Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20.Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Verfahrensbeschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach gegen die sachlich unzureichende Begründung des Urteils und ist im Rahmen der Sachrüge zu behandeln. 1, Bas Landgericht beschränkt sich darauf, einen Teil der Schriften zu bezeichnen, die an den Angeklagten abgesandt worden sind; auf ihren Inhalt geht es aber nicht im einzelnen ein. und n.F. Ber Umstand, daß ein Bruckwerk einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat, muß sich aus ihm selbst ergeben (Urteil des Senats 6 StR 71/55 vom 27. In jedem Falle muß aber der Zusammenhang mit ihnen aus den Schriften selbst zu ersehen sein (Urteil des Senats 6 StR 44/55 vom 5* Oktober 1955). "Einführer" im Sinne des § 93 StGB ist nicht nur, wer die Übersendung vomimmt, sondern auch der im Bundesgebiet Ansässige, der den Erfolg in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Absender herbeiführt. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß die Schriften ohne sein Zutun an ihn geschickt worden seien« Das Landgericht hält diese Einlassung für unglaubhaft; es stellt aber nicht fest, daß sich der Beschwerdeführer, sei es stillschweigend, sei es ausdrücklich, mit der Übersendung einverstanden erklärt und damit an einer Einführung beteiligt hat« Wahrscheinlich sind die Ausführungen in de« Sollte das Landgericht zu diesem Schluß gelangen, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte sie nicht wenigstens zunächst verbreiten wollte; darauf könnte seine - von der Strafkammer allerdings als widerlegt erachtete -Einlassung hindeuten. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO zu erwägen haben, ob sich der Angeklagte durch die Verbreitung von EDJ-Propagandamaterial nach §§ 128, 129» 94, gegebenenfalls auch nach § 90a StGB, schuldig gemacht hat. Soweit das Landgericht erneut eine fortgesetzte Handlung annehmen sollte, wird es zu beachten haben, daß die Bestrafung nur nach § 93 StGB n F» in Betracht kommt <vvgl Urteil des Senats 6 StR 161/54 vom 16» Juni 1954 ) „
G^StE 47/55 2290 031 Im Namen des Volkes ^ ( In der Strafsache gegen den Ausläufer Bernhard M am Hü 1928, aus THH dort geboren wegen Vergehens gegen § 93 StGB hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26o Oktober 1955* an der teilgenommen haben» Senatspräsident Br« Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Bundesrichter Bundesriehter Bundesrichter Br« Sauer Scharpenseel Br« Heimann-Trosien Br« WillBs als beisitzende Hiebter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Hecht erkannt« Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20.Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurtickverwiesen. Von Rechts wegen Gründe 3 An den Angeklagten wurde von Anfang 1953 bis Mai 1954 aus der sowjetischen Besätzungszone (SBZ) fortlaufend Propagandamaterial der PBJ und der SEB versandte Seit dem 10.Be-zeraber 1953 wurden die Pakete von der Zollzweigstelle Trier angehalten und dem Angeklagten nicht mehr ausgehändigto Bas Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 93 StGB a. und nvP. zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt» Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg* I. Bie Verfahrensbeschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach gegen die sachlich unzureichende Begründung des Urteils und ist im Rahmen der Sachrüge zu behandeln. II. Bie Revision macht zutreffend geltend, die Strafkammer habe die Tatbestandsmerkmale des § 93 StGB nicht ausreichend festgestellt. 1, Bas Landgericht beschränkt sich darauf, einen Teil der Schriften zu bezeichnen, die an den Angeklagten abgesandt worden sind; auf ihren Inhalt geht es aber nicht im einzelnen ein. Es stellt fest, daß die Bruckwerke von der FDJ und der SEB stammten, deren Zweck und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richteten; daraus folge, daß auch mit den Schriften die gleichen verfassungswidrigen Ziele verfolgt würden. Biese Begründung rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung des § 93 StGB a. und n.F. Ber Umstand, daß ein Bruckwerk einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat, muß sich aus ihm selbst ergeben (Urteil des Senats 6 StR 71/55 vom 27. Juli 1955)» Bei der Erforschung dieses Inhalts ist allerdings nicht am WortJaut zu haften: vielmehr sind auch Gedanken zu beachten, die nur zwischen den Zeilen stehen., wenn oie dem einsichtigen Leser erkennbar sind., Das gilt insbesondere für allgemein bekannte Tatsachen, wie z.B, d:e offen zutage tretenden Pläne der Führer der SED und der FDJ. In jedem Falle muß aber der Zusammenhang mit ihnen aus den Schriften selbst zu ersehen sein (Urteil des Senats 6 StR 44/55 vom 5* Oktober 1955). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet; es hat den Inhalt der Schriften im einzelnen keiner Prüfung unterzogen«, Das Urteil muß schon im Hinblick auf diesen Mangel aufgehoben werden« 2) Auch die übrigen Tatbestandsmei'kmale der §§ 93 Abs 1 und 2 StGB a«F. und 93 Hr 2 StGB n„F, sind unzureichend erörtert. a) Die Strafkammer geht davon aus. daß der Angeklagte die Schriften "eingeführt” hat« "Einführer" im Sinne des § 93 StGB ist nicht nur, wer die Übersendung vomimmt, sondern auch der im Bundesgebiet Ansässige, der den Erfolg in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Absender herbeiführt. Die Tat ist mit der Verbringung über die Grenze vollendet. Auf die von dem Landgericht für entscheidend erachtete Frage, wann das Ver-] gehen beendigt ist, kommt es hier nicht an. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß die Schriften ohne sein Zutun an ihn geschickt worden seien« Das Landgericht hält diese Einlassung für unglaubhaft; es stellt aber nicht fest, daß sich der Beschwerdeführer, sei es stillschweigend, sei es ausdrücklich, mit der Übersendung einverstanden erklärt und damit an einer Einführung beteiligt hat« Wahrscheinlich sind die Ausführungen in de« 1 Urteil zwar so zu verstehen; sie lassen aber Unklarheiten mindestens hinsichtlich des Beginns der strafbaren Handlung offen„ b) Der Tatbestand des § 93 StGB a. und n.F, setzt voraus daß die Schriften zur Verbreitung eingeführt worden sind» Die Strafkammer geht auf dieses Merkmal nicht ein» Zwar kann der Hinweis, der Angeklagte habe mehr Stücke bezogen als er zu seiner Unterrichtung gebraucht habe, in diesem Sinne verstanden werden» Andererseits fällt auf, daß die Absicht der Verbreitung in der Zusammenfassung Seite 6 der Urteilsausfertigung nur bei dem Merkmal des Vorrätighaltens, nicht jedoch bei dem des Einführens erwähnt wird. c) Das Landgericht bestraft den Angeklagten auch, weil er staatsgefährdende Schriften zur Verbreitung vorrätig gehalten habe. In dem Urteil wird nicht dargelegt, welche Druckwerke damit gemeint sind. Wahrscheinlich kommen hierfür die am 2. Februar 1954 bei dem Angeklagten beschlagnahmten Broschüren und Zeitschriften in Betracht. Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte sie verteilen wollte, fehlen ebenfalls; die Strafkammer hätte sich hiermit schon deswegen befassen müssen, weil es sich möglicherweise um Schriften gehandelt haben kann, die durch Zeitablauf überholt waren. Sollte das Landgericht zu diesem Schluß gelangen, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte sie nicht wenigstens zunächst verbreiten wollte; darauf könnte seine - von der Strafkammer allerdings als widerlegt erachtete -Einlassung hindeuten. d) Der Schuldspruch bezieht sich zugleich auf Sendungen, die der Angeklagte von Anfang 1953 bis zu dem 9« Dezember 1953 erhaj ten hat. Insoweit ist nicht einmal die Art der Druckwerke im einzelnen festgestellt worden. Wie oben bereits ausgeführt ist; kommt es auf den jeweilige*1 Inhalt der Schriften an; kann er nicht wenigstens in den Grundzügen dargetan werden, ist die Verurteilung nach § 93 StGB nicht zulässig. e) Schließlich geben auch die Erörterungen zu dem inneren Tatbestand zu Bedenken Anlaß. Sur Verurteilung genügt nicht, daß der Angeklagte die "erfassungsfeindlichen Bestrebungen der PDJ und SED gekannt hat. Sein - gegebenenfalls auch bedingter - Vorsatz muß sich vielmehr darauf erstreckt haben, daß gerade die von ihm eingeführten Schriften einen verfassungsfeindlichen Inhalt hatten. Bei der Erörterung wird auf die einzelnen in § 88 Abs 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze einzugehen sein, weil andernfalls eine zuverlässige Beurteilung des inneren Tatbestandes in der Regel nicht möglich sein wird» 3) Auch die unter 2) dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO zu erwägen haben, ob sich der Angeklagte durch die Verbreitung von EDJ-Propagandamaterial nach §§ 128, 129» 94, gegebenenfalls auch nach § 90a StGB, schuldig gemacht hat. Soweit das Landgericht erneut eine fortgesetzte Handlung annehmen sollte, wird es zu beachten haben, daß die Bestrafung nur nach § 93 StGB n F» in Betracht kommt <vvgl Urteil des Senats 6 StR 161/54 vom 16» Juni 1954 ) „ Br» Geier Br» Sauer Scharpenseel Heimann-'Trosien Willms tfc