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BGH · 6 StB 50/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StB 50/54

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer hat allgemein erwogen, dass den Angeklagten nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung eine verfassungsfeindliche Absicht nicht nachgewiesen werden könne, da sie möglicherweise die Bedeutung der Plugblattpropaganda im Rahmen verfassungswidriger Ziele nicht erkannt hätten. Das TJrteil erörtere nur, ob den Angeklagten die Absicht nachgewiesen werden könne, Bestrebungen gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern. den Angeklagten nachgewiesen werden konnte, dass sie mit der Verteilung der Flugblätter mittelbar weitere Ziele verfolgten als nur eine Propaganda gegen die Regierungspolitik. Die Angeklagten hatten behauptet, sie hätten sich nur die in den'Flugschriften geäusserte Meinung und Kritik zu eigen machen und diese Kritik verbreiten wollen, Von.'dieser Einlassung geht die Strafkammer in ihrer BeweisWürdigung aus; sie hielt sie für nicht widerlegbar. Das heisst aber, dass die Angeklag-ten auch mittelbar keine weiteren Ziele verfolgten, also unwiderlegt weder Bestrebungen gegen die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze noch solche gegen den Bestand der Bundesrepublik fördern wollten. Dass die Beweiswürdigung der Strafkammer so verstanden werden muss, erhellt auch aus den Ausführungen zu § 84 StGB, in denen hervorgehoben wird, dass die Angeklagten mangels ausreichender geistiger Ausbildung und Beweglichkeit nicht einmal hätten erkennen können, dass das Flugblatt einen hochverräterischen Inhalt hat. Auch daraus muss geschlossen werden, dass die Strafkammer allgemein nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Angeklagten seien sich irgendeines über den Wortlaut hin-ausgehenden Zweckes der Flugblattverteilung auch nur bewusst gewesen, 2. ) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die rechtliche Würdigung der Strafkammer, dass das von den Angeklagten verteilte Flugblatt eine Beleidigung des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung enthalte . Dieser Angriff missdeutet jedoch die rechtliche Würdigung der Strafkammer, die ersichtlich nicht verkannt hat, dass eine sachliche Kritik und Würdigung der Regierungspolitik keine Beleidigung im Sinne des Vor allem aber ist der Tatbestand des § 185 StGB deshalb gegeben, weil das Flugblatt unverkennbar den Eindruck erwecken soll, der Bundeskanzler und die Bundesregierung verfolgten die von ihnen vertretene Politik aus minderwertigen und sogar verwerflichen und verbrecherischen Beweggründen.

Zitierte Normen: § 88 StGB
KritiksinnenStGBAngeklagteFlugblattBundesregierungBrWürdigungStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

