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BGH

Gericht: BGH

Weltjugendfestspielen"; auf der Abschlusskundgebung der "Gesamtdeutschen Delegation” stimmte sie einer Erklärung zu, in der u.a. beschlossen wurde, die Tätigkeit fortzusetzen; ferner schrieb sie aus Warschau mit fünf anderen Teilnehmern einen Kartengruss an einen im Lüneburger Gerichtsgefängnis einsitzenden PDJ-Punktionär. Weltjugendfestspiele" dazu dienen sollten, den organisatorischen Zusammenhalt der westdeutschen FDJ zu stützen, ihre Mitglieder in ihrer Zugehörigkeit zur PDJ zu stärken und neue Mitglieder zu werben« Der Angeklagten sei aber nicht nachzuweisen, dass sie diese Zwecke bewusst gefördert habe« Ihre Mitgliedschaft in der PDJ sei für das Jahr 1955 nicht dar-getan. Die Strafkammer-geht davon aus, dass die Angeklagte mindestens durch ihr Verhalten in Warschau die Bestrebungen der PDJ tatsächlich gefördert und diese Vereinigung damit unterstützt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die blosse Teilnahme an einer 7er-* anstaltung der PDJ hierzu ausreichen würde; denn die Angeklagte hat sowohl in Erfurt wie in Warschau mehr getan* Aus Erfurt hat sie einen Kartengruss an einen im Gefängnis befindlichen PDJ-Fünktionär geschrieben und damit zu dem Ausdruck gebracht, dass sie für die PDJ weiterarbeite und dem Verhafteten beistehe; dass sich kein ausdrücklicher Hinweis auf die Veranstaltung in dem Schreiben befand, ist nicht ausschlaggebend, denn es kann davon ausgegangen werden, dass dem Empfänger die näheren Umstände bekannt waren, sobald er ersah, von wem und woher die Karte kam. Siehat nicht nur an einen in Lüneburg im Gefängnis einsitzenden PDJ-Punktionär mit fünf anderen Teilnehmern eine unverhohlene Solidaritätskundgebung abgesandt, sondern auch ihre ausdrückliche Zustimmung zu einer Erklärung gegeben, die der Portarbeit und Stützung der PDJ in der Bundesrepublik dienen sollte. Die Bundesanwaltschaft macht demgegenüber zutreffend geltend, dass zur Verurteilung nach den §§ 128, 49 und 129 StGB auch der bedingte Vorsatz ausreicht (Urteil des Senats 6 StR 65/55 vom 21, Dezember 1955). Das hat auch für ihre Mitwirkung an der Erklärung in Warschau zu gelten, falls sie billigend damit rechnete, dass der Inhalt der PDJ förderlich sein werde und sollte. Es lag auf der Hend, dass die Kartengrüsse von solchen "Grossveranstaltungen" an m Haft befindliche Funktionäre von diesen als Aufforderung zu dem Beharren aufgefasst werden konnten und dass die Angeklagte, die sich offenbar der FDJ nach wie vor verbunden fühlte, damit rechnete und einverstanden war. Es kommt also nicht darauf an, ob sie den Inhalt der Entschliessung im einzelnen gekannt und die vorgelesenen Worte verstanden hat* vielmehr reicht es zur Erfüllung des inneren Tatbestandes der §§ 128, 49 und 129 StGB aus, wenn sie sich billigend bewusst war, dass ein solcher Sinn in Frage kam. Wach den Feststellungen des Landgerichts waren drei Stimmenthaltungen zu verzeichnen, ein Umstand, der in Fällen dieser Art als durchaus ungewöhnlich anzusehen ist und der Angeklagten wahrscheinlich nicht entgangen sein wird. Es mag sein, dass der einmalige .Kartengruss an einen verhafteten PDJ-Punktionär unverfänglich sein kann« Eine andere Beurteilung drängt sich aber auf, wenn drei solche Schreiben innerhalb einer nicht allzulangen Prist an zwei verschiedene Empfänger abgesandt werden, zu demal wenn daran eine frühere Punktionärin beteiligt ist, die selbst wegen ihrer Betätigung für die FLJ eine Strafe verbüsst hat und genau zu wissen pflegt, welchen Sinn und welche Bedeutung ihr Verband solchen «Grüssen« beimisst« Ebenso sind die anderen von dem Landgericht festgestellten Vorgänge nicht nur einzeln sondern auch als mögliche Gesamterscheinung zu werten, wie die Teilnahme an dem Jugendkongress, die Auffindung des mit handschriftlichen Notizen versehenen Abschlussmanifestes, die Zusendung der Plugblätter, die Teilnahme an dem «Pest des Liedes und Tanzes” sowie den ”V« Weltjugendfestspielen", die Zustimmung zur Erklärung der «Gesamtdeutschen Delegation«, die Mitnahme des PDJ-Propagandamaterials und die Zusammenkunft mit einer beträchtlichen Zahl früherer PDJ-Funktionäre anlässlich einer Hochzeitsfeier. 3. ) Die Strafkammer wird eindeutig zu klären haben, ob sich die Angeklagte überhaupt darauf berufen will, dass 3ie den Sinn und Inhalt der fraglichen EntSchliessung auf der Warschauer Tagung nicht richtig erkannt habe und oo sie infolge der Hitze ermüdet gewesen sei. 5c) Die ständige Betätigung der Angeklagten mit anderen ehemaligen FDJ-Ftihrern legt schliesslich die Prüfung nahe, ob die Angeklagte nicht auch gegen § 129 a StGB verstosser hat (vgl BGHSt 7, 104).

