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BGH · 6 StR 47/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 47/54

Rechtssatz; Die Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen kann vorliegen, auch wenn die Tat, deren jemand verdächtigt wird, nach Strafgesetzen, wie sie in einem Rechtsstaat gelten,’ verfolgbar ist, Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tat zugleich eine politische Deutung unä Auswertung zulässt <, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7.- April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben = 1,) Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand des § 241 a StGB zunächst deshalb verneint, weil die Verdächtigung der Spionage und Sabotage nicht die Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen in der sowjetisch besetzten Zone hervorrufen könne Eine solche Gefahr hälx es nur dann für gegeben, wenn aus staatspolitischem Interesse die Verfolgung einer Handlung angeordnet sei, die kein echtes Unrecht bilde. Diese Rechtsansicht des Landgerichts ist zu eng und wird dem Begriff der "Verfolgung aus politischen Gründen" nicht gerecht. Das schliesst jedoch nicht aus, dass solche Gesichtspunkte, sei es allein, sei es überwiegend, auch für die Verfolgung echten kriminellen Unrechts massgebend sein können.. Somit ist die Annahme des Landgerichts, bei Vorliegen eines echten kriminellen Unrechts sei die Gefahr einer politischen Verfolgung niemals gegeben, nicht haltbar, Mit Recht macht die Revision hierzu geltend, dass dieser Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend sein dürfe- Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ohne Willkürmassnahmen durchgeführt worden ist, schliesst nämlich nicht aus, dass trotzdem die Gefahr willkürlicher Behandlung Vorgelegen hat. Die Annahme des Landgerichts wird aber auch durch die weitere Erwägung des Urteils nicht getragen, es sei nicht festzustellen, dass *in den Fällen der vorliegenden Art eine für eine solche Gefahr hinreichende Wahrscheinlichkeit zu Willkürmassnahmen offenkundig sei". Der Rinweis auf "Fälle der vorliegenden Art" erweckt jedoch den Verdacht, dass es auf Grund seiner irrigen Ansicht, die Gefahr einer politischen Verfolgung sei bei echtem kriminellen Unrecht stets zu verneinen, zu der Auffassung gelangt ist, dass bei Verfahren, die solche Straftaten zu dem Gegenstand haben, die Gefahr von Willkürmassnahmen ebenfalls im allgemeinen nicht gegeben sei. Dann aber kann, wie das Landgericht für Verfahren aus politischen Gründen selbst anzunehmen scheint, die Gefahr von Willkürmassnahmen nicht ohne weiteres verneint werden.

