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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revisionen der- Angeklagten">jSN K^JH^und R^mp.vird das Urteil' des' Landgerichts in Dortmund vom 7« Juli 1954r soweit sie sowie die;;: Arigeklagten: und Affteile /hinsichtlich der Angelihgt en W^m|^ und :S^mH^^ :hiappAn--BAPhhsmittali^ lstr.i!die:','Hel|il vision des Angeklagten SÄjj^i;:;uh§egrühde||^Ai eine geistig führende "'Hölle';spiele und deswegen(als Hädels- ’-'2 führer anzuselieh■ ;.sei; vom Standpunkt - hergVereinigung übe er eine bedeutend verantwortungsvolle Tätigkeit aus, ; Diese; Recht sansi chit ist in einer solchen Verallgemeinerung nicht zutreffende Die Präge, wer Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB ist , kann nicht für /ijeben' Ifynktionär;D Einheitlich. Beantwortet werden» Vielmehr ist jeweils anhand; seines Aufgabengebiets und der von ihm entfalteten :latigkeii ;;;au prüfen, oh -er wirklich eine führende Rolle in ■der :verhotenen Vereinigung■ gespielt ihat!? Das ist ;nach der' 1 standigen;;Recht spre chung des ;'Senat s;;. bis zu dem 8, Januar 1953 '’Organisationsleiter" der BDJ-Gruppe Mitte November 1952 'würde;; er als 4» Kreissekretär bestätigt|:as; iht abehlnichtVerwiesen, daß er als solcher ;:gearbeitet; hatv Mindestens zweimal; nahm er , an Sithfcgen deb^Kreissekretäriafs :teil;und vor Ostern 195. einer Organisationsbesprechung über.den Neuaufbau des Kreisverbandes» Br erklärt#: sich auf:der zuletzt erwähnten Besprechung bereit 5 die Leitung der neu zu grüridenden^Gruppe unü" der Betriebsgruppe "General ^.'übernehmen.! ist nicht .festgestelltafährend der Hauptverband lung fuhr er nach zu dem 20 Deutschlandtreffen'der Vf Diese Best Stellungen genügen für sich; allein nichtf ;;;: um den Angeklagten als 'Rädelsführer zu kennzeichnen» Es ist nicht ersichtlich, wie stark die Gruppe war, welche Aufgaben!dem Angeklagten im einzelnen oblagen und inwieweit"er sich an den Besprechungen beteiligte 9 Ohne' : nähere Erörterung hierzu kann nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, ob er eine führende Rolle in dem oben angegebenen Sinne gespielt hat „ Er hat zwar in;tJ^em\Eail^;^ 'hie';ln/:.;eihffcl:iiberden llähmeü® edschafi hinaus- war und in welcher Weise'; sich die Angeklagte im einzelnen betätigte, Is;- kann somit nicht geprüft werden,, ob sie mit Hecht als Eädelsführerin angesehen worden isti das gilt um so mehr; alsiihr 'Arbeitsgebiet nach den Darlegungen des Landgerichts veil^ltnismälig gering war ,u ilRl: : i Audi die Feststellungen zu dem innereh^lätbestanä des fd®-! § gelallt GB geb en bei 'die ser Angeklagt en zu Bed enken Anlaß., ' . Bäsiäahdgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin die wahren Ziele der EDJ gekannt,hat* es; gelängt jedoch zu dem Schluß, daß sie sich als möglich verstellte, ’'durch.dhre tä®estandsmäßigelHandlungsweise einen g Beitrag zur Errichtung einer Herrschaftsform in der Bundesrepublik zu leisten,, durch die diese in ihrer jetzigen verfassungsmäßigen Ordnung bedroht wurdej diesen als möglich vor-: gestellten Erfolg habe sie gebilligt und gewollt”„ An sich ■ gbhügt zur: Bestrafung nach § 90: aä-;ltGB( der fee- 1 dingta Vorsatz; (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des: Senats (St E 160/52 vom 9« Marz, 1955)^^: Wenn die, Angekläg- (( te aber keine genauen Vorstellungen von:den Zielen der EDJ t :hatt e (; dann ■ Bedürfte es der Erörterung, gegen Welchen' we sent-: '/ilchen .Wörfassungsgrundsatz sich nach . ihrer Ansicht die Tätig-,|ceit; deriVereinigüng.möglicher^ (vgl Urteil des;: . Sehata BGHStp^ 226 ff) = hie BeaugnahiteiÄuf die in der lunäisre|iuhi3h;iherrs:chehäai'verfassuhgeinäßige; Ordnung" und |iere^ähe&ö.Sung■/i^:;;i|^;dehfalls\'dahh Jil'r isic^ dieser Angeklagten -; ■/ hihsibStiich defer hestSteilungen zu dem inneren Tatbestand des ' hie sen ES st Stellungen ist mindestens für die' Zeit seit etwa . Mitte 1952 nicht mit Sicherheit (zu.