Zitierte Normen: § 90a StGB § 261 StPO § 129a StGB
sinnenStGBAngeklagteFDJErklärungLandgerichtPDJStrafkammerWarschau

Volltext der Entscheidung

£,StÄ 48/56
2290 028
Im Samen des Volkes In der Strafsache gegen
 die berufslose Marianne B
1931 in
 aus
geboren am
 wegen Vergehen gegen §§ 90 a, 128 und 129 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5- September 1956» an der teilgenommen haben:
Senatspräaident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br. Villms
 Bundesrichter Br. Mannzen als beisitzende Richter,
„ Oberstaatsanwalt (HNM}
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Just i z ange s t eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:	-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 2. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an das Landgericht zurüekverwiesen«

Von Rechts wegen -
Die Angeklagte ist wegen ihrer Betätigung für die FDJ am 13. August 1954 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden«, Die Strafe hat sie Ms zu dem 13. Februar 1955 ver-büsst«
Im März 1955 nahm sie am sog. Jugendkongress gegen die Remilitarisierung in Ostberlin teil. Einen Monat später wurde ihr aus der sowjetisch besetzten Zone ein Paket mit 250 PDJ-Flugblättern Übersandt. Ende Mai 1955 hielt sie sich in Erfurt auf, wo das V. Parlament der PDJ und im Anschluss daran das sog. "Fest des Idedes und des Tanzes" sbattfandenj an letzterem nahm sie teil und schrieb von dort eine Karte an einen FDJ-Funkt ionär, der in Lüneburg im Gerichtsgefängnis einsass. In der Zeit von Ende Juli bi3 14. August 1955 hielt sie sich in Warschau auf und beteiligte sich an den "V. Weltjugendfestspielen"; auf der Abschlusskundgebung der "Gesamtdeutschen Delegation” stimmte sie einer Erklärung zu, in der u.a. beschlossen wurde, die Tätigkeit fortzusetzen; ferner schrieb sie aus Warschau mit fünf anderen Teilnehmern einen Kartengruss an einen im Lüneburger Gerichtsgefängnis einsitzenden PDJ-Punktionär. Rach ihrer Rückkehr Hess sie verschiedene sich auf die PDJ beziehende Unterlagen an ihren Schwager schicken, der sie ihr aushändigte; weitere solche Unterlagen wurden bei ihr anlässlich einer Haussuchung gefunden. Schliesslich nahm sie an der Hochzeitsfeier zweier früherer PDJ-Funktio-näre teil und unterschrieb mit anderen Gästen einen Soli-daritätsbrief an einen im Gefängnis befindlichen FDJ-Punktionär«
Das Landgericht hat sie von der Anklage der Vergehen nach §§ 90 a, 120 und 129 StGB freigesprochen. Die eich gegen dieses Urteil richtende Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des sachlichen Rechts•rügtrhat Erfolg.
T, Die Strafkammer stellt fest, dass sowohl das «Pest des Liedes und des Tanzes” in Erfurt, wie auch die Warschauer "V. Weltjugendfestspiele" dazu dienen sollten, den organisatorischen Zusammenhalt der westdeutschen FDJ zu stützen, ihre Mitglieder in ihrer Zugehörigkeit zur PDJ zu stärken und neue Mitglieder zu werben« Der Angeklagten sei aber nicht nachzuweisen, dass sie diese Zwecke bewusst gefördert habe« Ihre Mitgliedschaft in der PDJ sei für das Jahr 1955 nicht dar-getan. Es könne nicht gesagt werden, dass sie durch ihre Anwesenheit in Erfurt und Warschau für die PDJ werben und deren Gedankengut verbreiten wollte« Der Inhalt der in Warschau von der "Gesamtdeutschen Delegation» angenommenen Entschliessung stelle zwar eine objektive Förderung der PDJ dar; es sei aber nicht sicher, dass die Angeklagte, die möglicherweise infolge der hochsommerlichen Hitze ermüdet gewesen sei, den Sinn erbarmt und in Kenntnis dessen ihre Zustimmung erteilt habe. Deswegen könne sie weder als Rädelsführerin nach § 90 a noch wegen Vergehens nach § 129 oder Beihilfe zu dem Vergehen nach § 128 StGB bestraft werden.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den inneren Tatbestand der angegebenen Vorschriften rechtlich zutreffend beurteilt hat.
*	s	*	'
Die Strafkammer-geht davon aus, dass die Angeklagte mindestens durch ihr Verhalten in Warschau die Bestrebungen der PDJ tatsächlich gefördert und diese Vereinigung damit unterstützt hat. Das. ist nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die blosse Teilnahme an einer 7er-* anstaltung der PDJ hierzu ausreichen würde; denn die Angeklagte hat sowohl in Erfurt wie in Warschau mehr getan* Aus Erfurt hat sie einen Kartengruss an einen im Gefängnis befindlichen PDJ-Fünktionär geschrieben und damit zu dem Ausdruck gebracht, dass sie für die PDJ weiterarbeite und dem Verhafteten beistehe; dass sich kein ausdrücklicher Hinweis auf
 die Veranstaltung in dem Schreiben befand, ist nicht ausschlaggebend, denn es kann davon ausgegangen werden, dass dem Empfänger die näheren Umstände bekannt waren, sobald er ersah, von wem und woher die Karte kam. Er musste sie danach als Solidaritätserklärung auffassen, die ihn in seiner Haltung bestärken und zur Weiterarbeit für die FDJ
auffordern sollte,
»
In Warschau tritt das aktive Eingreifen der Angeklagten noch mehr in Erscheinung. Siehat nicht nur an einen in Lüneburg im Gefängnis einsitzenden PDJ-Punktionär mit fünf anderen Teilnehmern eine unverhohlene Solidaritätskundgebung abgesandt, sondern auch ihre ausdrückliche Zustimmung zu einer Erklärung gegeben, die der Portarbeit und Stützung der PDJ in der Bundesrepublik dienen sollte.
Las Landgericht bestraft sie trotzdem nicht, weil nicht erwiesen sei, dass sie den Sinn dieser Erklärung erkannt habe und die PDJ hierdurch und durch ihre anderen Handlungen fördern.wollte. Diese jfcürdigung steht nur der Annahme des direkten Vorsatzes entgegen; es geht daraus hervor, dass der Wille der Angeklagten nicht unmittelbar auf dieses Ziel gerichtet war, oder dass sich wenigstens ein dahingehender Beweis nicht führen lässt. Die Bundesanwaltschaft macht demgegenüber zutreffend geltend, dass zur Verurteilung nach den §§ 128, 49 und 129 StGB auch der bedingte Vorsatz ausreicht (Urteil des Senats 6 StR 65/55 vom 21, Dezember 1955). Es genügt süLso, wenn es die Angeklagte auch nur für möglich hielt, dass sie durch ihr Verhalten die PDJ unterstützte, wenn sie hiermit für diesen Pall einverstanden war. Das hat auch für ihre Mitwirkung an der Erklärung in Warschau zu gelten, falls sie billigend damit rechnete, dass der Inhalt der PDJ förderlich sein werde und sollte.
 