Zitierte Normen: § 241a StGB § 354 StPO
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Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; StGB § 241 a
Rechtssatz; Die Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen kann vorliegen, auch wenn die Tat, deren jemand verdächtigt wird, nach Strafgesetzen, wie sie in einem Rechtsstaat gelten,’ verfolgbar ist, Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tat zugleich eine politische Deutung unä Auswertung zulässt <,
Aktenzeichen« 6 StR 47/54
Urteil des BOT vom 2, Juni 1954 KJ Düsseldorf
6 StR 47/54
Im Namen des Voltes In der Strafsache gegen
 die Bietallschleiferin Hildegard aus	geboren	amtfl
 wegen Vergehens nach § 241 a StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954? an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender?
Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr. Baldus
 Bundesrichter Br Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br ISxllms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br, Br: _______
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7.- April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben =
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-Scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
G r ü n de*
Die Angeklagte ist von dem Vorwurf der politischen Verdächtigung nach § 241 a StGB freigesprochen worden.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet
1,) Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand des § 241 a StGB zunächst deshalb verneint, weil die Verdächtigung der Spionage und Sabotage nicht die Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen in der sowjetisch besetzten Zone hervorrufen könne Eine solche Gefahr hälx es nur dann für gegeben, wenn aus staatspolitischem Interesse die Verfolgung einer Handlung angeordnet sei, die kein echtes Unrecht bilde. Die Tätigkeit als Spion oder Saboteur für eine fremde Macht sei aber kriminalpolitisch echtes Unrecht, verlange eine Bestrafung auch nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit und werde in einem Rechtsstaat ebenso wie in anderen Staatsorganisationen verfolgt.
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Diese Rechtsansicht des Landgerichts ist zu eng und wird dem Begriff der "Verfolgung aus politischen Gründen" nicht gerecht. Sicherlich wird darunter jede Verfolgung zu verstehen sein, die entweder durch kein Gesetz erlaubt ist oder deren gesetzliche Grundlage mit
 rechtsstaatlichen Auffassungen und Grundsätzen in Widerspruch steht, also allein aus politischen Interessen geschieht. Das schliesst jedoch nicht aus, dass solche Gesichtspunkte, sei es allein, sei es überwiegend, auch für die Verfolgung echten kriminellen Unrechts massgebend sein können.. Wie die Revision zutreffend geltend macht, wird dies vor allem dann anzunehmen sein, wenn die Tat, deren jemand verdächtigt wird, an sich zwar nach Strafgesetzen, wie sie auch in einem Rechtsstaat gelten, verfolgbar ist, wenn sie aber zugleich eine politische Deutung und Auswertung zulässx.
In einem solchen Ralle, der die Bandbabe gibt, die lat politisch und propagandistisch auszuschlachten - eine Möglichkeit, von der in autoritären Staatsgebilden bevorzugt Gebrauch gemacht wird -, besteht die Gefahr, dass unter dem Deckmantel, kriminielles Unrecht sühnen zu wollen, in Wahrheit oder jedenfalls vornehmlich politische Gründe verfolgt werden. Dass dies in besonderem Masse bei der Verdächtigung von Angriffen gegen die Staatssicherheit, wie Spionage und Sabotage, zutreffen kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Somit ist die Annahme des Landgerichts, bei Vorliegen eines echten kriminellen Unrechts sei die Gefahr einer politischen Verfolgung niemals gegeben, nicht haltbar,
2.) Von Rechtsirrtum beeinflusst sind aber auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Landgericht die Gefahr von Willkürmassnahmen verneint. Schon die Wendung, dass eine sich aus den Umständen rechtfertigende konkrete Gefahr eingetreten sein müsse, löst Bedenken aus. Diese
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werden verstärkt durch die vom Landgericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung angeführte Erwägung, wonach die Tatsache, dass der Verdächtigte nach vier Tagen entlassen und in die Bundesrepublik abgeschoben worden sei, den Schluss zulasse, dass ein geordnetes und von Willkürmassnahmen freies Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Mit Recht macht die Revision hierzu geltend, dass dieser Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend sein dürfe- Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ohne Willkürmassnahmen durchgeführt worden ist, schliesst nämlich nicht aus, dass trotzdem die Gefahr willkürlicher Behandlung Vorgelegen hat. Somit kann daraus, dass sich eine konkrete Gefahr nicht verwirklicht hat, nicht gefolgert werden, dass sie nicht bestanden habe.
Die Annahme des Landgerichts wird aber auch durch die weitere Erwägung des Urteils nicht getragen, es sei nicht festzustellen, dass *in den Fällen der vorliegenden Art eine für eine solche Gefahr hinreichende Wahrscheinlichkeit zu Willkürmassnahmen offenkundig sei". Damit hat zwar das Landgericht das Vorhandensein einer so gearteten Gefahr für den von der Angeklagten. Verdächtigten an sich verneint. Der Rinweis auf "Fälle der vorliegenden Art" erweckt jedoch den Verdacht, dass es auf Grund seiner irrigen Ansicht, die Gefahr einer politischen Verfolgung sei bei echtem kriminellen Unrecht stets zu verneinen, zu der Auffassung gelangt ist, dass bei Verfahren, die solche Straftaten zu dem Gegenstand haben, die Gefahr von Willkürmassnahmen ebenfalls im allgemeinen nicht gegeben sei. Danach ist nicht auszuschliessen, dass die Begründung, mit der das Landgericht das Vorlie-
gen einer konkreten Gefahr von Willkürmassnahmen verneint , auf unrichtigen und rechtlich fehlerhaften Voraussetzungen beruht. Wie oben näher dargetan, kann die Verfolgung echten kriminellen Unrechts auch aus politischen Gründen geschehen. Dann aber kann, wie das Landgericht für Verfahren aus politischen Gründen selbst anzunehmen scheint, die Gefahr von Willkürmassnahmen nicht ohne weiteres verneint werden. Vielmehr muss nach den Berichten aus der sowjetischen Besatzungszone, die über die Abwicklung von Verfahren mit politischem Einschlag - und dazu gehören vor allem propagandistisch auswertbare Spionagefälle - vorliegen, in der Regel damit gerechnet werden, dass bei solchen Verfahren die Gefahr .v.on Willkürmassnahraen sowohl bei der Durchführung des Verfahrens als solcher als auch hinsichtlich der Höhe der Strafe gegeben sein kann.
3.) Somit reicht die von dem Landgericht gegebene Begründung für eine Verneinung des äusseren Tatbestandes des § 241 a StGB nicht aus.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht, von seinem Standpunkt aus zutreffend, bisher nicht Stellung genommen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 239 StGB hat es allerdings angeführt, die Angeklagte habe mit ihrem Vorgehen nur die umgehende Rückkehr des Verdächtigten erreichen wollen. Diese Feststellung würde jedoch der Annahme eines zu demindest bedingten Vorsatzes im Rahmen des § 241 a StGB nicht ohne weiteres entgegenstehen.
 
Im übrigen wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Inhalt des Briefes der Angeklagten an ihre Hutter auch nach der Sichtung zu erörtern und zu prüfen, ob jene sich etwa an dem von ihr Verdächtigten hat rächen wollen, weil sie ihn nicht zu halten vermochte.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts ,
Dr. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Heimann-Trosien	Willms