(entnehmen, daß der jihgehiagte: in der BDJ eineführende Rolle 'gespielt hat c. iihzu; kommt j : daß in den XJrteilsgründen k e in e( Angaben über len Mitgliederbestand der von dem Angeklagten geleiteten ..... Gruppe und über seine etwa sonst für die Gesamtvereinigungl geleistete Tätigkeit gemacht werden.: ; Bie^ÄufhelDiing des Urteils ist also, soweit die Auge- ■; ■klagten und verurteilt worden sind, sehen wegen- diesdr Mähgel notwendige ^.^y^^yrp^egfny ist der Angeklagte zu Recht wegen Ver- ;|y;fö;v'a St&B, verurteilt worden, denn die Festst eHungen ergehen mit Sicherheit, daß er Hadelsführeryim;: -yt Bihhe dieser ':fb.r ”feeisverband'-: der FDJ unt erWllyy zeichnet waren, und verteilte sie gemeinsam mit d|myy2„1 Kreis!A:y; aekrebar f ’er':hrklär.t;hsich auf-yyMerählassuhgides' K^^yherher*^ y.;bereit:,;; Flugblätter' der Pljy: iny;deriVerklei’düng als "Nikolaus!!;; '-zu^y:TC 21 o lezember 19:32-;'fand ein Weihnachtsfe stiff des 'Kreisverbändes'EjjJp(p|JJ^ystatt, das von dem Ange-klagt en gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten maßgeblich vorbereitet wurde« Schließlich nahm der Angeklag- ' te nach einer Vorprüfung im Jahre 1953 für einige Monate an ; einemiBehrgang der PBJ-Schule in in der SBZ teil« ; Per Angeklagte hat sich danach nicht auf die Förderung’ einer nach ihrem Mitgliederbestand- möglicherweise unbedeu- tenden Gruppe/beschränkt; er ist vielmehr in maßgeblicher Weise für: din ganzen Kreisverband tätig' geworden,': .Deasenj^^ h e r v o r ragende Bedeutung: innerhalb der ;Fl)d inhder: Bundes-repubiik stellt aber hach den , Pest Steilungen .äußer ;.Zweifelhh. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Strafkainmer keinent-recntlifUe^ Bedenken, daß er Rädelsführer im Sinne df s'':§t^ ietojubtt - MI -' in ihren Uruppentführende Steilen inne; Svbnfjg einer1 ;;*fwesent,liehen Weisuhgsbefügnis,, .konnte .aber nur ge-’hl|i sprocheh werden, wenn eine größere Zahl von untergeordneten Mitgliedern^Vorhanden/gewesen wäre, PestStellungen hierzu fehlen» Auch dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich Angeklagten0 vf .. 5» ) Uie Bestrafung der Angelciagten: als Rädelsführer :p nach § 129 Abs.,2 StGB ist naeh den" bisherigen Pest Stellungen ; nur hinsichtlich des Angeklagten gerechtfertigt =, Bei ;; den Angeklagten K^((| und ergeben sich die ■gleichen Bedenken.' Die Angeklagten B^^H^und waren' während l/deir SegeBuhg' der Straftaten^ Seranwächsende Im Sinne des § 1 R 'Abs 2;\ JGGfi'S prüft , ob die Voraus set Zungen des f. löfv Abs ;i:'lTrt|:'"oder; 2 gegeben sind und verneint /diese Frage , Der itttcheldung' ist insoweit im Ergebnis, wenn;;äuch 4/ hibKf ■' ihga |r ^Begründung :ZÜäu|tiÄ®^ g denn uütkein^ .käraerSieslheivüen hier in Rede stehenden Taten:;:;inSetiacht, MaSgebend für diegWürdigung; als JugenftfeS v^teHlimg^Sind die äußeren Tatumstände und di.e Ergibt sich aus ihnen, daß es sich um oberflächliche Entgleisungen^ u.a. auf mangelndem Widerstandsvermögen gegen böses Beispiel, den Lockungen einer plötzlichen VersüchühgR: demHerdentrieb:, teinerRfalsclltetA v standenen Kameradschafttöder auf unüberlegter Abenteuerlüst : beruhen;, so kann' die Anwendung des: § 105 Abs 1 Br; l/flGG get;: holen sein (vgl BGH MDR 1954, 694) < Riese '.Vöräuss^ttthliPB5)t:: können sehr wohl auch bei einer Begehung „von Vergehen.;haOh AbAA-;;;iiif.ddr von dem ■Landgericht gegebenen Begründung -läßtAA ;#ipd; die .Hi phtanwendung des <$.