Bie Revisionen der Angeklagten BBBSB» B^B^und MBI9 gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. Auch die Revision des Angeklagten ist un- Zwar würde die Feststellung der Strafkammer, dass er Organisationsleiter der FDJ im Kreise Bersenbrück war, für sich allein zur Bejahung seiner Eigenschaft als eines Rädelsführers nicht genügen. Doch ist diese Feststellung ersichtlich dahin zu verstehen, dass der Angeklagte nicht nur dem Namen nach Organisationsleiter war, sondern auch die üblicherweise mit einer solchen Stellung verbundene Tätigkeit entfaltet hat. Indes heben die Revisionen der Angeklagten zur Folge, dass die Strafkammer prüfen muss, ob ihnen, da auf sie die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB zutreffen können, nicht Strafaussetzung zur Bewährung gemäss §§ 23 ff StGB zu bewilligen ist..
2292 094 6 StR 48/54 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen aus B] 1.) den Malergesellen WalterD dort geboren amB> 2„) den kaufm. Angestellten Richard B BrBÜl^» dort geboren arnB^^H^ 3„) den kaufm. Angestellten Gustav Adolf M BrBfl^^» geboren am flP.'BBTBi^ in Be wegen Staatsgefährdung hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzen^; Richter, Oberstaatsanwalt BlHIB als Vertreter der Eündesanwaltschaft, Justizangestellter 4B^ , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Bie Revisionen der Angeklagten BBBSB» B^B^und MBI9 gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. Mai 1955 werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Jedoch wird die Sache*zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. ' . kAt t ’ . . Von Rechts wegen 1 Gründe Die Strafkammer hat die Angeklagten DflHBI und je wegen tat einheitlich zusammentreffender Vergehen nach § 90 a und § 128 StGB» und zwar unter Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 94, den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 128 verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die angeblich unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie haben damit keinen Erfolg. Was die Angeklagten DflBI und Vorbringen, geht offensichtlich fehl-. Auch die Revision des Angeklagten ist un- begründet. Zwar würde die Feststellung der Strafkammer, dass er Organisationsleiter der FDJ im Kreise Bersenbrück war, für sich allein zur Bejahung seiner Eigenschaft als eines Rädelsführers nicht genügen. Doch ist diese Feststellung ersichtlich dahin zu verstehen, dass der Angeklagte nicht nur dem Namen nach Organisationsleiter war, sondern auch die üblicherweise mit einer solchen Stellung verbundene Tätigkeit entfaltet hat. Dies entnimmt der Senat der weiteren Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte vom März bis November 1952 die erwähnte Stellung bekier|^jte; (UA S 2) und deivrf-weiteren Feststellung, dass er di^fSlstrebungen der FDJ in führender Rolle gefördert hat (TJA S 5). U\ t< Indes heben die Revisionen der Angeklagten zur Folge, dass die Strafkammer prüfen muss, ob ihnen, da auf sie die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB zutreffen können, nicht Strafaussetzung zur Bewährung gemäss §§ 23 ff StGB zu bewilligen ist.. Dr. Geier Dr. Sauer. Scharpenseel Heimann-Trosien Willms