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BGH

Gericht: BGH

Da3 Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 84 StGB verurteilt« Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. § 84 StGB will, ebenso wie § 81 StGB, den Gefahren Vorbeugen, die sich daraus ergeben, dass für die Durchführung eines hochverräterischen Unternehmens geworben wird« Ersieht der Empfänger aus der Schrift - gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen allgemein bekannten Tatsachen-,dass diese Durchführung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr beabsichtigt wird, so fehlt es an einem wesentlichen Merkmal des § 81 StGB. Dann scheidet aber auch eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 84 StGB aus (vgl Urteil des Senats 6 StR 108/55 vom 25« Januar 1956), Als die Druckschriften bei dem Angeklagten beschlagnahmt wurden, hatte der Bundestag das Pariser Vertragswerk längst gebilligt» Der Zeitpunkt der Ratifizierung könnte also zur Begründung einer Verurteilung des Angeklagten äus§ 84 StGB nur herangezogen werden, wenn er sie schon vorher zur Verbreitung vorrätig gehalten hätte« Hierzu wird die Strafkammer bei der neuen Entscheidung Stellung zu nehmen haben. Das Landgericht wird ferner unter Beachtung der in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 194 ff dargelegten Grundsätze zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 93 StGB zu verurteilen ist.

Zitierte Normen: § 84 StGB
ZeitpunktRechtSchriftStGBAngeklagteLandgerichtBundesrichter

Volltext der Entscheidung

2274 OTO

6. St, R 49/56
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Schreiner und 2«, KPD-Kreissekretär Otto P
aus
 dort gehören am
'1930
wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung •vom 5« September 1956, an der teilgenommen habens
 Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr«, Heimann-Trosien
 Bundesrichter Dr.Willms
 Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter ABU
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Gründe %
Der Angeklagte war 2, Sekretär der Kreisleitung Altena-Lüdenscheid der KPD. Am 25- Mai 1954 wurden bei einer Durchsuchung seines Zimmers 244 Stücke der Druckschrift «Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands” vorgefunden, die er zur Verbreitung vorrätig hielt«
Da3 Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 84 StGB verurteilt« Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die im einzelnen erhpbenen Revisionsrügen sind allerdings offensichtlich unbegründet, so dass es keines Eingehens darauf bedarf. Dagegen greift die allgemeine Sach-beschwerde durch.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, seit wann der Angeklagte die bei ihm am 25. Mai 1954 beschlagnahmten Schriften zwecks Verteilung in Besitz hatte« Die Polizei-' beamten haben ausgesagt, sie hätten den Eindruck gehabt, als sei das Paket erst vor kurzem geöffnet worden; eine Würdigung dieser Bekundungen fehlt jedoch« Eindeutige Feststellungen in dieser Richtung sind aber nicht zu entbehren, denn von ihnen hängt die Entscheidung ab,
§ 84 StGB erfasst Schriften, deren Inhalt den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 85 StGB erfüllt. Nach dem hier in Betracht kommenden § 81 StGB muss es sich danach um die Vorbereitung eines zeitlich bestimmten hochverräterischen Unternehmens handeln. Das Landgericht nimmt zwar zu diesem Erfordernis Stellung; es weist darauf hin, dass den unmittelbaren Anlass für die Verkündung des ’’Programms" die bevorstehende Beschlussfassung über den Generalvertrag im Bundestag bildete, die verhindert werden sollte» Hierbei verkennt es aber, dass es für die Strafbarkeit
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nach § 84 StGB nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Herausgabe der Schrift, sondern auf den der beabsichtigten Verbreitung ankommt»
§ 84 StGB will, ebenso wie § 81 StGB, den Gefahren Vorbeugen, die sich daraus ergeben, dass für die Durchführung eines hochverräterischen Unternehmens geworben wird« Ersieht der Empfänger aus der Schrift - gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen allgemein bekannten Tatsachen-,dass diese Durchführung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr beabsichtigt wird, so fehlt es an einem wesentlichen Merkmal des § 81 StGB. Dann scheidet aber auch eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 84 StGB aus (vgl Urteil des Senats 6 StR 108/55 vom 25« Januar 1956),
Als die Druckschriften bei dem Angeklagten beschlagnahmt wurden, hatte der Bundestag das Pariser Vertragswerk längst gebilligt» Der Zeitpunkt der Ratifizierung könnte also zur Begründung einer Verurteilung des Angeklagten äus§ 84 StGB nur herangezogen werden, wenn er sie schon vorher zur Verbreitung vorrätig gehalten hätte« Hierzu wird die Strafkammer bei der neuen Entscheidung Stellung zu nehmen haben.
Das Landgericht wird ferner unter Beachtung der in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 194 ff dargelegten Grundsätze zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 93 StGB zu verurteilen ist. Das der Strafverfolgung insoweit entgegenstehende Prozesshindernis (vgl BGHSt 6, 518 ff) ist mit der Entscheidung des Bundesver-

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fassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der KPD nunmehr fortgefallen«
Dr* Geier	Scharpenseel	Heimann-Trosien
 Willms
Dr»Mannzen