- 1Ö$rAbbf 1;" Hr (2b: JGGr somit nicJit| ;r;ePhtfertigen.c'' Angeklagten zu überprüfen»:Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt 9 daß sie-nicht nur in bemerkenswerter Weise geistig aufgeschlossen sind,,sondern auch eine umfassende Kenntnis;. Aus allen diesen : Umständengeht hervor|v ;daß nicht nur; die Beurteilung nach f; 1Ö5" Ahs ' 1 Ir 1 JGG ausscheidet, son-dern daß aucl;'laine Jugend Verfehlungen im Sinne des § 1051 Ähs JGG in Betracht köÄehhEs handelte sich hei dem ;ferhaitenlder Angeklagten um:keine aus den Antriebskräften A der;;lntwieliung entsprihi®ndenlBntgieisungen:S;' sondern um bedachte und inihhre wohl überlegte Handlungenc ■ 2oi;Bas;lanägericht entnimmt die; Strafen den § 90 a ;|B StGBc Es bäaölitet z%arf daß § 129 Abs 2 StGB eine schwerere Strafe vorsieht„ glaulif "abärhim Rahmen des § 73 StGB nicht darauf zuriiekgr eilen zu dürf ehpheil^Zuchthaus^ nicht ■ zwin- ? I ,; hie _ Angeklagt en: sind ;durch den; Fehler :ailerdings!?hicht:: ^beschwerto.’f;|)äs Landgericht wird :darauf; aber: bei der neuefifltf jt:d|?handiung' 128 und;^ Abs 2 StGB zwingt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung des Urteils auch zugunsten der Angeklagten wi fupdhie keine Revision eingelegt haben. Die Angeklagt 3 ist wegen ¥ erb re che ns und Vergehens nach § § 90 a, 128 (als Vorsteherin) und 129 Abs 2 1 StGB zu einer Jugendstrafe; von '4 Monaten verurteilt wordene ; echt fertigen if hr.; eich hlleih wer;;;, her die Kennzeichnung der Angeklagten als^'llS^el’sliillarerin- i’"""'?; Für .siepgelten auch die gleichen Bedenkendie hinsichtlich des inneren? ob en darg ei egt:; wib r d en ist, ./'genügen"' die s e ' ' ■ nicht füriden inneren Tatbestand des § 90 a :: StGib ias f;jürrfceii"/"müß.: it: Beiiidr Äuen Verhandlung und Entscheidurig^wird die itrhilcatoelbt fffher erneut zu prüfen haben,, ob der Angeklagte ä|h :'hi;l|is:führejc../:i^ der §§ 90 a und 129 Abs 2 St GE, .sbwi;^ § 128 SÜGB amlusehent^;i:is'tl!:':

Zitierte Normen: § 90a StGB § 357 StPO § 128 StGB
sinnendStGBAngeklagte®St^

Volltext der Entscheidung

Für das -HaeKs^hlageWerS; üS	^	:ti
 Für die Amtliche Sammlung ^:Si::J-:Ü
Gesetz? iüugnnägerth
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als Brlcundsbeamter der Geschäftsstelle:,
Bunde spl;:|i|t e if Bund e srio® er Bundesrichter Bunde srieibt er
 für Hecht erkannt?
Auf die Revisionen der- Angeklagten">jSN K^JH^und R^mp.vird das Urteil' des' Landgerichts in Dortmund vom 7« Juli 1954r soweit sie sowie die;;: Arigeklagten:	und
■ve^rtiilt worden sind5 mit den Feststellungen aufgehobene. In diesem Umfang wird die Sache zur nededufe^	Entscheidung," auch über die
 ÄddeSidfhRechtsmitt ei^idh/idas' .Landgeri cht
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DiiP;Reviaidhddd	S^Jjpwir	d	ver-
worfen? Sei: liM
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Ton Rechts wegen,
h:;Iabh dehthogo Veitjuge^ä^'fest;spi;eie^;irdiente ■IpSh'	stattfandewt^'^uräö;., der Kf elsvPrband''' der pvt.
