* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19* Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Dass die FDJ zur Zeit der Tatbegehung noch bestand, ergibt sich zweifelsfrei aus den getroffenen Feststellungen, Der von der Strafkammer aus den früheren Erklärungen des Angeklagten gezogene Schluss, er sei i&itglied dieser Verbindung gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2,) Es bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 84 und 187 a Abs 1 StGB Bedenken- Das Landgericht gibt den Inhalt der Flugblätter nur zu dem Teil wieder und nimmt im übrigen auf ihn Bezug« Dieses Vorgehen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unzulässig- Die für die Verurteilung massgebenden Feststellungen müssen gemäss § 267 Abs 1 StPO in den Urteilsgründen enthalten sein. a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Abs 1 StGB ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 StGB erfüllt-Das ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Strafbarkeit einer schuldfähigen Person begründen würde, die die Schrift in Kenntnis ihres Inhaltsund mit Verständnis für diesen verbreiten würde (vgl die Begründung des Regierungsentwurfs S 34)= Dagegen darf die Tatsache« dass bei der Herstellung und Verbreitung irgendeine andere Person etwa schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftinhalts nicht berücksichtigt werden; denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst, Nach den in dem Urteil mit get eilten Auszügen wird in den Flugblättern in einer den Bundeskanzler verunglimpfenden Weise gegen den "Generalkriegsvertrag” Stellung genommen. Sie enthalten aber keinen Hinweis darauf, dass zur Änderung der verfassungsmässigen Ordnung aufgefordert wird > Die Worte «fort mit Adenauer" sind nicht geeignet, für sich allein einen solchen Schluss zu rechtfertigen. Es entnimmt den hochverräterischen Inhalt vielmehr daraus, dass die Flugblätter "für ein einheitliches demokratisches und gleichberechtigtes Deutschland* einträten; damit sei die in der Ostzone ausgeübte Regierungsform gemeint, bei der eine Minderheit über die Mehrheit des Volkes herrschen solle; diesem Ziele, das nur auf gewaltsamem Vege erreicht werden könne, sollten die Schriften dienen. Es ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob die fragliche nur im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiedergegebene Wendung einem der Flugblätter entnommen ist, oder ob es sich um eine Wertung des Gedenkeninhalts durch die Strafkammer handelte Im übrigen wäre eine solche Beurteilung nur zulässig gewesen, wenn der Inhalt der Schriften selbst Anhaltspunkte in dieser Richtung geboten hätte. Bie Flugblätter enthielten eine Reihe von schweren Verunglimpfungen des Bundeskanzlers Es ist aber nicht ersichtlich, welche davon die Strafkammer als Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 187 a Abs 1» 186 StGB angesehen hat> Dem Bundeskanzler wird vor geworfen, dass er die ’‘erste Rate deutschen Kanonenfutters ,,., verkauft habe” i noch nie sei das Volk "so belogen und betrogen , wie von der Regierung Adenauer”$ wer Beütsche auf Deutsche hetze, wer es darauf anlege, in Beutschland koreanische Zustände zu schaffen, der sei ein Verräter wie es Darin-könnte die Behauptung eines dem Beweise zugänglichen inneren Vorganges und damit einer Tatsache im Sinne des § 186 StGB erblickt werden (vgl u.a. RGSt 40, 193 - Urteil des Bundesgerichtshofs 2 StR 70/51 vom 27» April 1951) «• Trotzdem wäre diese Vorschrift nicht anwendbar, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Äusserungen ergeben würde, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte (vgl OGHSt 2, 291, 310)» Bine solche Beurteilung würde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn offensichtlich wäre, dass die vorgebrachten, an sich unverfänglichen Tatsachen nur auf Grund einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung als An* Zeichen für die behauptete Absicht des Angegriffenen gedeutet werden; hier würde diese Wertung im Vordergrund stehen und der Äusserung erst ihr eigentliches Gewicht verleihen. Eine andere Beurteilung hätte zwar platz zu greifen, wenn er auch ohne genaue Kenntnis des Inhalts damit gerechnet hätte, dass die zu dem Teil von dem Zentralbüro der FDJ herausgegebenen Schriften Verleumdungen des Bundeskanzlers enthielten und wenn er auch für diesen Fall tätig werden wollte. 