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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sach-rüge; sie hat Erfolg. Das Landgericht hat den Vorsatz des Angeklagten, die Bestre^* bungen der FDJ mit der Unterzeichnung des Solidaritätsbriefs zty fördern, verneint, da die Einlassung des Angeklagten nicht wide legt sei, er habe diesen Brief nicht durchgelesen, weil er sich** in betrunkenem Zustand befunden habe. Es kann als nicht genügen, wenn einzelne Vorgänge für sich und ohne Zua menhang mit sonst festgestellten Tatsachen gewürdigt werden könnte die Tatsache, dass der Angeklagte in einem von ihm se abgefassten Bericht ausdrücklich die Teilnahme von 24 Person aus seinem Gruppenbereich an der Erfurter Veranstaltung erw te, gegen die Annahme sprechen, dass der Angeklagte nur zu s nem persönlichen Vergnügen nach Erfurt gefahren ist. Wenn er einen darüber vernommenen Zeugen nicht persönlich zur Teil: me an der Fahrt nach Erfurt geworben hat, so brauchte das ni<^ zu bedeuten, dass er nicht in anderer Weise bei der Vorberei des Besuchs der Veranstaltung mitwirkt.e, Es gehört schlechterdings zu dem totalitären Schema, dass kein neutraler Bereich anerkannt wird, der weltanschaulichen und ideologischen Einflüssen verschlossen ist Im übrigen kommt es bei den Organisationsdelikten rechtlich nicht darauf an, ob die Förderung der Tätigkeit gerade einen Ausschnitt des Organisationslebens betrifft, der das vom Gesetzgeber missbilligte Ziel der Vereinigung unmittelbar berührt .Die mittelbare Förderung genügt und kann unter Umständen sogar,, * besonders gefährlich sein. Die Verneinung des direkten Vorsatzes vermag deshalb in keinem derartigen Falle einen Freispruch zu tragen, Es ist also gegebenenfalls zu prüfen, ob der Täter nicht zu demindest mit der Möglichkeit rechnete, dass er durch seine Tä?^ tigkeit die verbotene Vereinigung förderte, und ob er einen so" eben Erfolg billigte.

Zitierte Normen: § 90a StGB § 261 StPO
KPDStGBAngeklagteFDJErfurtLandgerichtBrVeranstaltungFörderung

Volltext der Entscheidung

2290 027

I m Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Elektriker dort gehören am
 aus
wegen Vergehen nach ’ § 90 a StGB u.a»
hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichfcer Scharpenseel
 Bundesrichter Br.Heimann-Trosien
 Buudesrichter Br.Willms
 Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter derBimdesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter' der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben»
Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechbsmittela, an das Landgericht: zurückverwiesen,,
Von Rechts wegen
A
Der Angeklagte wurde als FDJ-Funktionär durch Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5.2.1934 aus §§ 90 af 128, 129 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt > Nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft am 1.12.1954 betätigte er sich als . zweiter Kreissekretär der KPD in Peine. Die Anklage legt ihm zur Last, er habe in der Folgezeit erneut die FDJ gefördert. Sie sieht diese Förderung u.a. darin, dass der Angeklagte mit 23 weiteren Personen aus Peine an einer in Erfurt stattfindenden grösseren Veranstaltung der FDJ ("Tage der Freude und des Frohsinns - Festtage der deutschen Jugend”) teilgenommen und zusam-^ men mit anderen früheren FBJ-Angehörigen einen Solidaritätsbrief an einen in Untersuchungshaft befindlichen FDJ-Funktionär gerichtet habe. Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sach-rüge; sie hat Erfolg.
T
I.	Verfahrensbeschwerde.