Freien:;.Beüta:pben. Jugend; (FDJ) ;inneu; aufge-it; ::|a;ut o^'xSierän^-ieteijigten; PiehlhiaiAhgeklagt^^ i;3?t*deswegen veruiteilt^	zvarli^hi
P<®BBfc.'^W^n:;:YönbreeMens';.und" Vergehens nacht:f § 90):&j.■ iflfi (als Vorsteher), 129 Abs 25 94 StGB zu(:ll'..Mohäifen:: Gefänghl§|
Vhifö	naehlfj;;;; 9 0 ; a?; iisiil
;|ila:;'Vhrsteher) ? 129 Abs 2 StGB au 9^Mphatenhöefähghispt
 Verpefiens; ha^^
(als Voret;|itlhl||IAbs 2, 93 Abs 2 StGB zu 4 Monaten Ghtängni s|||p|111® / Ipfi:: Aja %, |J ;t:||I1;:; liällllli''
und ^rgehihsl^hac^i;il^§|)^:a',^'■§S8®■(li ' it§k App|;AA|f
VerletkUnggdeppac^^	Hecht s'pügehjvihafe
f;|rf6l:^:| ;|g§mäB'\§v 357.;.: StFpi.be®^
Affteile /hinsichtlich der Angelihgt en W^m|^ und :S^mH^^ :hiappAn--BAPhhsmittali^	lstr.i!die:','Hel|il
 vision des Angeklagten SÄjj^i;:;uh§egrühde||^Ai
;ff::' Zum-;SchuldSpruch*	'ijffpl;
t'1'';:' l*!''.'^/-v (Ga* s -; fja'Xid'igs ri P t(;ist der .Auffasiuhg? daß jeder, aktive Funktionär einer in §	: StÖB' bezelehneten pereinigung (p;
eine geistig führende "'Hölle';spiele und deswegen(als Hädels- ’-'2 führer anzuselieh■ ;.sei; vom Standpunkt - hergVereinigung übe er eine bedeutend	verantwortungsvolle	Tätigkeit	aus, ;
die dazu diene., ,!die Arbeit zu aktivieren und das politiseheA Ideengut-auf breiter Grundlage . zu entfalten1’» V v
Diese; Recht sansi chit ist in einer solchen Verallgemeinerung nicht zutreffende Die Präge, wer Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB ist , kann nicht für /ijeben' Ifynktionär;D Einheitlich. Beantwortet werden» Vielmehr ist jeweils anhand; seines Aufgabengebiets und der von ihm entfalteten :latigkeii ;;;au prüfen, oh -er wirklich eine führende Rolle in ■der :verhotenen Vereinigung■ gespielt ihat!? Das ist ;nach der' 1 standigen;;Recht spre chung des ;'Senat s;;. :der.; Pal 1.% wenn der 1 ät er auf eine :nicht ganz unweäentliehe ÄnzahlvvonAngehörigen oder Dreuhäen der Vereinigung einen;bestimm	aua
 übt oder /eich sonst, in msßg#bendertf#isb^ sielbetätlgtl Ein Pördern.,/ ;dem nur .un:ferge;ördnet#;;;fe	s.	ge-	;:
nügt nichi;; (BGHSt : 6,-j v11||e;:	. #0/:
hat;;:r®i®;BachVa^häit-'-hisher nicht ' nach hiesan rechtlichen Grundsätzen geprüftIm einseinen; ist .
Reh Angäklagte	November	1952
bis zu dem 8, Januar 1953 '’Organisationsleiter" der BDJ-Gruppe
 Mitte November 1952 'würde;; er als 4» Kreissekretär bestätigt|:as; iht abehlnichtVerwiesen, daß er als solcher ;:gearbeitet; hatv Mindestens zweimal; nahm er , an Sithfcgen deb^Kreissekretäriafs :teil;und vor Ostern 195. j an. einer Organisationsbesprechung über.den Neuaufbau des Kreisverbandes» Br erklärt#: sich auf:der zuletzt erwähnten Besprechung bereit 5 die Leitung der neu zu grüridenden^Gruppe
 unü" der Betriebsgruppe "General ^.'übernehmen.! ob er sich in diesen Stellungen betätigt ;hat? ist nicht .festgestelltafährend der Hauptverband lung fuhr er nach	zu dem	20 Deutschlandtreffen'der Vf
BD J..