Aus den Darlegungen der Strafkammer ergibt sich nicht, dass sie diese Möglichkeit geprüft hat. Dessen hätte es aber bedurft, zu demal die Umstände die Annahme eines solchen bedingten Vorsatzes sehr nahe legen. Die Angeklagte war selbst langjährige FDJ-Funktionärin und ersichtlich mit der dort herrschenden Übung vertraut. Es lag auf der Hend, dass die Kartengrüsse von solchen "Grossveranstaltungen" an m Haft befindliche Funktionäre von diesen als Aufforderung zu dem Beharren aufgefasst werden konnten und dass die Angeklagte, die sich offenbar der FDJ nach wie vor verbunden fühlte, damit rechnete und einverstanden war. Ebenso ist es wahrscheinlich, dass sie auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung damit gerechnet hat, die am letzten Tage der Warschauer. "Weltfestspiele« von der "Gesamt-deutschen Delegation" gefasste Sntschliessung würde die FDJ und zwar insbesondere die in der Bundesrepublik betreffen, deren Weiterarbeit durch das Eingreifen der staatlichen Stellen sehr erschwert worden war. Es kommt also nicht darauf an, ob sie den Inhalt der Entschliessung im einzelnen gekannt und die vorgelesenen Worte verstanden hat* vielmehr reicht es zur Erfüllung des inneren Tatbestandes der §§ 128, 49 und 129 StGB aus, wenn sie sich billigend bewusst war, dass ein solcher Sinn in Frage kam. Hierbei kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Erklärung nicht einstimmig angenommen worden ist. Wach den Feststellungen des Landgerichts waren drei Stimmenthaltungen zu verzeichnen, ein Umstand, der in Fällen dieser Art als durchaus ungewöhnlich anzusehen ist und der Angeklagten wahrscheinlich nicht entgangen sein wird.	^
Ähnliche Erwägungen haben für den Tatbestand des $ 90 a StGB zu gelten, soweit es sich um das Merkmal des Fördems handelt (Urteil des Senats 6 StB 64/55 vom 21, Dezember 1955).
Das Urteil muss somit aufgehoben werden, weil nicht auszuschliessen ist, dass die Strafkammer zu hohe Anfor-