3trafung ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt« Sine Auslegung des Urteils in diesem Sinne ist aber auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht möglich cc) Vom Standpunkt des Landgerichts war schliesslich die Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB unzulässig Wenn in den Worten "Verräter" und "Lügner" eine die Merkmale der §§ 187 a, 186 StGB erfüllende Tatsachenbehauptung zu erblicken wäre? Diese Hechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Urteils auch insoweit, als der Angeklagte wegen Geheimbündelei bestraft worden ist. Dieses Vergehen steht nach Annahme des Landgerichts in Tateinheit mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstössen gegen §§84 und 187 a StGB; über den Schuldspruch kann nur einheitlich entschieden werden. 30 Aus dem zuletzt genannten Grunde muss auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu dem Vergehen gegen das Sammlungsgesetz in Tateinheit mit versuchtem Betrüge aufgehoben werden« Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer, soweit es sich um die Verurteilung wegen des Verstosses gegen das Sammlungsgesetz handelt, folgendes zu beachten haben* Sie hält trotzdem den Tatbestand des § 129 StGB nicht für gegeben, weil diese Taten nicht Zweck und Tätigkeitsziel der FDJ, sondern nur Mittel zu dem Zweck seien.

Zitierte Normen: § 84 StGB § 267 StPO § 84 StGB
FeststellungFDJSchriftStGBAngeklagteBundeskanzlerFlugblattLandgerichtStrafkammer

Volltext der Entscheidung

2292 078
Vsr
6_3tR 52/54
I m Namen des Volkes In d er Strafsache gegen
B
den Maschinenarbeit er Srilli Frit
 dort gehören amtf.
aus
 wegen Vergehens gegen § 84 StGB u.a«
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954» an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Br Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scherpenseel
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Sichter;
• Landgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter IHB)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Hecht erkannt«
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19* Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zuräckverwiesen»
Von Rechts wegen
^ 2 m Gründe f
Der Angeklagte trat im Januar 1950 der Freien Deutschen Jugend (FDJ) hei und blieh deren Mitglied bis mindestens Januar 1953* Am 25» August 1952 warf er in	an	verschiedenen	Stellen	Flugblät-
ter auf die Strasse, die Beschimpfungen gegen den Bundeskanzler enthielten.
Anfang Dezember 1952 traf er in	mit	dem
 Zeugen StflMHM zusammen. Dieser hatte Spendenschecks für den sogenannten «Verteidigungsfonds der eingekerkerten Friedensfreunde" bei sich. Der Angeklagte liess sich einen der Blocks aushändigen und wandte sich mit der Bitte um eine Spende an die Inhaberin der Gaststätte "S^B)	Frau
 Sr behauptete, dass es sich um eine Spende für Heimkehrer handelte- Frau ZJBHW händigte ihm kein Geld aus-
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergehen gegen §§ 128, 84 und 187 a StGB sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1 und 13 Hr 1 des Sammlungsgesetzes bestraft. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Bevision eingelegt* Beide Rechtsmittel haben Effolg.
I5 Zur Bevision des Angeklagten,
1.) Die gegen die Bestrafung wegen Vergehens gegen § 128 StGB gerichteten Rügen sind unbegründet.
“ 3 -
JDas Landgericht hat den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern eigene Feststellungen getroffen,. die die Anwendung des § 128 nach der äusseren und inneren Tatseite rechtfertigen.
Die Frage, ob die FDJ verfassungswidrige Ziele verfolgt, ist in diesem Zusammenhänge nicht ausschlaggebend- Abgesehen hiervon sind die Gerichte nicht gehindert, darüber in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Urteil des Senats 6 StR 58/54 vom 24» März 1954).
