnte sich mit der Aussage des Zeugen begnügen, sofern nicht aus ihm Die Behauptung des Verteidigers, daß die Strafkammer in dem Verfahren 2 KUs 4/52 des Land-'-'j gerichts Oldenburg das beschlagnahmte Material als nicht beweiskräftig befunden habe, entbehrt jeder Grundlage und beruht auf einer groben Entstellung der in den Gründen des anderen Urteils enthaltenen Darstellung. Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Senat zu dem Ausdruck gebracht, '• ;i daß eine auf den Ort von Zusammenkünften beschränkte Geheim-’" baltung die Anwendung des § 128 StGB regelmäßig nicht begründen kann (vgl Urteil vom 2.8.1954 - StE 68/52 und 11/52) Bei der Erörterung des § 129 StGB trifft das Landgericht u.a die Feststellung, daß in den Flugblättern der FDJ zu dem Sturz der Bundesregierung aufgefordert werde. Durch etwaige mit der genannten Feststellung möglicherweise verbundene rechtsirrige Vorstellungen wird der Schuldspruch zu § 129 StGB jedoch nicht berührt, da das Landgericht die Anwendung der Vorschrift in erster Linie mit der planmäßigen beleidigenden Hetzkampagne, die die FDJ betreibt, und den als Sachbeschädigungen im Sinne der §§ 303 ff StGB anzusprechenden ebenfalls planmäßig durchgeführten Malund Klebeaktionen rechtsirrtumsfrei begründet. 2,) Bei der Strafzu demessung berücksichtigt das Landgericht erschwerend, daß der Angeklagte "es nicht über sich gebracht habe, trotz erdrückenden Beweismaterials ein Geständnis abzulegen", Das erscheint bedenklich, weil Leugnen nicht strafschärfend wirken darf und nur insoweit für die Strafzu demessung mittelbar von Bedeutung sein kann, als daraus im Einzelfall Schlüsse auf die innere Haltung des Angeklagten zu seiner Tat gezogen werden können (vgl BGHSt 1, 103). Aus den Ausführungen des Landgerichts zu § 23 StGB ergibt sich jedoch, daß das Landgericht aus der Art des Leugnens auf eine uneinsichtige Haltung des Angeklagten geschlossen hat.
6 StR 52/55 2276 039 I 4 f Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen denElektrüser Friedrich J _ HHpP dort geboren am wegen Staatsgefährdung hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27<• Juli 1955» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Br. Sauer Br« Heimann-Trosien Br. Willm8 Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br.Br.flm^in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Br. WtttKKPbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Just izangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. Februar 1955 wird verworfen. • \ Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- ö mittels zu tragen. Bundesrichter Bundeorichter Bundesrichter Bundesrichter Von Recht8 wegen Das Landgericht hat den Angeklagten, der bis 1953 der FDJ als tätiges Mitglied angehörte, wegen Vergehens nach IT § 128 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 129 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. 5 &■ » Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. I- Verfahrensbeschwerde«. Das Landgericht stellt fest, daß ein vom Angeklagten besuchter Lehrgang für FDJ-Mitglieder, nicht für Angehörige der KPD veranstaltet worden sei. Es stützt sich dabei auf die Aussage eines Kriminalbeamten, der als Zeuge bekundete, der Name des Angeklagten habe auf einer Liste von • Lehrgangsteilnehmern gestanden, die man in der Wohnung einer-' FDJ-Instrukteurin gefunden habe, alles dort sichergestellte' '• Material habe sich auf die PDJ und nicht auf die KPD bezo- * -l-gen, bei anderen auf derselben Liste stehenden Personen ha-:?'f be es sich erwiesenermaßen um PDJ-Angehörige gebandelt. Die Revision sieht einen Verstoß gegen die Aufklärunga^- Pflicht darin, daß das Landgericht das bei der FDJ-Instruk-pj teurin beschlagnahmte Material nicht selbst geprüft, sondern** * * * sich mit der Aussage des Polizeibeamten begnügt hat. Es habe zur Beiziehung des Materials vor allem deshalb Anlaß gehabt, weil einer der mitwirkenden Richter an einer ande-ren Strafsache beteiligt gewesen sei, in der das Gericht 'K-' grobe Widersprüche in den beschlagnahmten Unterlagen fest-gestellt und deren Beweiskraft verneint habe. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht konnte sich mit der Aussage des Zeugen begnügen, sofern nicht aus ihm -3- unmittelbar bekannten und zugänglichen Umständen vernünftle Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestanden, die zu j^* einer eigenen Prüfung des beschlagnahmten Materials drängten** Das war nicht der Pall. Die Behauptung des Verteidigers, daß die Strafkammer in dem Verfahren 2 KUs 4/52 des Land-'-'j gerichts Oldenburg das beschlagnahmte Material als nicht beweiskräftig befunden habe, entbehrt jeder Grundlage und beruht auf einer groben Entstellung der in den Gründen des anderen Urteils enthaltenen Darstellung. IIr Sachrüge. 1.) Was die Revision zu dem Schuldspruch ausführt, lieg^ im wesentlichen neben der Sache oder berührt Fragen, die der Senat bereits in zahlreichen Entscheidungen beantwortet hat. Im einzelnen ist nur folgendes zu sagen; Bei der Anwendung des § 128 StGB geht die Strafkammer!] ♦ H davon aus, daß die FDJ ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheimhält. Sie folgert zutreffend aus einer Reihe -von einzelnen Geheimhaltungsmaßnahmen, daß es der PDJ darul ging, die Art und Weise ihres Fortbestehens und ihre innerj Organisation vor den Staatsorganen geheimzuhalten. Daß auc der Angeklagte die Bedeutung der einzelnen Tarnmaßnahmen erkannte, ist im Urteil zwar nicht gesagt. Es ergibt si< jedoch aus dem Zusammenhang der Gründe, daß die Strafkammf auch diese Überzeugung gewonnen hat. da sie die gehäufte..«] Kenntnis des Angeklagten von den für ihre Schlußfolgerung^ wesentlichen EinzelVorgängen (Einrichtung eines Kurier- ; dienstes mit Anlaufsteilen, Tarnung von Zusammenkünften aH| harmlose Schach- oder Spielabende und kulturelle Veranstali % tungen, Abgabe oder Vernichtung der Mitgliedsbücher, Verwendung von ihren Zweck nicht verratenden Beitragsquittun-, gen) ausdrücklich feststellt. Rechts fehlerhaft wäre es nur»! •/ -4- \ ' %* * wenn die Strafkammer angenommen hätte, daß die Kenntnis einer einzelnen Geheimhaltungsmaßnahme ohne weiteres und für sich allein zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des > § 128 StGB ausreichen könne: denn eine solche Maßnahme kann sehr v/ohl nur den Zweck haben, ein polizeiliches Eingreifen im Einzelfall zu vermeiden, ohne zugleich dem weiteren Zweck?'5 zu dienen, das organisatorische Gefüge der Vereinigung und damit ihre Verfassung ganz oder zu einem wesentlichen Teil vor der Staatsregierung geheimzuhalten. Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Senat zu dem Ausdruck gebracht, '• ;i daß eine auf den Ort von Zusammenkünften beschränkte Geheim-’" baltung die Anwendung des § 128 StGB regelmäßig nicht begründen kann (vgl Urteil vom 2.8.1954 - StE 68/52 und 11/52) 0 ' ♦ «ü * «* * » 4* Bei der Erörterung des § 129 StGB trifft das Landgericht u.a die Feststellung, daß in den Flugblättern der FDJ zu dem Sturz der Bundesregierung aufgefordert werde. Was das in diesem Zusammenhang bedeuten soll, ist unklar; denn eine solche Aufforderung braucht an sich noch keine strafbare und nicht einmal eine rechtswidrige Handlung zu sein. Sie wäre es z.B. dann, wenn sie der Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens dienen sollte. Doch kann selbst das Verbrechen nach § 81 StGB nicht zu den strafbaren Handlungen rechnen, an die § 129 StGB an- ,. knüpft (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 19,5.54/; NJV/ 54, 1257). Durch etwaige mit der genannten Feststellung möglicherweise verbundene rechtsirrige Vorstellungen wird der Schuldspruch zu § 129 StGB jedoch nicht berührt, da das Landgericht die Anwendung der Vorschrift in erster Linie mit der planmäßigen beleidigenden Hetzkampagne, die die FDJ betreibt, und den als Sachbeschädigungen im Sinne der §§ 303 ff StGB anzusprechenden ebenfalls planmäßig durchgeführten Malund Klebeaktionen rechtsirrtumsfrei begründet. yu .£r ->• i 2,) Bei der Strafzu demessung berücksichtigt das Landgericht erschwerend, daß der Angeklagte "es nicht über sich gebracht habe, trotz erdrückenden Beweismaterials ein Geständnis abzulegen", Das erscheint bedenklich, weil Leugnen nicht strafschärfend wirken darf und nur insoweit für die Strafzu demessung mittelbar von Bedeutung sein kann, als daraus im Einzelfall Schlüsse auf die innere Haltung des Angeklagten zu seiner Tat gezogen werden können (vgl BGHSt 1, 103). Aus den Ausführungen des Landgerichts zu § 23 StGB ergibt sich jedoch, daß das Landgericht aus der Art des Leugnens auf eine uneinsichtige Haltung des Angeklagten geschlossen hat. In diesem Sinne muß auch das zur Strafzu demessung Gesagte verstanden werden. Willms lieber Dr. Geier Dr. Sauer Heimann-Trosien