Diese Best Stellungen genügen für sich; allein nichtf ;;;: um den Angeklagten als 'Rädelsführer zu kennzeichnen» Es ist
 nicht ersichtlich, wie stark die Gruppe war, welche Aufgaben!dem Angeklagten im einzelnen oblagen und inwieweit"er sich an den Besprechungen beteiligte 9 Ohne' : nähere Erörterung hierzu kann nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, ob er eine führende Rolle in dem oben angegebenen Sinne gespielt hat „ Er hat zwar in;tJ^em\Eail^;^ 'hie';ln/:.;eihffcl:iiberden llähmeü®	edschafi hinaus-
:!gihende^	isiiaber	die. Möglichkeit ;
dicht,:;au;szu:selilie.Sen, 'daß 'diesemdörderntn^^
;'‘Bödeui	'	'i
Die Ahjgiklagie	ndbmjseit	Juni:1952 ■.an zwei|bl|;;:
dr |;1:; Sitzung endes Kreis Sekretariats..'hei i. ' S e i t : di e s e r %'£ if®'; ’;■$ % hi'' sie beit er'ih der drnppe'/h^^HHHHHHB^ ihre' Arbeit'^:; dähm■ ”ke.in allzu 'bedeutendää,.' 'Si®vb:-
Aüöh: hiar;'.h	stark	die	hruppeflil:
war und in welcher Weise'; sich die Angeklagte im einzelnen betätigte, Is;- kann somit nicht geprüft werden,, ob sie mit Hecht als Eädelsführerin angesehen worden isti das gilt um so mehr; alsiihr 'Arbeitsgebiet nach den Darlegungen des Landgerichts veil^ltnismälig gering war ,u ilRl:
: i Audi die Feststellungen zu dem innereh^lätbestanä des fd®-! § gelallt GB geb en bei 'die ser Angeklagt en zu Bed enken Anlaß., ' . Bäsiäahdgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin die wahren Ziele der EDJ gekannt,hat* es; gelängt jedoch zu dem Schluß, daß sie sich als möglich verstellte, ’'durch.dhre tä®estandsmäßigelHandlungsweise einen g Beitrag zur Errichtung einer Herrschaftsform in der Bundesrepublik zu leisten,, durch die diese in ihrer jetzigen verfassungsmäßigen Ordnung bedroht wurdej diesen als möglich vor-: gestellten Erfolg habe sie gebilligt und gewollt”„
An sich ■ gbhügt zur: Bestrafung nach § 90: aä-;ltGB( der fee- 1 dingta Vorsatz; (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des: Senats (St E 160/52 vom 9« Marz, 1955)^^: Wenn die, Angekläg- (( te aber keine genauen Vorstellungen von:den Zielen der EDJ t :hatt e (; dann ■ Bedürfte es der Erörterung, gegen Welchen' we sent-: '/ilchen .Wörfassungsgrundsatz sich nach . ihrer Ansicht die Tätig-,|ceit; deriVereinigüng.möglicher^	(vgl	Urteil	des;:	.
 Sehata BGHStp^	226	ff)	= hie BeaugnahiteiÄuf die in der
 lunäisre|iuhi3h;iherrs:chehäai'verfassuhgeinäßige; Ordnung" und |iere^ähe&ö.Sung■/i^:;;i|^;dehfalls\'dahh Jil'r isic^
(ausreihhenä;';. .wenh((dertTäter:/::nich|;riiii'.einzelnen" /<|iikVereinigüng^ (W§§§plH^^	''fffev	^
,tföh Bedenken bestelien bei. dieser Angeklagten -; ■/ hihsibStiich defer hestSteilungen zu dem inneren Tatbestand des
c/iher Äiiefclagte1950 bis Januar . ilUl^eheitbr der Gruppe
;:Ähgust;;:l|/i' nahm er an len -soga^	An(|(:
"akt iviert e" nach (seiner/'Bückhehr:' die ■ zu dem'■(: ■'Srlieg^^^	■ Gruppeharbe it.'. :§ierb e;i(; hie.iter(':engeh:'.::::'i
:Zhsämmen|iai|imit der Grippe	c	£'as	Ausmaß:,
(||in|r;fi:t|^|elt-- wurde jedoch im' häufe' :des(':/ähres'-':i952 ■ (((( Ammer. ge/ingef.»: Er beteiligte (sich' im:'übrigen; an. einer :.B.iäggehhiasüngi Pfingsten 1954 führ er nach:	zu dem
'B'i''.:heutS'chiähdtreffen' der El Ja.
' hie sen ES st Stellungen ist mindestens für die' Zeit seit etwa . Mitte 1952 nicht mit Sicherheit (zu.(entnehmen, daß der jihgehiagte: in der BDJ eineführende Rolle 'gespielt hat c. iihzu; kommt j : daß in den XJrteilsgründen k e in e( Angaben über len Mitgliederbestand der von dem Angeklagten geleiteten ..... Gruppe und über seine etwa sonst für die Gesamtvereinigungl geleistete Tätigkeit gemacht werden.:
; Bie^ÄufhelDiing des Urteils ist also, soweit die Auge- ■; ■klagten	und	verurteilt worden sind,
 sehen wegen- diesdr Mähgel notwendige
^.^y^^yrp^egfny ist der Angeklagte	zu Recht wegen Ver-
■geh.enäynach ;|y;fö;v'a St&B, verurteilt worden, denn die Festst eHungen ergehen mit Sicherheit, daß er Hadelsführeryim;: -yt Bihhe dieser ':fb.r sehr iff’' wählt-l’	■	-■... -iinty';;
yjgyyDiesar ^g^k$agt.,|f'kaÄy.im. Herbsty 1952 mitidem;!»yKreii-T :t::.ys:||ctethh	zusammen	un^y-winktedauif	desseülBiifeh in --dem;;:'
" v cDn;, ;:d;er . 13)fyb ee ihflußt en; 9* f-o r d e rungs au s s c huß1; de r; ::3 ung ein' "yd ■ ;;;^j|e3ratiyon .fürydie ..Ä;:ömmuhaiwahlen:yl	mit;: er .erkannte ;am11;/*
.:in.de...sehif^ty;den:: ’’wahreri; Charakt erdes ;fusschus ses1'.