Dass die FDJ zur Zeit der Tatbegehung noch bestand, ergibt sich zweifelsfrei aus den getroffenen Feststellungen, Der von der Strafkammer aus den früheren Erklärungen des Angeklagten gezogene Schluss, er sei i&itglied dieser Verbindung gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2,) Es bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 84 und 187 a Abs 1 StGB Bedenken-
Das Landgericht gibt den Inhalt der Flugblätter nur zu dem Teil wieder und nimmt im übrigen auf ihn Bezug« Dieses Vorgehen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unzulässig- Die für die Verurteilung massgebenden Feststellungen müssen gemäss § 267 Abs 1 StPO in den Urteilsgründen enthalten sein. Eine Bezugnahme auf die - zudem nicht einmal bei den Akten befindlichen - Flugblätter
 
• Vr
.'sc für die sachliche Nachprüfung durch das Revisions-gericht unbeachtlich (RGSt 62, 216)-
Demnach können nur die vom landgericht mitgeteilten Auszüge der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Sie sind nicht geeignet, die Bestrafung des Angeklagten nach §§ 84 und 187 a Abs 1 StGB zu tragen.
a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Abs 1 StGB ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 StGB erfüllt-Das ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Strafbarkeit einer schuldfähigen Person begründen würde, die die Schrift in Kenntnis ihres Inhaltsund mit Verständnis für diesen verbreiten würde (vgl die Begründung des Regierungsentwurfs S 34)= Dagegen darf die Tatsache« dass bei der Herstellung und Verbreitung irgendeine andere Person etwa schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftinhalts nicht berücksichtigt werden; denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst,
 Nach den in dem Urteil mit get eilten Auszügen wird in den Flugblättern in einer den Bundeskanzler verunglimpfenden Weise gegen den "Generalkriegsvertrag” Stellung genommen. Sie enthalten aber keinen Hinweis darauf, dass zur Änderung der verfassungsmässigen Ordnung aufgefordert wird > Die Worte «fort mit Adenauer" sind nicht geeignet, für sich allein einen solchen Schluss zu rechtfertigen.
Das Landgericht wertet sie auch nicht in diesem Sinne. Es entnimmt den hochverräterischen Inhalt vielmehr daraus, dass die Flugblätter "für ein einheitliches demokratisches und gleichberechtigtes Deutschland* einträten; damit sei die in der Ostzone ausgeübte Regierungsform gemeint, bei der eine Minderheit über die Mehrheit des Volkes herrschen solle; diesem Ziele, das nur auf gewaltsamem Vege erreicht werden könne, sollten die Schriften dienen.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Bestrafung wegen Vergehen gegen § 84 StGB zu rechtfertigen.
Es ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob die fragliche nur im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiedergegebene Wendung einem der Flugblätter entnommen ist, oder ob es sich um eine Wertung des Gedenkeninhalts durch die Strafkammer handelte Im übrigen wäre eine solche Beurteilung nur zulässig gewesen, wenn der Inhalt der Schriften selbst Anhaltspunkte in dieser Richtung geboten hätte. Da insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind, ist dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung nicht möglich.
Schliesslich fehlt es in dem Urteil an jedem Anhalt dafür, dass in den Flugblättern zu einem gewaltsamen Vorgehen aufgefordert wird. Darauf, ob die Ver-* fasser der Schriften die Gewaltanwendung in Aussicht genommen hatten, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an; vielmehr ist es auch hier erforderlich, dass dieser Wille in der Schrift selbst in erkennbarer Weise zu dem Ausdruck gelangt ist. Das hat die Strafkammer nicht beachtet„
Vr
6 ~
Vi) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 187 a Abs 1 StGB., weil er "in den oben wiedergegebenen Stellen” über den Bundeskanzler nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet habe? die geeignet gewesen wären» Br* Adenauer verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
 aa) Biese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen.. Bie Flugblätter enthielten eine Reihe von schweren Verunglimpfungen des Bundeskanzlers Es ist aber nicht ersichtlich, welche davon die Strafkammer als Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 187 a Abs 1» 186 StGB angesehen hat>
Eine ausdrückliche Stellungnahme hierzu wäre entbehrlich gewesen, wenn insoweit keine Zweifel bestehen konnten.- Bas ist jedoch nicht der Fall, Vielmehr ist es denkbar und liegt sogar nahe, dass es sich um Miss-achtungskundgebungen handelte, die sich in der Form der Äusserung erschöpften und deren strafrechtliche Ahndung daher nur gemäss § 185 StGB (gegebenenfalls § 97 StGB) zulässig war.