Das Landgericht hat den Vorsatz des Angeklagten, die Bestre^* bungen der FDJ mit der Unterzeichnung des Solidaritätsbriefs zty fördern, verneint, da die Einlassung des Angeklagten nicht wide legt sei, er habe diesen Brief nicht durchgelesen, weil er sich** in betrunkenem Zustand befunden habe. Es hat sich bei dieser Feststellung ausdrücklich auf die eidlichen Aussagen von Zeugen’' gestützt, die den Brief mitunterschrieben hatten. Die Revision^ sieht darin zutreffend einen Verstoss gegen § 60 Nr 3 StPO? de* die Personen, die den .Brief mitunterzeichneten, waren daipit der'--Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig. Sie hätten also nicht beeidigt werden dürfen«
Auf ihre eidliche Aussagen durften deshalb auch keine Feststell gen gestützt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht; denn das Landgericht hätte, wäre eB richtig verfahren, möglicherweise andere Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht gezogen.
II„ Da der gerügte Verfahrenemangel bereits zur Aufhebung d Urteils führt, braucht auf die Sachrüge nicht eingegangen zu; werden. Jedoch wird für die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hingewiesens
 lo Nach § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Ver handlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Es kann als nicht genügen, wenn einzelne Vorgänge für sich und ohne Zua menhang mit sonst festgestellten Tatsachen gewürdigt werden könnte die Tatsache, dass der Angeklagte in einem von ihm se abgefassten Bericht ausdrücklich die Teilnahme von 24 Person aus seinem Gruppenbereich an der Erfurter Veranstaltung erw te, gegen die Annahme sprechen, dass der Angeklagte nur zu s nem persönlichen Vergnügen nach Erfurt gefahren ist. Wenn er einen darüber vernommenen Zeugen nicht persönlich zur Teil: me an der Fahrt nach Erfurt geworben hat, so brauchte das ni<^ zu bedeuten, dass er nicht in anderer Weise bei der Vorberei des Besuchs der Veranstaltung mitwirkt.e, Für eine solche me würde ausser seiner persönlichen Teilnahme an der Veranst tung, seiner Funktionärstellung und seinem Bericht auch die sache sprechen können, dass er Ende 1954 möglicherweise äl's Sachbearbeiter für jugendfragen eine Jugendaktivtagung der KP einberief. In dieselbe Richtung weisen auch die Tatsachen} da: Angehörige der KPD sich im Zusammenhang mit den V. Weltspiele: der Jugend in Warschau gerade mit dem Angeklagten in Verbind setzten, dass bei .ihm 15 Stück der.’’Bonner Korrespondenz” mit
 Ausführungen Angenforts über die Ziele der FDJ und eine Erkl
*	* *	» %
des Sekretariats des sog. ’•Weltbundes der Demokratische^ Jug zu dem Angenfortprozess gefunden wurden und dass ihn seine frühe: leitende Tätigkeit in der FDJ als Sachbearbeiter für Jugendf: gen geradezu vorherbestimmen musste.
2.	Wenn der Angeklagte sich erneut dahin einlassen sollte, er habe in Erfurt nur an "kulturellen Veranstaltungen" teilge*«*
men, so würde die Art solcher Veranstaltungen näher zu untersuchen sein» Es wäre jedenfalls unrichtig; das, was die FDJ als kulturelle Veranstaltung ausgibt;, ohne weiteres mit unpolitischen Veranstaltungen kultureller Art gleichzusetzen,
 Bei der FDJ entbehren nach den Erfahrungen des Senats "kulturelle Veranstaltungen" so wenig einer eindeutigen politischen Tendenz, wie dies früher ebwa bei der nationalsozialistischen Hitlerjugend der Fall war. Es gehört schlechterdings zu dem totalitären Schema, dass kein neutraler Bereich anerkannt wird, der weltanschaulichen und ideologischen Einflüssen verschlossen ist Im übrigen kommt es bei den Organisationsdelikten rechtlich nicht darauf an, ob die Förderung der Tätigkeit gerade einen Ausschnitt des Organisationslebens betrifft, der das vom Gesetzgeber missbilligte Ziel der Vereinigung unmittelbar berührt .Die mittelbare Förderung genügt und kann unter Umständen sogar,, * besonders gefährlich sein.
3.	Eine verbotene Vereinigung im Sinne der §§ 128, 129 StGB wird auch von dem in^strafbarer Weise gefördert, der mit bedin-tem Vorsatz handelt. Die Verneinung des direkten Vorsatzes vermag deshalb in keinem derartigen Falle einen Freispruch zu tragen, Es ist also gegebenenfalls zu prüfen, ob der Täter nicht zu demindest mit der Möglichkeit rechnete, dass er durch seine Tä?^ tigkeit die verbotene Vereinigung förderte, und ob er einen so" eben Erfolg billigte.
4.	Kachdem das Bundesverfassungsgericht dur.ch Urteil vorn 17. August 1956 die KPD für verfassungswidrig erklärt und verbq hat, wird das Bandgericht das Verhalten des Angeklagten auch uji
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4
ter dem Gesichtspunkt der Förderung dieser Partei zu würdigen haben,
 Pie Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts.
Br. Geier	Scherpenseel	Heimsnn-Trosien	J
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