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 des 'Kreisverbändes'EjjJp(p|JJ^ystatt, das von dem Ange-klagt en gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten maßgeblich vorbereitet wurde« Schließlich nahm der Angeklag- ' te nach einer Vorprüfung im Jahre 1953 für einige Monate an ; einemiBehrgang der PBJ-Schule in	in	der	SBZ	teil«
; Per Angeklagte hat sich danach nicht auf die Förderung’ einer nach ihrem Mitgliederbestand- möglicherweise unbedeu-
tenden Gruppe/beschränkt; er ist vielmehr in maßgeblicher Weise für: din ganzen Kreisverband tätig' geworden,': .Deasenj^^ h e r v o r ragende Bedeutung: innerhalb der ;Fl)d inhder: Bundes-repubiik stellt aber hach den , Pest Steilungen .äußer ;.Zweifelhh. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Strafkainmer
 keinent-recntlifUe^ Bedenken, daß er Rädelsführer im Sinne
 df s'':§t^	ietojubtt	-	MI	-'
bCB:- ■ ■:'U"o:||®äe;:'Landger'ient';hat;;
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5p::Musge|üirt: hat, ist Vorsteher im Sinne des StÄ:;!hun:,i^l|er ihl^Äalliideh; Verbindung entweder selbst f|(i;|;;;:::we sent; liehen: ;;We:i suhgsbefugnl ss enBauIgestättet;iist;;oder.;;i:;ü ilff' imaß|f|l'iG.iien' 'Binfiu|i;auf::i	:	Weisunll®;
;;:g;|n Ube'lgeordneter■ an 'hhtergebrdnetä: Siellen:'::.;innerhalb. &erMW< .flfbindhig ahsübic; Ui.esi;’;;;:W.oräüssItZungen.'■hindbhwar. bin-''.;:;;:;:;p®tt fficht 1 i;|i-des' Ahg i©klagt	Parget an ,tf;d e r mäßg eb 1 i c hi; pifg
;;:|ei':;■ dehbfbrbereiirnig ■;nibhh uniedeuiender Vf ranstaltungen|ipl|; -des Kreisverbandes mitgewirkf vh^	der	Angeklcvg|
t en	und Ri^^l bl s teheh;; aber- ins owe it Zwe if el
 sie hatten zwar. in ihren Uruppentführende Steilen inne; Svbnfjg einer1 ;;*fwesent,liehen Weisuhgsbefügnis,, .konnte .aber nur ge-’hl|i sprocheh werden, wenn eine größere Zahl von untergeordneten Mitgliedern^Vorhanden/gewesen wäre, PestStellungen hierzu fehlen» Auch dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich	Angeklagten0 vf	..	l hBB
5» ) Uie Bestrafung der Angelciagten: als Rädelsführer :p nach § 129 Abs.,2 StGB ist naeh den" bisherigen Pest Stellungen ;
nur hinsichtlich des Angeklagten	gerechtfertigt	=,	Bei	;;
den Angeklagten	K^((|	und	ergeben	sich	die
 ■gleichen Bedenken.' wie :sie zu 1.) dargelegt worden sind.
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a):lBxe Strafkammer - lehnt- die:;: Anwendungdes § 105 Abs 1 iir ,2 üMlhb:., ;; ;§e;|i:' "St aätsgä^	unzweifel-
haft niSHti^jmfel'ie Kategorie deft Jugendstraftaten einordnen hießeh'r|::/BieJet:; .Auf fassuhg kann nicht ’ gef olgttwerdenP ::
ii^e|LSr^fkeiner Erörterung, ob es überhaupt:; zulässig Jgf■: lllllb e st immte Art en von Straftaten grund sät zlich von der ä®ütfeil^üp:::als Jugendverfehlungen im: Sinne des § 105 -Absilf-i Sr 2 JGG -äuslunehmen :;:(:vglr hierzu BGH IfJW-1954:,: 1775)? denn uütkein^	.käraerSieslheivüen	hier	in	Rede	stehenden
 Taten:;:;inSetiacht, MaSgebend für diegWürdigung; als JugenftfeS v^teHlimg^Sind die äußeren Tatumstände und di.e Beweggründe des Täters. Ergibt sich aus ihnen, daß es sich um oberflächliche Entgleisungen^	u.a.	auf	mangelndem
 Widerstandsvermögen gegen böses Beispiel, den Lockungen einer plötzlichen VersüchühgR: demHerdentrieb:, teinerRfalsclltetA v standenen Kameradschafttöder auf unüberlegter Abenteuerlüst : beruhen;, so kann' die Anwendung des: § 105 Abs 1 Br; l/flGG get;: holen sein (vgl BGH MDR 1954, 694) < Riese '.Vöräuss^ttthliPB5)t:: können sehr wohl auch bei einer Begehung „von Vergehen.;haOh §§ 90 a ur:d 128 StGB gegeben sein». So kannfsich, jügenSlichesi:-
Abenteuferzürn in def : BetMligung an--"einer vielleicht nicht A ungefährlichen Flaggefihissung und an "romantisch1' scheinen-; ; Aden Gaheimhaltungsmaßriahmen auswirkenr der Herdentrieb,: Fälsch verstandene lameradschaff^ oder unreifes deltungsbe- ;.' dürfnis■.■■■zur auch mafigehlickeh Betätigung in einer verbo- .; ytenen. politischen Juge.ndvereiftigur|"	.AAv-
AbAA-;;;iiif. ddr von dem ■Landgericht gegebenen Begründung -läßtAA ;#ipd; die .Hi phtanwendung des <$.- 1Ö$rAbbf 1;" Hr (2b: JGGr somit nicJit| ;r;ePhtfertigen.c'' ,	d'
i^ä^Pgen;'folgt' aus -den Erörterungen und Fesistellün- -;:gen ::iu. §:;lff Abs i lr 1; HGGy;: da^;ldid'iA^enduhg deät'Jugehd- ■ Strafrechts hinsichtlich äller■■ Angeklagten ausschied? die ;dur Zeittder :1atbegehung Heranwachsende waren.