Dem Bundeskanzler wird vor geworfen, dass er die ’‘erste Rate deutschen Kanonenfutters ,,., verkauft habe” i noch nie sei das Volk "so belogen und betrogen , wie von der Regierung Adenauer”$ wer Beütsche auf Deutsche hetze, wer es darauf anlege, in Beutschland koreanische Zustände zu schaffen, der sei ein Verräter wie es
7
ihn grösser nicht gebe; der Bundeskanzler habe sich bereit erklärt, für die Interessen der amerikanischen und deutschen Pinanzkönige vorerst 1,25 Millionen Jugendliche in die Söldneruniform zu stecken, um mit ihnen den Krieg gegen die Sowjetunion zu führen; "die da oben" wollten den Abschluss eines Friedensvertrages verhindern und die Wiedervereinigung auf friedlichem Wege unmöglich machen; ihre Angriffspläne richteten sich gegen "unsere" Brüder und Schwestern.
Dem Bundeskanzler wird zwar mit diesen und ähnlichen Worten eine bestimmte Absicht unterstellt. Darin-könnte die Behauptung eines dem Beweise zugänglichen inneren Vorganges und damit einer Tatsache im Sinne des § 186 StGB erblickt werden (vgl u.a. RGSt 40, 193 - Urteil des Bundesgerichtshofs 2 StR 70/51 vom 27» April 1951) «• Trotzdem wäre diese Vorschrift nicht anwendbar, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Äusserungen ergeben würde, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte (vgl OGHSt 2, 291, 310)» Bine solche Beurteilung würde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn offensichtlich wäre, dass die vorgebrachten, an sich unverfänglichen Tatsachen nur auf Grund einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung als An* Zeichen für die behauptete Absicht des Angegriffenen gedeutet werden; hier würde diese Wertung im Vordergrund stehen und der Äusserung erst ihr eigentliches Gewicht verleihen.
 
Pie Strafkammer hat den Sachverhalt nicht nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und ist dadurch möglicherweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, Per bisher mitgeteilte Inhalt der Flugblätter legt eher die Annahme nahe, dass eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung, nicht jedoch eine Tatsa-ohenbehauptung im Sinne der §§ 187 a Abs 1, 186 StGB vorliegt <•
bb) Auch der innere Tatbestand des § 187 a Abs 1 StGB ist nicht bedenkenfrei dargetan,
 Pas Landgericht hält die Behauptung des Angeklagten, er habe die Flugblätter nicht vollkommen gelesen, für nicht widerlegt; er habe jedoch erkannt, Hdass sie einen Sinn gehabt hätten*•
Piese Feststellungen genügen nicht, um den zur Bestrafung nach § 187 a Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatz zu erweisen. Entscheidend ist, ob der Angeklagte bemerkt hat, welchen Inhalt die Flugblätter hatten,
V.'enn sich seine Kenntnis darauf beschränkt hätte, dass es sich um zusammenhängende und sinnvolle Erörterungen handelte, könnte er nicht wegen einer vorsätzlich begangenen üblen Nachrede bestraft werden. Eine andere Beurteilung hätte zwar platz zu greifen, wenn er auch ohne genaue Kenntnis des Inhalts damit gerechnet hätte, dass die zu dem Teil von dem Zentralbüro der FDJ herausgegebenen Schriften Verleumdungen des Bundeskanzlers enthielten und wenn er auch für diesen Fall tätig werden wollte. Penn dann hätte er mit dem für die Be-
 
3trafung ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt« Sine Auslegung des Urteils in diesem Sinne ist aber auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht möglich
 cc) Vom Standpunkt des Landgerichts war schliesslich die Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB unzulässig
 Wenn in den Worten "Verräter" und "Lügner" eine die Merkmale der §§ 187 a, 186 StGB erfüllende Tatsachenbehauptung zu erblicken wäre? so würde eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 185 StGB wegen der in derselben Äusserung liegenden Beleidigung ausschei-den (RGSt 65, 358).
Diese Hechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Urteils auch insoweit, als der Angeklagte wegen Geheimbündelei bestraft worden ist. Dieses Vergehen steht nach Annahme des Landgerichts in Tateinheit mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstössen gegen §§84 und 187 a StGB; über den Schuldspruch kann nur einheitlich entschieden werden.