derungen an den inneren Tatbestand der angeführten Vorschriften gestellt hat., Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben?
Hach § 261 StPO hat das Bericht nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden» Es geht also nieht an, die Vorgänge, wie es anscheinend bisher geschehen ist, jeweils gesondert zu würdigen, ohne den Zusammenhang zu beachten. Es mag sein, dass der einmalige .Kartengruss an einen verhafteten PDJ-Punktionär unverfänglich sein kann« Eine andere Beurteilung drängt sich aber auf, wenn drei solche Schreiben innerhalb einer nicht allzulangen Prist an zwei verschiedene Empfänger abgesandt werden, zu demal wenn daran eine frühere Punktionärin beteiligt ist, die selbst wegen ihrer Betätigung für die FLJ eine Strafe verbüsst hat und genau zu wissen pflegt, welchen Sinn und welche Bedeutung ihr Verband solchen «Grüssen« beimisst«
Ebenso sind die anderen von dem Landgericht festgestellten Vorgänge nicht nur einzeln sondern auch als mögliche Gesamterscheinung zu werten, wie die Teilnahme an dem Jugendkongress, die Auffindung des mit handschriftlichen Notizen versehenen Abschlussmanifestes, die Zusendung der Plugblätter, die Teilnahme an dem «Pest des Liedes und Tanzes” sowie den ”V« Weltjugendfestspielen", die Zustimmung zur Erklärung der «Gesamtdeutschen Delegation«, die Mitnahme des PDJ-Propagandamaterials und die Zusammenkunft mit einer beträchtlichen Zahl früherer PDJ-Funktionäre anlässlich einer Hochzeitsfeier. Nach alledem hat es den Anschein, als ob die Angeklagte ihre frühere PDJ-Tötigkeit unentwegt fortgesetzt und sich nur an die veränderten Umstände angepasst hat«
Tia einzelnen wird noch hervorgehobens
1.	) Palls es darauf ankommen sollte» wird zu prüfen sein, ob die Mitteilung des ’’Deutschen Jugendringes” richtig ist. zu dem Kongress in Ostberlin hätten die verschiedensten nichtkommunistischen Verbände Vertreter entsandt Erst recht gilt dies für die Abschlusserklärung der ”V. Weltjugendfestspieie” in Warschau; sie dürfte nach allgemeinen Erfahrungen insoweit schwerlich eine in Betrecht zu ziehende Beweiskraft haben. Die PDJ pflegt sich vielfach als überparteiliche Organisation hinzustellen» Deswegen behauptet sie regelmässig, dass bpi ihren Veranstaltungen auch andere, insbesondere bürgerliche und sozialdemokratische Verbände offiziell vertreten gewesen seien, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht; bei der Veröffentlichung solcher unwahrer Behauptungen hält sie sich meistens im Hintergrund,
2.	) Es ist nicht ersichtlich, warum die Strafkammer die Bekundung von Zeugen über das, was ihnen Vertrauensleute mitgeteilt haben, für schlechthin unverwertbar hält* Die Strafprozessordnung kennt ein solches Verbot nicht* Eine andere Präge ist allerdings, welcher Beweiswert diesen Aussagen zukommt; das ist nach den jeweiligen Einzelumständen von dem Gericht zu prüfen und zu würdigen (vgl BGHSt 6, 209).
3.	) Die Strafkammer wird eindeutig zu klären haben, ob sich die Angeklagte überhaupt darauf berufen will, dass 3ie den Sinn und Inhalt der fraglichen EntSchliessung auf der Warschauer Tagung nicht richtig erkannt habe und oo sie infolge der Hitze ermüdet gewesen sei.
4.	) Es wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte bei aer Unterzeichnung des SolidaritätsSchreibens anlässlich der Hochzeit der ihr bekannten PDJ-Punktionäre nicht eben-
falls wenigstens mit bedingtem Förderungsvorsatz gehandelt hat c
5c) Die ständige Betätigung der Angeklagten mit anderen ehemaligen FDJ-Ftihrern legt schliesslich die Prüfung nahe, ob die Angeklagte nicht auch gegen § 129 a StGB verstosser hat (vgl BGHSt 7, 104).
Das Urteil entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts,
 Scharpenseel	Heimann->Trosien
 Dr. Mannzen
 Dr. Geier
 Willms
Scharpenseel