bfA:	licht- zu 'hiliigeh^d;et.:;ä;^^■rdings.;::äuch■ insoweit! daß
 die, Stfafkämeft	dermidh;:^
faehkr iegs.gei|:S;;|rgeffhden,||^eithedihguhgen; grundsätzlicb .11 kein;Aehtsch^	weil; ihm--äile Ju-; A;IA
J^ndll^	seiend. Biese	s-Erwägung:rsttfür f!
die Würdigung im!^ap^6n'id^s §■105 Äbs; 1 Hr ;iAdGG nicht uaus-!| :S:phlaggeb;enli: ..mäßgdbend: ..-ist vi elmehr(.diä^	;:|(|;f(
jEinflusspffgerad^	mögltdher-%|	AS
Äei se," titlif;andere-;.reaglert;:f alsdie; Mehp zaHl-'"seinerM&-M'Wii ::te r s gebossen .(vgl potrykus Jug e ndg eficht s ge setz ; § ; 105 AnmA' f |i|
kai;(äbe:r den:(W.erdegang und;-d	liiiM
■gltlidng'' aller in B et rächt kommend en Ang ekl agt enA'aü cl;lim ■y Af||i tink®'tnsn. geprüft und gewürdigt:o;.;insdesondere hat es in;dep.|A Ürteilsgründen darauf hihgewieseny; daß es angesichts1 der ArlA mehrwöchigen Y e r h and lung s d au e r in besonders hohem Maße Ge- Ai-;
.legenheit^;gehabt:;hahe?-.,nachhaltig''diä;.Persönlichkeit'' der^AAli'l
Angeklagten zu überprüfen»:Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt 9 daß sie-nicht nur in bemerkenswerter Weise geistig
 aufgeschlossen sind,,sondern auch eine umfassende Kenntnis;. der^ poliSiseHen Verlaäithisse und ZifsaÄenhänge und ein -entsprechendes Urteilsvermögen habehlfl	"2®;
Aus allen diesen : Umständengeht hervor|v ;daß nicht nur; die Beurteilung nach f; 1Ö5" Ahs ' 1 Ir 1 JGG ausscheidet, son-dern daß aucl;'laine Jugend Verfehlungen im Sinne des § 1051 Ähs	JGG	in	Betracht	köÄehhEs	handelte	sich	hei dem
;ferhaitenlder Angeklagten um:keine aus den Antriebskräften A der;;lntwieliung entsprihi®ndenlBntgieisungen:S;' sondern um bedachte und inihhre	wohl überlegte Handlungenc
■ 2oi;Bas;lanägericht entnimmt die; Strafen den § 90 a ;|B StGBc Es bäaölitet z%arf daß § 129 Abs 2 StGB eine schwerere Strafe vorsieht„ glaulif "abärhim Rahmen des § 73 StGB nicht darauf zuriiekgr eilen zu dürf ehpheil^Zuchthaus^ nicht ■ zwin- ?
:;|end vQtgP^chrisien'
:■. 'Biese' ’Auslegung'^ SeS;; § .73' St GBffi st'; uhzut reff end 0. 'Nadlf :|7 ■ d'fe'Ser' '? oisehrift;;	Ge set zizuit^	'das:- 'fdieff	J;
,:|chwerst;e:.'i|f Idle androM^	StGB: ist' diblflf.
pe rhangdng'' einer;.. Sue It hau s' sir äf e wählwS iS ä v or g e s eh eh h;; i Iff "Außerdem. ergehen siph5:ftr:;die;: .Ihgeliagten ;	uhd;l|||::|;|
weit erd:';Straf sohärfungsmögiiehkeit en:: aus i'|794’'St GBtfl! Die Strafen waren al s o di esen Be Stimmung entzu;' entnehmen,,	.