30 Aus dem zuletzt genannten Grunde muss auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu dem Vergehen gegen das Sammlungsgesetz in Tateinheit mit versuchtem Betrüge aufgehoben werden«
Das Landgericht hat zwar insoweit eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB angenommen. Diese
 
Vr
 Beurteilung kann sich aber ändern, wenn der Angeklagte- wie bei der Revision der Staatsanwaltschaft darzulegen ist, ferner nach § 129 StGB zu bestrafen sein sollte. Es liegt nahe, dass das Anbieten des Spendenschecks von dem. Angeklagten auch als Unterstützung der ZDJ gedacht war. In diesem Palle hätte er durch dieselbe Handlung nicht nur gegen § 13 Nr 1 des SammlG, §§ 263» 43 StGB, sondern gegebenenfalls auch gegen § 129 StGB verstossen, Daraus würde folgen, dass alle strafbaren Handlungen als in Tateinheit begangen anzusehen wären.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer, soweit es sich um die Verurteilung wegen des Verstosses gegen das Sammlungsgesetz handelt, folgendes zu beachten haben*
a)	Die Feststellung, dass die Sammlung öffentlich durchgeführt werden sollte, bedarf der Erläuterung. Die Beschränkung auf den Wortlaut des Gesetzes genügt in der Regel nicht, Sollte die Sammlung öffentlich stattfinden, so stände der Umstand, dass zunächst nur eine Person angegangen wurde, der Bestrafung nach § 13 Nr 1 SammlG nicht entgegen. Ausschlaggebend bliebe vielmehr, ob sich die Veranstalter an einen weiteren, nicht im einzelnen begrenzten Personenkreis wenden wollten (vgl auch Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 646/53 vom 11. März 1954)» Der von der Revision vertretenen abweichenden Ansicht kann nicht gefolgt werden.
b)	Nach § 13 Nr 1 SammlG wird auch derjenige als Täter bestraft, der bei der Durchführung der nicht ge-
- 11-
nehmigten Sammlung mitwirkt, Es wird zu prüfen sein» ob darnach für die Annahme einer Beihilfe noch Raum ist. Soweit es jedoch auf die Strafbarkeit des Stel-zenmüiler ankommen sollte, wird darzulegen sein, in-v/iefern er den Tatbestand des § 13 Nr 1 SammlG verwirklicht hat,
c)	Schliesslich bedarf es auch in diesem Zusamt menbang des Eingehens auf die innere Tatseite.
4 ) Die gemäss § 60 StGB getroffene Entscheidung ist fehlerhaft, weil nicht zu erkennen ist, ob die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Gefängnis- oder die Geldstrafe erfolgt ist.
- Zur Revision der Staatsanwaltschaft,
1,) Die gegen die Nichtanwendung des § 129 StGB gerichtete Rüge ist begründet.
Die Strafkammer stellt fest, dass "von Mitgliedern der FDJ immer wieder strafbare Handlungen begangen werden» wie Sachbeschädigungen, grober Unfug, Widerstand gegen die Staatsgewalt u.a.m.", Sie hält trotzdem den Tatbestand des § 129 StGB nicht für gegeben, weil diese Taten nicht Zweck und Tätigkeitsziel der FDJ, sondern nur Mittel zu dem Zweck seien.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die Strafbarkeit nach § 129 ist nicht davon abhängig, dass die Vereinigung die Begehung strafbarer Handlungen
 
als alleiniges Endziel verfolgt; vielmehr genügt es, wenn ihre Angehörigen sich planmässig gewisser Straftaten schuldig machen und wenn dieses Verhalten dem Villen der massgebenden Funktionäre entspricht (Urteile des Senats vom 24 „ März 1954 6 StB 58/54 und 84/54)♦
2,) las Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfasst auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 84? 128, 187 a Abs 1 StGB, § 13 Nr 1 des SammlG, §§ 263, 43 StGB, da insoweit nach dem Gesagten Tateinheit mit dem Vergehen nach § 129 StGB in Betracht kommt. Die Aufhebung hat somit.gemäss § 301 StPO ebenfalls aus den bei der Revision des Angeklagten angeführten Gründen zu erfolgen,
 Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
Scharpenseel Heimann-Trosien	Willms
 Dr. Geier
 Baldus