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6 StB 50/54
2292 042 L/c/
Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
1„) den Arbeiter Heinz K
dort geboren am
2 0 den Arbeiter Kurt Wfl^^^ptaus \fe dort geboren am MV. VflHP‘SB*
3.) den Hilfsarbeiter Wilhelm B WaW-E4H^> dort geboren am
 wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954» an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Brr Baldus
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br.« Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt«
I. Bie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 7. Mai 1953 wird verworfen.
Bie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats kasse zur Last.
II.
Bie Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
und B
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Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
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III. Auf die Revision des Angeklagten	wird
 das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Gründe 5t
Sie Angeklagten sind wegen Beleidigung des Bundeskanzlers und der Bundesregierung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden» Zugleich wurde dem Bundeskanzler und der zur Tatzeit im Amt Befindlichen Bundesregierung die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen. Die sichergestellten etwa 630 Plugblätter "Port mit Adenauer" wurden eingezogen®
I- Revision der Staatsanwaltschaft
 Sie Revision rügt mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung der 90, 97 StGB. Die Strafkammer hat allgemein erwogen, dass den Angeklagten nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung eine verfassungsfeindliche Absicht nicht nachgewiesen werden könne, da sie möglicherweise die Bedeutung der Plugblattpropaganda im Rahmen verfassungswidriger Ziele nicht erkannt hätten. Sie Revision meint, bei dieser Beweiswürdigung werde der sachlichrechtliche Inhalt der genannten Vorschriften nicht erschöpft. Das TJrteil erörtere nur, ob den Angeklagten die Absicht nachgewiesen werden könne, Bestrebungen gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern. Es sei also bei der Prüfung übersehen worden, dass in den §§ 90, 97 StGE die Tat auch dann unter Strafe gestellt sei, wenn sie in der Absicht begangen werde, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik zu fördern.
Im Ergebnis kann dieser Revisionsangriff keinen Erfolg haben.
 -
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Strafkammer den sachlichrechtlichen Umfang der §§ 90, 97 StGB nicht verkannt hat- Es handelte sich für die Strafkammer um die Beweisfrage, oh
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den Angeklagten nachgewiesen werden konnte, dass sie mit der Verteilung der Flugblätter mittelbar weitere Ziele verfolgten als nur eine Propaganda gegen die Regierungspolitik. Die Angeklagten hatten behauptet, sie hätten sich nur die in den'Flugschriften geäusserte Meinung und Kritik zu eigen machen und diese Kritik verbreiten wollen, Von.'dieser Einlassung geht die Strafkammer in ihrer BeweisWürdigung aus; sie hielt sie für nicht widerlegbar. Das heisst aber, dass die Angeklag-ten auch mittelbar keine weiteren Ziele verfolgten, also unwiderlegt weder Bestrebungen gegen die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze noch solche gegen den Bestand der Bundesrepublik fördern wollten.
Dass die Beweiswürdigung der Strafkammer so verstanden werden muss, erhellt auch aus den Ausführungen zu § 84 StGB, in denen hervorgehoben wird, dass die Angeklagten mangels ausreichender geistiger Ausbildung und Beweglichkeit nicht einmal hätten erkennen können, dass das Flugblatt einen hochverräterischen Inhalt hat. Auch daraus muss geschlossen werden, dass die Strafkammer allgemein nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Angeklagten seien sich irgendeines über den Wortlaut hin-ausgehenden Zweckes der Flugblattverteilung auch nur bewusst gewesen,
 
Die Revision der Staatsanwaltschaft; die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, war deshalb zu verwerfen,
II. Revisionen der Angeklagten
1.	) Dass die Vorschrift des § 74 a GVG mit dem Grundgesetz in Einklang steht, hat der Senat wiederholt entschieden* Die Ausführungen der Revision geben zu weiteren Erörterungen keinen Anlass,
2.	) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die rechtliche Würdigung der Strafkammer, dass das von den Angeklagten verteilte Flugblatt eine Beleidigung des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung enthalte . Es handle sich nur um eine Würdigung und eine Kritik der Politik der Bundesregierung entsprechend der kommunistischen Ansicht und Einstellung. Dieser Angriff missdeutet jedoch die rechtliche Würdigung der Strafkammer, die ersichtlich nicht verkannt hat, dass eine sachliche Kritik und Würdigung der Regierungspolitik keine Beleidigung im Sinne des
§ 185 StGB sein kann. Zum Teil ist aber schon die Wortfassung dieser Kritik ehrverletzend. Vor allem aber ist der Tatbestand des § 185 StGB deshalb gegeben, weil das Flugblatt unverkennbar den Eindruck erwecken soll, der Bundeskanzler und die Bundesregierung verfolgten die von ihnen vertretene Politik aus minderwertigen und sogar verwerflichen und verbrecherischen Beweggründen. In diesem Sinne sind die Ausführungen des Urteils zu verstehen. Mit Rechtsgründen kann diese Würdigung nicht beanstandet werden.
 
3*) Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Angeklagten erkennen,
4 ) Zugunsten des Angeklagten	war das	Urteil im Strafausspruch aufzuheben.	war im	Zeit-
punkt der Tat Heranwachsender im Sinne des nach der Urteilsverkündung in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes Die Strafkammer muss daher über die Straffrage nach den §§ 105 ff JGG erneut entscheiden.
Bei den Angeklagten W4HP und	muss	die	Prü-
fung nach § 23 StGB nachgeholt werden.
3)r. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Heimann-Trosien	Willms