I ,; hie _ Angeklagt en: sind ;durch den; Fehler :ailerdings!?hicht:: ^beschwerto.’f;|)äs Landgericht wird :darauf; aber: bei der neuefifltf jt:d|?handiung' zu:; achten .habsn.Afl'
: :	Die	rechtlich	fehlerhafte	Auslegung	der	§§	90 a,
128 und;^ Abs 2 StGB zwingt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung des Urteils auch zugunsten der Angeklagten wi fupdhie keine Revision eingelegt haben.
I»). Die Angeklagt 3	ist wegen ¥ erb re che ns und
 Vergehens nach § § 90 a, 128 (als Vorsteherin) und 129 Abs 2 1 StGB zu einer Jugendstrafe; von '4 Monaten verurteilt wordene ;
-.r^ Sie:-wurde nacit 19^9iGnVDPeDlassiererih der Gruppe (1
;Stpllung; auch nach dem 2iS:o: Juni	1er	folgenden.:.	Zeit	nahm	sic an zwei bis :
hrel iSitzun^eiiii^s' l^^äi^kret^riats he'rl?! ■■■'■'
. (:;;Di.ese D|B;t:St e klunge A;;;:p. echt fertigen if hr.; eich hlleih wer;;;, her die Kennzeichnung der Angeklagten als^'llS^el’sliillarerin- i’"""'?; ^Sinntsdehl|;§ 90 a? 12;9??; Abs:;'£ .StGB noch als; Vorsteherin Sinne des § 128 StGB.-. :;?Es? wirdlaüfdas oben Gesagte verwiesen. Für .siepgelten auch die gleichen Bedenkendie hinsichtlich des inneren? Tatbestandes hei der;Angeklagten K^||^ erörtert worden sind«	:	Jä	.:;ihtl,v ?D?®lisv ;h ?I8???;B;.':	:	«-■;;
.:?;i;Schi?i;eBli;ch; 1? ird':-e?s eihgehender ^De st st e Hungen- darüber h^dürfehi^^ie ?lange;;?;;sie?;ihre;;:iätigieit;vausge:übt??;häti?
:#irl"v zuv^ehchten .seixiy'- 'daß' § SO a .Stalerst am'?:;i =;tSeotember (f ..Mil, in?ICfaft getreten istf .;?,das.:glelche;.;gilt für ., die Neu- ......
Dapsang.-; Mäß: J;?h2'9???IIlDV
;;i;h?8	Angeklagte	is~	wegen	-Verbrechens-::
^nndrVergeiiens nach §§ 90 a, i28:;;|;als	und	-129	h-h	V,
Abs 2 StGB' zu 8 IJonaten Gefängnis verurteilt worden<.
ebenfalls
 Lahägericht ist;hinsichtlich ?dieses Angeklagt en ? nicht davon überzeugt, daß er die wahren Ziele
 der FDJ;im einzeinen gekannt hato Es stellt mit denseiben
 Worten wie' bei .der AngeklagtehiKüssik fest, daß er mit dem bedingten Vorsatz gehandelt habe11 einen Beitrag zur Er- ?;?, riehtung einer Herrschaftsform in der Bundesrepublik zu * leisten, durch die diese: in ihrer jetzigen verfassungs-
mäßigen Ordnung bedroht ’werde" <,
ob en darg ei egt:; wib r d en ist, ./'genügen"' die s e ' ' ■ nicht füriden inneren Tatbestand des § 90 a :: StGib ias f;jürrfceii"/"müß.: daher auf die . Eevision;der: Ahg'ehiagt en; K^HlÄgem.. § 357 StPO auch züguneteh tea ihgeiclagten jlmiiehoben vw|hSehfi:!: 5
it: Beiiidr Äuen Verhandlung und Entscheidurig^wird die itrhilcatoelbt fffher erneut zu prüfen haben,, ob der Angeklagte ä|h :'hi;l|is:führejc../:i^ der §§ 90 a und 129 Abs 2 St GE, .sbwi;^	§	128	SÜGB	amlusehent^;i:is'tl!:':
ist söiit;aüfzu|teberi:§,'sowexb;v:die. Ahgehlagüh ten :Ai':verurteilt worden sind,	:
■■■ bag:bgf||f:;l:st' dib':':;Eevi;biohe''des ''Ahgelelagteh;.::'	zu:;'ver'Il
 datii®; Tjrteil auch im übrigen keinen :ihn beschwerenden Rechts fehl er erhennehtiMft >n'	:;nAtnnJSlf
 hb®tffieht:®bh®idung:/beruht; insoweit auf § 473 StPOo
':S>ri"r''deibf:

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