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BGH · 6 StR 51/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 51/54

Lehr im besonderen (§97 StGB), in Tateinheit begangen mit politischer übler Nachrede gegenüber den beiden Letztgenannten (§§ 186, 187 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, ferner hat es dem Bundeskanzler und dem Bundesminister Dr, Lehr die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen sowie auf Einziehung des bei dem Angeklagten Vorgefundenen, von ihm verfassten Flugblattes der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft, Kreisverband Kflfe erkannt. Das Landgericht hat als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB die in dem Flugblatt enthaltenen Äusserungen gewürdigt, die Adenauer-Regierung bereite - wie Hitler - einen Krieg gegen den Osten vor, der unter amerikanischem Kommando geführt werden solle, Dr. Adenauer habe ebenso wie Hitler der Polizei Schiessbefehl erteilt, er habe in gleicher Weise das Recht der freien Meinungsäusserung genommen und habe so, wie Hitler das Ermächtigungsgesetz geschaffen habe, die Notstandsklausel in den Generalvertrag eingebaut. Hierauf hat der Senat schon mehrfach hingewiesen und ausgesprochen, der Tatrichter müsse stets sorgfältig klären und abwägen, ob wirklich ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB oder ob nur oder jedenfalls überwiegend unter § 185 StGB fallende politische Werturteile gegeben seien (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 12.5.54 - 6 StR 92/54 - (veröffentlicht in NJW 54, 1252), ferner die Urteile vom 14.7.54 - 6 StR 26/54, Sie wäre aber erforderlich gewesen, da nach dem Inhalt des von dem Angeklagten verfassten Flugblattes, wie er im Urteil wiedergegeben wird, die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass damit vorwiegend ein politisches Werturteil abgegeben werden sollte. 2.) Dieser Mangel muss* da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen um rechtlich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen. Die Einwendungen der Revision, die sich vorwiegend gegen die Eichtberücksichtigung des § 193 StGB richten, können daher auf sich beruhen und bedürfen keiner näheren Erörterung- Es sei jedoch bemerkt, dass das Landgericht dem Angeklagten den Schutz dieser Vorschrift mit Recht versagt hat, weil der Inhalt des Flugblattes, wie im Urteil festgestellt, die Absicht der Beleidigung deutlich erkennen lässt,

Zitierte Normen: § 97 StGB
RechtStGBAngeklagteTatsachenbehauptungenFlugblattLandgerichtHitler

Volltext der Entscheidung

6 StR 51/54
2292 Oil
 Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Angestellten Peter M
aus
 geboren
am
 in B
wegen Vergehens gegen § 97 StGB u..a.
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1954? an der teilgenoramen habens
 Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br» Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Jrosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Bichter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Jus fcizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. BSai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verunglimpfung der Bundesregierung insgesamt sowie des Bundeskanzlers Dr, Adenauer und des Bundesministers Dr.
Lehr im besonderen (§97 StGB), in Tateinheit begangen mit politischer übler Nachrede gegenüber den beiden Letztgenannten (§§ 186, 187 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, ferner hat es dem Bundeskanzler und dem Bundesminister Dr, Lehr die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen sowie auf Einziehung des bei dem Angeklagten Vorgefundenen, von ihm verfassten Flugblattes der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft, Kreisverband Kflfe erkannt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1-) Die Verurteilung des Angeklagten aus § 186, 187 a Abs 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB die in dem Flugblatt enthaltenen Äusserungen gewürdigt, die Adenauer-Regierung bereite - wie Hitler - einen Krieg gegen den Osten vor, der unter amerikanischem Kommando geführt werden solle, Dr. Adenauer habe ebenso wie Hitler der Polizei Schiessbefehl erteilt, er habe in gleicher Weise das Recht der freien Meinungsäusserung genommen und habe so, wie Hitler das Ermächtigungsgesetz geschaffen habe, die Notstandsklausel in den Generalvertrag eingebaut. Dabei hat das Landgericht jedoch unterlassen zu prüfen, ob diese Äusserungen etwa unter Berücksichtigung des son-
 
stigen Inhalts des Flugblattes als ehrverletzende Werturteile anzusehen sind. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss-.
Es darf nämlich nicht ausser acht gelassen werden, dass Ausführungen in einem Flugblatt der hier vorliegenden Art, auch wenn sie gewisse Tatsachenbehauptungen enthalten, nicht selten nach § 185 StGB strafbare Werturteile bilden. Das gilt vor allem dann, wenn es dem Verfasser darauf ankam, eine wertende Beurteilung auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte. Würde also die Gesamtwürdigung des Flugblattinhaltes ergeben, dass darin eine ehrenkränkende Bewertung zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, so sind die in dem Flugblatt enthaltenen Äusserungen als Beleidigungen nach § 185 StGB zu beurteilen, auch wenn einzelne von ihnen an sich Tatsachenbehauptungen wären. Hierauf hat der Senat schon mehrfach hingewiesen und ausgesprochen, der Tatrichter müsse stets sorgfältig klären und abwägen, ob wirklich ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB oder ob nur oder jedenfalls überwiegend unter § 185 StGB fallende politische Werturteile gegeben seien (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 12.5.54 - 6 StR 92/54 - (veröffentlicht in NJW 54, 1252), ferner die Urteile vom 14.7.54 - 6 StR 26/54,
6 StR 177/54 und 6 StR 181/54). An dieser dem Tatrichter obliegenden Würdigung fehlt es hier. Sie wäre aber erforderlich gewesen, da nach dem Inhalt des von dem Angeklagten verfassten Flugblattes, wie er im Urteil wiedergegeben wird, die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass damit vorwiegend ein politisches Werturteil abgegeben werden sollte. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgericht ausserstande zu prüfen, ob
 die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB durch das Landgericht auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht,
2.) Dieser Mangel muss* da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen um rechtlich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen. Die Einwendungen der Revision, die sich vorwiegend gegen die Eichtberücksichtigung des § 193 StGB richten, können daher auf sich beruhen und bedürfen keiner näheren Erörterung- Es sei jedoch bemerkt, dass das Landgericht dem Angeklagten den Schutz dieser Vorschrift mit Recht versagt hat, weil der Inhalt des Flugblattes, wie im Urteil festgestellt, die Absicht der Beleidigung deutlich erkennen lässt,
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Auch gegen die Anwendung des § 97 StGB sind im Ergebnis keine Bedenken zu erheben.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Weber